Mo–Fr 10:00–18:00 Uhr · Else-Lang-Str. 1, 50858 Köln

Zweite Privatinsolvenz: Sperrfristen und Voraussetzungen

Geöffnete Bahnschranke über Landstraße mit grünen Feldern in Sonne
Privatinsolvenz · Quentin Insight

Ein zweites Insolvenzverfahren ist möglich, aber an Fristen gebunden, die sich mit der Reform des Restschuldbefreiungsrechts verschoben haben. Gesperrt wird dabei nicht das Insolvenzverfahren selbst, sondern der Antrag auf Restschuldbefreiung. Der Beitrag ordnet die Sperrfristen des Paragrafen 287a InsO, ihren Beginn und die Folgen für die Abtretungsfrist im Zweitverfahren ein.

Die Sperrfristen des Paragrafen 287a InsO im Überblick

Die Restschuldbefreiung befreit natürliche Personen am Ende des Verfahrens von den Forderungen ihrer Insolvenzgläubiger, soweit diese unerfüllt geblieben sind. Nach Paragraf 287a Absatz 1 InsO stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass Sie diese Befreiung erlangen, wenn Sie Ihren Obliegenheiten nachkommen und keine Versagungsgründe vorliegen. Absatz 2 derselben Vorschrift regelt die Kehrseite und erklärt den Antrag auf Restschuldbefreiung für unzulässig, wenn Ihnen zuvor innerhalb bestimmter Zeiträume bereits Restschuldbefreiung erteilt oder aus näher benannten Gründen versagt worden ist. Das Gesetz arbeitet dabei mit drei Fristen von elf, fünf und drei Jahren.

Alle drei Fristen werden vom Eröffnungsantrag des neuen Verfahrens aus zurückgerechnet; erfasst sind zusätzlich Entscheidungen, die erst nach diesem Antrag ergehen. Das Insolvenzgericht prüft die Zulässigkeit von Amts wegen, ein Hinweis der Gläubiger ist dafür nicht erforderlich. Nach Paragraf 287 Absatz 1 InsO müssen Sie dem Antrag zudem eine Erklärung darüber beifügen, ob ein solcher Sperrgrund vorliegt, und deren Richtigkeit und Vollständigkeit versichern. Unrichtige oder unvollständige Angaben in dieser Erklärung sind nach Paragraf 290 Absatz 1 Nummer 6 InsO ihrerseits ein Versagungsgrund.

Die Sperrfrist blockiert den Antrag auf Restschuldbefreiung, nicht den Insolvenzantrag selbst.

Elf Jahre nach erteilter Restschuldbefreiung

Ist Ihnen bereits Restschuldbefreiung erteilt worden, ist ein erneuter Antrag unzulässig, solange zwischen der Erteilung und dem neuen Eröffnungsantrag weniger als elf Jahre liegen. Auf die Aufhebung des ersten Verfahrens oder auf den damaligen Eröffnungsantrag kommt es nicht an. Maßgeblich ist die Erteilung, wobei eine nach regulärem Ablauf der Abtretungsfrist erteilte Restschuldbefreiung nach Paragraf 300 Absatz 1 InsO als mit Ablauf dieser Frist erteilt gilt; ein verzögerter Beschluss verschiebt den Fristbeginn also nicht. Bei einer vorzeitigen Erteilung nach Paragraf 300 Absatz 2 InsO greift diese Rückwirkung nicht.

Vor der Reform des Restschuldbefreiungsrechts betrug die Sperrfrist zehn Jahre; im Gegenzug zu ihrer Verlängerung wurde die Abtretungsfrist im Regelfall von sechs auf drei Jahre verkürzt. Welches Recht anzuwenden ist, richtet sich nach Artikel 103k EGInsO. Auf Verfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden, sind die früheren Vorschriften weiter anzuwenden, für Anträge ab dem 17. Dezember 2019 gilt eine nach Monaten gestaffelte Übergangsregelung. Wurde Ihnen letztmalig nach altem Recht Restschuldbefreiung erteilt, bleibt es bei der Zehnjahresfrist; wer eine ältere Darstellung heranzieht, rechnet leicht mit der falschen Frist.

Sperrfristen nach Versagung: Was der Versagungsgrund ändert

Wird die Restschuldbefreiung versagt, hängt die Sperrfrist davon ab, worauf die Versagung gestützt worden ist. Fünf Jahre beträgt sie bei einer Versagung nach Paragraf 297 InsO. Diese Vorschrift greift, wenn Sie zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Verfahrens oder zwischen dessen Beendigung und dem Ende der Abtretungsfrist wegen einer Insolvenzstraftat nach den Paragrafen 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe oder mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt werden. Erforderlich ist auch hier der Antrag eines Insolvenzgläubigers; die Frist läuft von der Versagungsentscheidung bis zum neuen Eröffnungsantrag und erfasst auch Entscheidungen, die erst danach ergehen.

Drei Jahre beträgt die Sperrfrist nach einer Versagung gemäß Paragraf 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 InsO sowie nach Paragraf 296 InsO. Nummer 5 erfasst die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, Nummer 6 unrichtige oder unvollständige Angaben in den Verzeichnissen und Erklärungen zum Antrag, Nummer 7 die Verletzung der Erwerbsobliegenheit aus Paragraf 287b InsO. Paragraf 296 InsO betrifft Obliegenheitsverletzungen zwischen dem Ende des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist. Dieselbe Frist gilt bei nachträglicher Versagung nach Paragraf 297a InsO, soweit sie auf diese Gründe gestützt wird.

Nicht jede Versagung sperrt das nächste Verfahren. Die Gründe des Paragrafen 290 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 InsO, also die Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat vor dem Verfahren, unrichtige schriftliche Angaben zur Erlangung von Krediten oder öffentlichen Leistungen und die Begründung unangemessener Verbindlichkeiten, lösen für sich genommen keine Sperrfrist aus. Aus Sicht der Gläubiger ist deshalb bedeutsam, worauf ein Versagungsantrag gestützt wird; er ist nur zulässig, wenn der Grund glaubhaft gemacht wird, und unterliegt eigenen Fristen, etwa einem Jahr nach Kenntnis im Fall des Paragrafen 296 InsO.

Verfahren ohne Restschuldbefreiungsantrag als Sonderfall

Die Sperrfristen richten sich allein gegen den Antrag auf Restschuldbefreiung. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt zulässig, und im Verbraucherinsolvenzverfahren sieht Paragraf 305 InsO ausdrücklich die Erklärung vor, dass Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll; auch Gläubiger können weiterhin einen Fremdantrag stellen. Liegt ein Sperrgrund vor, hat das Gericht Ihnen nach Paragraf 287a InsO Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen. Ein dennoch durchgeführtes Verfahren wirkt vor allem über das Vollstreckungsverbot des Paragrafen 89 InsO, das Einzelzwangsvollstreckungen für die Dauer des Verfahrens ausschließt, und über die geordnete Verwertung und quotale Verteilung des vorhandenen Vermögens.

Die Kehrseite ist erheblich, denn eine Befreiung von den offen gebliebenen Schulden tritt nicht ein. Nach Aufhebung des Verfahrens können die Insolvenzgläubiger ihre restlichen Forderungen nach Paragraf 201 InsO unbeschränkt geltend machen und aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil vollstrecken; titulierte Forderungen verjähren nach Paragraf 197 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erst nach dreißig Jahren. Hinzu kommt, dass die Stundung der Verfahrenskosten nach Paragraf 4a InsO einen Antrag auf Restschuldbefreiung voraussetzt; ohne diesen Antrag müssen die Kosten anderweitig gedeckt sein, sonst wird der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen. Die laufende Sperrfrist verkürzt sich durch ein solches Verfahren nicht.

Fünf statt drei Jahre: Die verlängerte Abtretungsfrist im Zweitverfahren

Ist die Sperrfrist abgelaufen, verläuft das zweite Verfahren nicht in allen Punkten wie das erste. Nach Paragraf 287 Absatz 2 InsO treten Sie den pfändbaren Teil Ihrer Bezüge für drei Jahre ab Verfahrenseröffnung an den Treuhänder ab. Diese Abtretungsfrist beträgt fünf Jahre, wenn Ihnen auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden ist; maßgeblich ist damit der Zeitpunkt des früheren Eröffnungsantrags und nicht der Zeitpunkt der Erteilung. Die entsprechende Abtretungserklärung ist dem Antrag beizufügen und muss den längeren Zeitraum abdecken; eine anderslautende Erklärung ändert daran nichts.

Beruhte die erste Restschuldbefreiung auf einem vor dem 1. Oktober 2020 gestellten Antrag, bleibt es nach dem Wortlaut bei der dreijährigen Abtretungsfrist. Ebenso wenig ordnet das Gesetz die Verlängerung an, wenn das frühere Verfahren ohne Erteilung endete, etwa nach einer Versagung oder nach Rücknahme des Antrags. Über die Erteilung entscheidet das Insolvenzgericht am Ende nach Paragraf 300 InsO durch Beschluss, nachdem Gläubiger, Verwalter oder Treuhänder und Schuldner angehört worden sind; Insolvenzgläubiger können dabei erneut Versagungsanträge stellen. Die Obliegenheiten der Paragrafen 295 und 295a InsO gelten für den Zeitraum zwischen der Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist; während des laufenden Verfahrens greift die Erwerbsobliegenheit des Paragrafen 287b InsO. Da die Abtretungsfrist im Wiederholungsfall fünf statt drei Jahre läuft, verlängert sich diese Phase entsprechend um zwei Jahre.

Handlungsmöglichkeiten während der Sperrfrist

Während einer laufenden Sperrfrist bleiben die Instrumente außerhalb des Insolvenzverfahrens. Eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern, etwa ein Vergleich gegen Raten- oder Einmalzahlung, ist an keine Frist gebunden, setzt aber deren Zustimmung voraus. Der Pfändungsschutz besteht davon unabhängig: Auf einem Pfändungsschutzkonto, in das ein bestehendes Girokonto auf Verlangen umgewandelt wird, bleibt der unpfändbare Teil des Guthabens geschützt, und die Pfändungsfreigrenzen des Paragrafen 850c ZPO werden jeweils zum 1. Juli angepasst und im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Welche Beträge gelten, ist deshalb stets für das laufende Jahr zu prüfen, da sie turnusmäßig neu festgesetzt werden.

Für die Vorbereitung eines zweiten Antrags ist der Fristenlauf zu dokumentieren; Grundlage sind die datierten Beschlüsse des ersten Verfahrens. Zuständig ist nach den Paragrafen 2 und 3 InsO das Insolvenzgericht an Ihrem allgemeinen Gerichtsstand, ein Umzug ändert an den Sperrfristen nichts. Zu bedenken bleibt außerdem, dass Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlter Unterhalt und bestimmte Steuerschulden nach Paragraf 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, wenn der Gläubiger sie unter Angabe dieses Rechtsgrundes anmeldet. Ob überhaupt eine Sperrfrist läuft, ergibt sich dabei aus den Gründen der früheren Entscheidung und nicht aus ihrer Bezeichnung als Versagung.

Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Zeitpunkt allgemein wieder. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Jährlich angepasste Beträge und Freigrenzen können sich zwischenzeitlich geändert haben.

Ihre Situation, vertraulich besprochen.

Schildern Sie uns Ihren Fall — wir ordnen ein, welche Wege offenstehen.

Beratung anfragen ← Zurück zum Blog