Laufende Verträge in der Insolvenz: Das Wahlrecht des Verwalters

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beendet laufende Verträge nicht automatisch. Ob ein beiderseits noch offener Vertrag durchgeführt wird, entscheidet nach § 103 InsO der Insolvenzverwalter. Das Wahlrecht betrifft Lieferanten, Vermieter, Leasinggeber und Auftraggeber gleichermaßen und wirkt sich unmittelbar auf die Werthaltigkeit ihrer Ansprüche aus.
Beiderseits nicht vollständig erfüllte Verträge nach § 103 InsO
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner die Befugnis, über sein Vermögen zu verfügen; sie geht nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Bestehende Verträge erlöschen dadurch nicht. Für gegenseitige Verträge, die im Zeitpunkt der Eröffnung von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt sind, ordnet § 103 InsO ein Wahlrecht an: Der Verwalter kann die Erfüllung verlangen und seinerseits leisten oder die Erfüllung ablehnen. Maßgeblich ist allein der Eröffnungszeitpunkt, nicht der Tag der Antragstellung. Das Wahlrecht dient der Masse: Durchgeführt werden sollen nur Verträge, deren Erfüllung den Gläubigern insgesamt zugutekommt.
Kein Wahlrecht besteht, wenn eine Seite bereits vollständig geleistet hat. Hat der Schuldner die Ware geliefert und steht nur noch die Zahlung aus, zieht der Verwalter die Forderung zugunsten der Masse ein. Umgekehrt bleibt der Vertragspartner, der vorgeleistet hat, mit seinem Gegenanspruch Insolvenzgläubiger und muss ihn nach § 174 InsO zur Tabelle anmelden. Ob eine Leistung vollständig erbracht ist, beurteilt sich nach dem Vertragsinhalt; untergeordnete Nebenpflichten wie Dokumentations- oder Auskunftspflichten hindern die vollständige Erfüllung regelmäßig nicht. Anders beim Werkvertrag: Solange das Werk mangelhaft oder nicht abgenommen ist, ist die Leistung nicht vollständig erbracht; das Wahlrecht nach § 103 InsO bleibt eröffnet.
Merksatz: Die Verfahrenseröffnung beendet laufende Verträge nicht, sie verlagert die Entscheidung über ihre Durchführung auf den Insolvenzverwalter.
Erfüllungswahl: Der Anspruch wird zur Masseverbindlichkeit
Verlangt der Verwalter Erfüllung, wird der Anspruch des Vertragspartners nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO zur Masseverbindlichkeit. Er ist damit vorweg aus der Insolvenzmasse zu berichtigen und nimmt nicht an der Quote teil. Im Gegenzug muss der Vertragspartner seine eigene Leistung vollständig erbringen. Die Erklärung ist an keine Form gebunden und kann auch konkludent erfolgen, etwa durch den ausdrücklichen Abruf weiterer Lieferungen. Die Anforderungen sind allerdings streng: Die bloße Entgegennahme von Leistungen oder die vorläufige Weiternutzung genügt nach der Rechtsprechung nicht. Vertragspartner sollten deshalb eine ausdrückliche Erklärung verlangen. Eine einmal getroffene Wahl kann der Verwalter nicht mehr widerrufen.
Bei teilbaren Leistungen bleibt der Vertragspartner nach § 105 InsO für den Teil, den er vor der Eröffnung erbracht hat, Insolvenzgläubiger; nur die künftigen Leistungen werden Masseverbindlichkeit. Ein Rückforderungsrecht für die bereits erbrachte Teilleistung besteht nicht. Teilbar sind Leistungen etwa bei Sukzessivlieferungen oder abgrenzbaren Bauabschnitten. Bei einer einheitlichen, unteilbaren Leistung greift § 105 InsO dagegen nicht; dann wird der Anspruch mit der Erfüllungswahl insgesamt Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, auch für den vor Eröffnung erbrachten Teil. Hinzu kommt ein wirtschaftliches Restrisiko: Zeigt der Verwalter Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO an, werden auch Masseverbindlichkeiten nur noch in der Rangfolge des § 209 InsO bedient.
Ablehnung der Erfüllung: Schadensersatz nur als Insolvenzforderung
Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, wird der Vertrag nicht rückabgewickelt und erlischt auch nicht. Die beiderseitigen Erfüllungsansprüche verlieren lediglich ihre Durchsetzbarkeit, soweit sie die Masse betreffen. Der Vertragspartner kann nach § 103 Abs. 2 InsO Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, diesen Anspruch aber nur als Insolvenzgläubiger. Er ist zur Tabelle anzumelden und wird, wenn er festgestellt wird, mit der allgemeinen Quote bedient. Ältere Darstellungen, die von einem Erlöschen der Ansprüche ausgehen, geben die heutige Rechtsprechung nicht mehr zutreffend wieder; der Bundesgerichtshof ist von dieser Sichtweise abgerückt.
Für den Vertragspartner bedeutet die Ablehnung wirtschaftlich einen Ausfall in Höhe der Differenz zwischen Quote und Schadenshöhe. Zu prüfen ist deshalb, ob Aussonderungs- oder Absonderungsrechte bestehen, etwa aus Eigentumsvorbehalt oder Sicherungsübereignung, denn diese Rechte werden von der Ablehnung nicht berührt. Ein häufiger Fehler liegt darin, nach der Ablehnung weiterzuliefern, um das Geschäft zu retten. Leistungen ohne Erfüllungswahl begründen keine Masseverbindlichkeit und vergrößern nur den Ausfall. Wer nach der Eröffnung neu mit der Masse kontrahiert, sollte die Einordnung als Masseverbindlichkeit schriftlich festhalten.
Aufforderung zur Erklärung und Reaktionsfristen
Der Vertragspartner ist der Wahl nicht unbegrenzt ausgesetzt. Nach § 103 Abs. 2 InsO kann er den Verwalter auffordern, sich zu erklären; dieser hat dann unverzüglich mitzuteilen, ob er Erfüllung verlangt. Unterlässt er die Erklärung, kann er auf der Erfüllung nicht mehr bestehen. Was unverzüglich bedeutet, richtet sich nach den Umständen: Dem Verwalter steht nur die Zeit zu, die er für eine sachgerechte Prüfung der wirtschaftlichen Folgen benötigt. Die Aufforderung ist an keine Form gebunden; aus Beweisgründen empfiehlt sich Textform mit klarer Bezeichnung des betroffenen Vertrages.
Zuständig ist der Verwalter erst ab Eröffnung. Im Eröffnungsverfahren steht ein Wahlrecht nach § 103 InsO auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter nicht zu; er kann Verträge lediglich tatsächlich weiterführen und dafür, im Rahmen seiner gerichtlichen Ermächtigung, Masseverbindlichkeiten begründen. In der Eigenverwaltung übt nach § 279 InsO der Schuldner das Wahlrecht aus, und zwar im Einvernehmen mit dem Sachwalter. Hat der Schuldner eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft und vor Eröffnung erhalten, muss sich der Verwalter auf Aufforderung des Verkäufers nach § 107 Abs. 2 Satz 1 InsO unverzüglich nach dem Berichtstermin erklären. Droht eine erhebliche Wertminderung und weist der Verkäufer darauf hin, ist die Erklärung nach Satz 2 unverzüglich nach diesem Hinweis abzugeben. Ist der Schuldner umgekehrt Vorbehaltsverkäufer, gilt § 107 Abs. 1 InsO.
Sonderregeln für Miete, Leasing, Dienst- und Werkverträge
Für Miet- und Pachtverhältnisse über unbewegliche Gegenstände und Räume verdrängt § 108 InsO das Wahlrecht: Diese Verhältnisse bestehen mit Wirkung für die Masse fort. Rückstände aus der Zeit vor der Eröffnung bleiben nach § 108 Abs. 3 InsO Insolvenzforderungen, die laufende Miete danach ist Masseverbindlichkeit. Ist der Schuldner Mieter oder Pächter, kann der Verwalter nach § 109 Abs. 1 InsO ohne Rücksicht auf die vereinbarte Laufzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen; der Vermieter kann den Schaden aus der vorzeitigen Beendigung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Ist der Schuldner dagegen Vermieter, besteht dieses Sonderkündigungsrecht nicht; hier gilt § 111 InsO bei Veräußerung des Mietobjekts.
Bewegliche Gegenstände fallen nicht unter § 108 InsO. Miet- und Leasingverträge über Maschinen oder Fahrzeuge, bei denen der Schuldner Leasingnehmer ist, unterliegen daher dem Wahlrecht nach § 103 InsO. Der Leasinggeber, der zugleich Eigentümer ist, kann bei Ablehnung die Herausgabe im Wege der Aussonderung verlangen; offene Raten aus der Zeit davor bleiben Insolvenzforderung. Anders liegt es, wenn der Schuldner selbst Vermieter ist und der Gegenstand zur Refinanzierung an einen Dritten übertragen wurde; hierfür ordnet § 108 Abs. 1 InsO den Fortbestand an.
Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen nach § 108 InsO ebenfalls fort. Der Verwalter kann sie nach § 113 InsO mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen, wenn nicht eine kürzere Frist gilt; längere vertragliche oder tarifliche Fristen werden auf dieses Höchstmaß verkürzt. Rückständiger Lohn aus der Zeit vor der Eröffnung ist Insolvenzforderung; für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Eröffnung kommt Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit in Betracht, dessen Höhe durch die jährlich neu festgesetzte Beitragsbemessungsgrenze begrenzt ist. Werkverträge erfasst § 108 InsO nicht; hier ist neben dem Wahlrecht die Teilbarkeit nach § 105 InsO zu prüfen.
Unwirksame Lösungsklauseln in Verträgen und AGB
Viele Verträge sehen ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht für den Fall vor, dass über das Vermögen des Partners ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird. § 119 InsO erklärt Vereinbarungen für unwirksam, durch die die Anwendung der §§ 103 bis 118 InsO im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird. Solche insolvenzabhängigen Lösungsklauseln laufen daher regelmäßig ins Leere. Entscheidend ist, woran die Klausel anknüpft: Klauseln, die allein an die Krise, den Insolvenzantrag oder die Verfahrenseröffnung anknüpfen, sind nach überwiegender Auffassung unwirksam; Klauseln, die nur ein ohnehin bestehendes gesetzliches Lösungsrecht nachzeichnen, bleiben wirksam. Höchstrichterlich geklärt ist dies bislang vor allem für Dauerlieferverträge.
Insolvenzunabhängige Lösungsrechte bleiben im Grundsatz bestehen, etwa Kündigungsrechte wegen Pflichtverletzungen, die auch außerhalb der Insolvenz tragen. Gesetzliche Sperren sind aber zu beachten: § 112 InsO schließt die Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs vor dem Eröffnungsantrag und wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse aus. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt die Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB hinzu; für Klauseln in Bauverträgen nach der VOB/B ist die Reichweite von § 119 InsO umstritten. Im Restrukturierungsrahmen gilt seit 2021 § 44 StaRUG: Allein die Inanspruchnahme der Instrumente berechtigt nicht zur Kündigung oder Leistungsverweigerung. Ein im Gesetzgebungsverfahren zunächst vorgesehenes Instrument zur gerichtlichen Vertragsbeendigung ist nicht Gesetz geworden; ältere Quellen aus 2020 beschreiben insoweit einen überholten Entwurfsstand.
Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Zeitpunkt allgemein wieder. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Jährlich angepasste Beträge und Freigrenzen können sich zwischenzeitlich geändert haben.