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Sozialplan in der Insolvenz: Wie hoch Abfindungen ausfallen dürfen

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Firmeninsolvenz · Quentin Insight

Wird ein Betrieb in der Insolvenz verkleinert oder stillgelegt, stellt sich für die Belegschaft rasch die Frage nach einer Abfindung. Die Insolvenzordnung lässt Sozialpläne zu, begrenzt ihr Volumen aber deutlich stärker, als es außerhalb des Verfahrens gilt. Der Beitrag ordnet die Grenzen des Paragrafen 123 InsO ein und beschreibt, wann und unter welchen Voraussetzungen ausgezahlt wird.

Interessenausgleich und Sozialplan: zwei getrennte Instrumente

Sozialplan und Interessenausgleich setzen beide eine Betriebsänderung nach Paragraf 111 BetrVG voraus. Darunter fallen die Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile, die Verlegung, der Zusammenschluss mit anderen Betrieben, grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation und die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden. Voraussetzung ist ein Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern. Ebenso zwingend ist ein Betriebsrat: Beide Instrumente sind Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, in der eröffneten Insolvenz zwischen Betriebsrat und Insolvenzverwalter. Fehlt ein Betriebsrat, gibt es keinen Sozialplan.

Die Instrumente verfolgen unterschiedliche Zwecke. Der Interessenausgleich regelt, ob, wann und wie die Maßnahme durchgeführt wird; er ist nicht erzwingbar. Der Sozialplan gleicht die wirtschaftlichen Nachteile aus oder mildert sie und hat nach Paragraf 112 BetrVG die Wirkung einer Betriebsvereinbarung; er ist über die Einigungsstelle grundsätzlich erzwingbar. Ausgenommen sind die Fälle des Paragrafen 112a BetrVG: Bei reinem Personalabbau, dem insolvenztypischen Fall, greift die Erzwingbarkeit erst ab den dort genannten Schwellenwerten; in den ersten vier Jahren nach Unternehmensgründung ist ein Sozialplan nicht erzwingbar. Kommt in der Insolvenz kein Interessenausgleich zustande, kann der Verwalter nach Paragraf 122 InsO beim Arbeitsgericht die Zustimmung zur Durchführung der Betriebsänderung beantragen, sobald seit dem Beginn der Verhandlungen oder der schriftlichen Aufforderung dazu drei Wochen vergangen sind. Erteilt das Gericht die Zustimmung und wird die Betriebsänderung darauf gestützt durchgeführt, ist Paragraf 113 Absatz 3 BetrVG insoweit nicht anzuwenden; Ansprüche nach dessen Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt.

Der Sozialplan in der Insolvenz begrenzt nicht den Anspruch des Einzelnen, sondern das Volumen für alle - und dieses Volumen hängt an der Masse.

Die Obergrenze nach Paragraf 123 InsO: 2,5 Monatsverdienste und ein Drittel der Masse

Paragraf 123 Absatz 1 InsO begrenzt das Volumen eines nach Verfahrenseröffnung aufgestellten Sozialplans auf einen Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer. Das ist eine Volumengrenze, kein individueller Anspruch: Niemand kann daraus zweieinhalb Monatsverdienste für sich ableiten. Innerhalb des Rahmens entscheiden Betriebsrat und Verwalter, nach welchen Kriterien verteilt wird, üblich sind Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten. Den Monatsverdienst bestimmt Paragraf 123 Absatz 1 InsO selbst: Er erklärt Paragraf 10 Absatz 3 KSchG für entsprechend anwendbar. Maßgeblich ist danach, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat zusteht, in dem das Arbeitsverhältnis endet.

Die zweite Grenze steht in Paragraf 123 Absatz 2 InsO. Für die Berichtigung von Sozialplanforderungen darf nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Beide Grenzen gelten nebeneinander; maßgeblich ist stets die niedrigere. Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen die Drittelgrenze, werden die einzelnen Forderungen anteilig gekürzt. Für die Beteiligten bedeutet das: Der im Sozialplan genannte Betrag ist eine Obergrenze, kein zugesagter Auszahlungsbetrag. Wie hoch die Quote ausfällt, steht bei Abschluss des Sozialplans häufig noch nicht fest.

Die Drittelgrenze greift nach dem Wortlaut der Vorschrift nur, wenn kein Insolvenzplan zustande kommt. Wird das Verfahren über einen Insolvenzplan abgeschlossen, bleibt es bei der Grenze von zweieinhalb Monatsverdiensten, die zusätzliche Kappung an der Teilungsmasse entfällt. Abzugrenzen ist die Sanierung außerhalb der Insolvenz: Im Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG, das seit Januar 2021 gilt, sind Arbeitnehmerforderungen keine gestaltbaren Rechtsverhältnisse. Paragraf 123 InsO ist dort nicht anwendbar; es bleibt beim allgemeinen Betriebsverfassungsrecht mit seinen eigenen Maßstäben zur wirtschaftlichen Vertretbarkeit. Wer ältere Darstellungen liest, findet diese Abgrenzung dort noch nicht.

Rang der Sozialplanforderungen gegenüber anderen Masseansprüchen

Sozialplanforderungen sind nach Paragraf 123 Absatz 2 InsO Masseverbindlichkeiten. Sie werden also nicht zur Insolvenztabelle angemeldet, sondern vom Verwalter aus der Masse berichtigt. Der Vorrang ist allerdings begrenzt, weil die Drittelgrenze an die Masse anknüpft, die ohne Sozialplan an die Insolvenzgläubiger verteilt würde. Rechnerisch gehen deshalb die Kosten des Verfahrens nach Paragraf 54 InsO und die übrigen Masseverbindlichkeiten vor. Bleibt für die Insolvenzgläubiger nichts zu verteilen, steht auch für Sozialplanforderungen kein Betrag zur Verfügung. Diese Verknüpfung entscheidet darüber, ob ein Sozialplan wirtschaftlich überhaupt Wirkung entfaltet.

Reicht die Masse nicht einmal für die Masseverbindlichkeiten, zeigt der Verwalter dem Gericht nach Paragraf 208 InsO Masseunzulänglichkeit an. Dann gilt die Rangfolge des Paragrafen 209 InsO: zuerst die Verfahrenskosten, danach die nach der Anzeige begründeten Neumasseverbindlichkeiten, zuletzt die Altmasseverbindlichkeiten. Sozialplanforderungen werden in dieser Reihenfolge nicht bevorzugt. Aus Sicht der Belegschaft kann ein wirksam beschlossener Sozialplan damit wirtschaftlich leerlaufen; aus Sicht der Insolvenzgläubiger verhindert die Begrenzung, dass Abfindungen die Quote vollständig aufzehren. Ob ein Sozialplan überhaupt sinnvoll verhandelt werden kann, hängt deshalb vom Verfahrensstand und von der Massekalkulation ab.

Interessenausgleich mit Namensliste und seine Wirkung

Paragraf 125 InsO knüpft an den Interessenausgleich eine erhebliche prozessuale Wirkung. Werden darin die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet, wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Zugleich kann die soziale Auswahl nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; sie ist nicht grob fehlerhaft, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird. Im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitnehmer die Vermutung widerlegen, was die Ausgangslage spürbar verschiebt. Voraussetzung ist, dass der Interessenausgleich nach der Eröffnung mit dem Insolvenzverwalter geschlossen wurde.

Formal sind Interessenausgleich und Sozialplan schriftlich niederzulegen und von beiden Seiten zu unterzeichnen; für die Namensliste gilt nichts anderes. Der Interessenausgleich mit Namensliste ersetzt nach Paragraf 125 Absatz 2 InsO die Stellungnahme des Betriebsrats zur Massenentlassungsanzeige nach Paragraf 17 KSchG. Er ersetzt weder die Anzeige selbst noch die Anhörung des Betriebsrats nach Paragraf 102 BetrVG. Fehlt ein Betriebsrat oder scheitern die Verhandlungen, bleibt das Feststellungsverfahren nach Paragraf 126 InsO vor dem Arbeitsgericht. Nach Paragraf 113 Satz 2 InsO beträgt die Kündigungsfrist im eröffneten Verfahren höchstens drei Monate zum Monatsende, auch wenn sich aus Gesetz (Paragraf 622 Absatz 2 BGB), Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine längere Frist ergibt; eine kürzere Frist bleibt maßgeblich.

Sozialpläne, die vor der Eröffnung aufgestellt wurden

Sozialpläne, die kurz vor der Insolvenz aufgestellt werden, unterliegen einer Sonderregel. Nach Paragraf 124 InsO können Insolvenzverwalter und Betriebsrat einen Sozialplan widerrufen, der vor der Verfahrenseröffnung, aber nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden ist. Die Vorschrift soll verhindern, dass in der Krise ein Volumen festgeschrieben wird, das die Masse nicht trägt. Widerrufen kann jede der beiden Seiten; eine Zustimmung der anderen ist nicht erforderlich. Nach dem Widerruf können die Arbeitnehmer ihre Ansprüche aus diesem Sozialplan auch nicht als Insolvenzgläubiger geltend machen.

Bereits erbrachte Leistungen bleiben den Arbeitnehmern erhalten. Wird nach der Eröffnung ein neuer Sozialplan aufgestellt, wird der Wert des bereits Erhaltenen jedoch angerechnet. Davon zu trennen ist die Insolvenzanfechtung, die der Verwalter gesondert prüft. Wurde ein Sozialplan früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt, ist er nicht widerruflich; die Abfindungsansprüche sind dann einfache Insolvenzforderungen nach Paragraf 38 InsO. Sie sind zur Tabelle anzumelden und werden nur mit der Quote bedient, der Deckel des Paragrafen 123 InsO gilt für sie nicht. Wirtschaftlich ist die scheinbar günstigere Position deshalb selten die bessere.

Zeitpunkt und Modalitäten der Auszahlung

Wann gezahlt wird, richtet sich zunächst nach dem Sozialplan, praktisch aber nach dem Stand der Masse. Paragraf 123 Absatz 3 InsO lässt Abschlagszahlungen zu, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Die vollständige Berichtigung erfolgt regelmäßig erst, wenn absehbar ist, wie hoch die verteilbare Masse ausfällt, häufig also erst gegen Ende des Verfahrens. Die Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ist unzulässig; einzelne Arbeitnehmer können den Auszahlungszeitpunkt daher nicht durch Vollstreckung erzwingen. Insolvenzgeld hilft hier nicht weiter: Es deckt nur ausgefallenes Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis und nur bis zur jährlich neu festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze, nicht aber Abfindungen.

Steuerlich und sozialversicherungsrechtlich gilt: Eine Sozialplanabfindung ist kein Arbeitsentgelt und deshalb beitragsfrei, sie unterliegt aber dem Lohnsteuerabzug. Hier hat sich das Recht geändert. Bis einschließlich 2024 konnte der Arbeitgeber die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung bereits im Lohnsteuerabzug berücksichtigen; seit 2025 ist das entfallen, die Ermäßigung wird nur noch in der Einkommensteuerveranlagung gewährt. Ob eine Abfindung nach Paragraf 158 SGB III zum Ruhen des Arbeitslosengeldes führt, entscheidet die Agentur für Arbeit anhand der eingehaltenen Kündigungsfrist. Ältere Ratgeber, die den Arbeitgeber weiterhin in der Pflicht sehen, geben den Stand von 2024 wieder.

Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Zeitpunkt allgemein wieder. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Jährlich angepasste Beträge und Freigrenzen können sich zwischenzeitlich geändert haben.

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