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Schutzschirmverfahren: Sanierung unter dem Schirm des Gerichts

Martin Ziegler bespricht das Schutzschirmverfahren mit einem Mandanten
Sanierung · Quentin Insight

Das Schutzschirmverfahren verbindet das Beste aus zwei Welten: den Schutz des Insolvenzrechts und die Kontrolle der Eigenverwaltung. Wer es nutzen will, muss früh handeln.

Die Voraussetzungen

Der Schutzschirm nach § 270d InsO steht nur offen, wenn das Unternehmen erst drohend zahlungsunfähig oder überschuldet — aber noch nicht zahlungsunfähig — ist. Zusätzlich braucht es die Bescheinigung eines erfahrenen Experten, dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Das Gericht gewährt dann bis zu drei Monate Zeit, um in Eigenverwaltung einen Insolvenzplan auszuarbeiten. Vollstreckungsmaßnahmen können für diese Zeit untersagt werden.

Kontrolle behalten

Anders als im Regelverfahren bleibt die Geschäftsführung im Amt und handlungsfähig; ihr zur Seite steht ein Sachwalter — den das Unternehmen selbst vorschlagen darf. Das Gericht darf davon nur abweichen, wenn die Person offensichtlich ungeeignet ist.

Dazu kommt ein starkes Instrument: Das Unternehmen kann sich ermächtigen lassen, Masseverbindlichkeiten zu begründen — Lieferanten und Dienstleister wissen dann, dass neue Verbindlichkeiten sicher bedient werden.

Der Schutzschirm gibt Unternehmen das Kostbarste, was es in der Krise gibt: Zeit — ohne Kontrollverlust.

Chancen realistisch einschätzen

Der Schutzschirm ist kein Wundermittel: Löhne, Planarchitektur und Kommunikation mit den wichtigsten Gläubigern müssen vom ersten Tag an sitzen. Scheitert der Plan, mündet das Verfahren in die reguläre Insolvenz.

Richtig vorbereitet ist der Schutzschirm aber der eleganteste Weg durch die Krise: still, schnell und mit dem Unternehmen als Ganzem am Ziel.

Frühwarnzeichen erkannt, aber noch zahlungsfähig?

Genau jetzt ist das Zeitfenster für den Schutzschirm. Wir prüfen die Voraussetzungen mit Ihnen.

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