Selbstständig in der Insolvenz: Weiterarbeiten trotz Verfahren

Eine Insolvenz bedeutet nicht das Ende der Selbstständigkeit. Mit der Freigabe der Tätigkeit können Sie Ihr Geschäft fortführen — unter klaren Spielregeln.
Die Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO
Der Insolvenzverwalter kann die selbstständige Tätigkeit aus der Insolvenzmasse freigeben. Ab der Freigabe gehören neue Einnahmen aus der Tätigkeit nicht mehr zur Masse — im Gegenzug haften Sie für neue Geschäftsverbindlichkeiten selbst.
Für redliche Selbstständige ist das eine echte Chance: Das Geschäft läuft weiter, Kunden und Aufträge bleiben, und das Verfahren wickelt nur die Altlasten ab.
Was Sie an die Masse zahlen
Freigegebene Selbstständige müssen die Gläubiger so stellen, als gingen sie einer angemessenen abhängigen Beschäftigung nach: Abgeführt wird der Betrag, der bei einer vergleichbaren Anstellung pfändbar wäre.
Kalkulieren Sie diese Zahlung fest in Ihre Liquiditätsplanung ein. Wer die Abführungen vernachlässigt, gefährdet die Restschuldbefreiung.
Die Freigabe trennt Vergangenheit und Zukunft: Altschulden bleiben im Verfahren, das neue Geschäft gehört Ihnen.
Sauber trennen — von Anfang an
Eröffnen Sie für die freigegebene Tätigkeit ein neues Geschäftskonto und halten Sie Buchhaltung, Verträge und Steuern strikt getrennt von der Zeit vor der Eröffnung. Das schafft Klarheit gegenüber Verwalter, Gericht und Finanzamt.
Sprechen Sie Investitionen und größere Verpflichtungen in der Anfangszeit mit Ihrem Berater durch — nicht jede Chance ist im Verfahren auch eine gute Idee.