Sanierungsmoderation: Der vertrauliche Weg zum Gläubigervergleich

Nicht jede Unternehmenskrise verträgt Öffentlichkeit. Die Sanierungsmoderation nach dem StaRUG stellt dem Unternehmen einen gerichtlich bestellten Vermittler zur Seite, ohne dass das Verfahren bekannt gemacht wird. Dieser Beitrag zeigt den Ablauf, die Voraussetzungen und die Grenzen des Instruments aus Sicht von Schuldnern und Gläubigern.
Sanierungsmoderation als vertrauliches Verfahren ohne Öffentlichkeit
Die Sanierungsmoderation ist ein Verfahren des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes, kurz StaRUG, das seit dem 1. Januar 2021 gilt. Geregelt ist sie in den Paragrafen 94 bis 100 StaRUG. Ihr Zweck ist eng umrissen: Eine neutrale Person soll zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubigern eine einvernehmliche Lösung vermitteln, bevor eine Insolvenz unausweichlich wird. Das Gericht bestellt diese Person, greift aber nicht in die Geschäftsführung ein. Anders als im Insolvenzverfahren behält die Geschäftsleitung die volle Verfügungsbefugnis über das Vermögen; es gibt weder einen Verwalter noch eine Verfügungsbeschränkung.
Das prägende Merkmal ist die fehlende Öffentlichkeit. Nach Paragraf 95 StaRUG wird die Bestellung des Sanierungsmoderators nicht öffentlich bekannt gemacht. Es gibt keine Veröffentlichung wie bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und keinen Eintrag, den Lieferanten, Kunden oder Wettbewerber einsehen könnten. Vertraulich heißt allerdings nicht unbemerkt: Die Gläubiger, mit denen verhandelt wird, erfahren zwangsläufig von der Moderation. Die Vertraulichkeit schützt damit vor allem das Verhältnis zu Dritten, nicht das Verhältnis zu den einbezogenen Gläubigern. Ob Kredit- oder Lieferverträge daran Informations-, Anzeige- oder Kündigungsrechte knüpfen, klären Sie deshalb vor der Antragstellung.
Die Sanierungsmoderation schafft einen geschützten Raum für Verhandlungen, aber keine Möglichkeit, Gläubiger zu überstimmen.
Antrag, Bestellung des Moderators und Verfahrensdauer
Das Verfahren beginnt mit einem Antrag des Schuldners nach Paragraf 94 StaRUG. Zuständig ist das Restrukturierungsgericht, also eines der Amtsgerichte, bei denen Restrukturierungssachen konzentriert sind. Antragsberechtigt ist jeder restrukturierungsfähige Schuldner, im Kern also jeder unternehmerisch tätige Rechtsträger. Der Antrag muss den Gegenstand des Unternehmens und die Art der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten darstellen; beizufügen sind unter anderem ein Verzeichnis der Gläubiger und Forderungen, eine Vermögensübersicht und eine Erklärung des Schuldners zu Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Offensichtliche Zahlungsunfähigkeit versperrt den Zugang; bei juristischen Personen und haftungsbeschränkten Personengesellschaften gilt das auch bei offensichtlicher Überschuldung. Zum 1. Januar 2024 wurden die Verweise auf Personengesellschaften an das reformierte Personengesellschaftsrecht angepasst; ältere Darstellungen geben diesen Wortlaut noch nicht wieder.
Das Gericht bestellt nach Paragraf 94 Absatz 1 StaRUG eine geeignete, insbesondere geschäftskundige und von Gläubigern und Schuldner unabhängige natürliche Person. Die Bestellung gilt nach Paragraf 95 StaRUG für bis zu drei Monate. Sie kann um bis zu drei weitere Monate verlängert werden, wenn der Schuldner und die in die Verhandlungen einbezogenen Gläubiger zustimmen. Wird innerhalb dieses Zeitraums die Bestätigung eines Sanierungsvergleichs beantragt, dauert das Amt bis zur gerichtlichen Entscheidung fort. Die Vergütung bemisst sich nach Paragraf 98 StaRUG nach Zeit- und Sachaufwand, wird vom Gericht festgesetzt und wirtschaftlich vom Schuldner getragen; einen gesetzlichen Pauschalbetrag gibt es nicht.
Die Rolle des Sanierungsmoderators gegenüber den Beteiligten
Der Sanierungsmoderator vermittelt nach Paragraf 96 StaRUG zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern. Befugnisse gegenüber den Beteiligten hat er nicht: Er vertritt niemanden, verfügt über nichts und kann weder einen Forderungsverzicht anordnen noch eine Zwangsvollstreckung stoppen. Der Schuldner bleibt Herr der Verhandlung und entscheidet selbst, welche Gläubiger er einbezieht. Seine Wirkung beruht auf Neutralität und Sachkunde. Er ordnet die Positionen, prüft das Sanierungskonzept auf Plausibilität und strukturiert die Verhandlungen. Damit er das kann, hat ihm der Schuldner Einsicht in Bücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Der Moderator steht unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts und berichtet ihm monatlich schriftlich, unter anderem über Art und Ursachen der Schwierigkeiten, die einbezogenen Gläubiger, den Gegenstand der Verhandlungen und deren voraussichtlichen Fortgang. Stellt er fest, dass der Schuldner zahlungsunfähig oder, bei haftungsbeschränkten Rechtsträgern, überschuldet ist, hat er dies nach Paragraf 96 Absatz 4 StaRUG anzuzeigen; das führt nach Paragraf 99 StaRUG zur Abberufung von Amts wegen. Für Gläubiger liegt der Wert der Moderation gerade in dieser Bindung: Sie verhandeln nicht allein mit dem Schuldner, sondern in einem Rahmen, den ein unabhängiger Dritter unter gerichtlicher Aufsicht begleitet.
Der Sanierungsvergleich und seine gerichtliche Bestätigung
Ergebnis der Verhandlungen ist im günstigen Fall ein Sanierungsvergleich, also ein Vertrag zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern, an dem sich auch Dritte beteiligen können, etwa Gesellschafter oder Sicherungsgeber. Typische Inhalte sind Forderungsverzichte, Stundungen, neue Sicherheiten, frisches Kapital oder Rangrücktritte, bei denen ein Gläubiger hinter andere Forderungen zurücktritt. Weil es sich um einen Vertrag handelt, wirkt er ausschließlich zwischen den Beteiligten. Wer nicht unterschreibt, behält seine Forderung unverändert; eine Mehrheitsentscheidung gegen den Willen einzelner Gläubiger kennt die Sanierungsmoderation nicht. Der Vergleich braucht deshalb die Zustimmung jedes Gläubigers, dessen Beitrag das Konzept trägt.
Auf Antrag des Schuldners kann das Restrukturierungsgericht den Vergleich nach Paragraf 97 StaRUG bestätigen. Der Sanierungsmoderator nimmt dazu schriftlich Stellung. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn das zugrunde liegende Sanierungskonzept unschlüssig ist, nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht oder keine begründete Aussicht auf Erfolg bietet. Der Inhalt des Vergleichs ändert sich durch die Bestätigung nicht; sie schützt ihn. Rechtshandlungen im Vollzug eines bestätigten Sanierungsvergleichs sind nur noch unter den engen Voraussetzungen des Paragrafen 90 StaRUG anfechtbar. Für Gläubiger, die frisches Geld geben oder verzichten, ist das der entscheidende Punkt, falls später doch ein Insolvenzverfahren folgt.
Abgrenzung zum Restrukturierungsplan
Der Restrukturierungsplan des StaRUG folgt einer anderen Logik. Über ihn wird in Gruppen abgestimmt; angenommen ist er nach Paragraf 25 StaRUG, wenn in jeder Gruppe drei Viertel der Stimmrechte zustimmen. Unter den Voraussetzungen des Paragrafen 26 StaRUG kann sogar eine ablehnende Gruppe überstimmt werden. Diese Durchsetzungskraft hat ihren Preis: Das Verfahren setzt die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens nach Paragraf 31 StaRUG voraus, macht die Restrukturierungssache rechtshängig und ist mit Prüfungs-, Melde- und Dokumentationspflichten verbunden. Dafür stehen Instrumente wie die Stabilisierungsanordnung nach den Paragrafen 49 ff. StaRUG offen, also eine gerichtliche Vollstreckungs- und Verwertungssperre.
Maßgeblich für die Wahl ist weniger die Höhe der Verbindlichkeiten als die Gläubigerstruktur. Ist der Kreis der Beteiligten klein und verhandlungsbereit, kommt die Moderation in Betracht; sind Blockaden zu erwarten, kann die Mehrheitsentscheidung des Plans der geeignetere Weg sein. Welcher Weg trägt, zeigt erst die Prüfung des Einzelfalls. Beides schließt sich nicht aus: Nimmt der Schuldner Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch, bleibt der Sanierungsmoderator nach Paragraf 100 StaRUG im Amt, und das Gericht kann ihn zum Restrukturierungsbeauftragten bestellen. Ein weiterer Unterschied betrifft die Öffentlichkeit: Eine Restrukturierungssache kann auf Antrag öffentlich geführt werden, die Moderation dagegen nicht.
Wann die Moderation an ihre Grenzen stößt
Die Grenzen der Moderation liegen dort, wo Zeitdruck und Zwang beginnen. Sie gewährt keinen Vollstreckungsschutz; ein Gläubiger kann während der laufenden Gespräche pfänden oder Sicherheiten verwerten. Vor allem ruht die Insolvenzantragspflicht nicht: Die Frist des Paragrafen 15a InsO läuft unverändert weiter, während in der rechtshängigen Restrukturierungssache nach Paragraf 42 StaRUG an ihre Stelle eine Anzeigepflicht gegenüber dem Gericht tritt. Den Zugang versperrt allerdings erst die offensichtliche Insolvenzreife; bei nicht offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bleibt die Bestellung möglich, endet aber mit Anzeige und Abberufung des Moderators. Auch eine große, unübersichtliche Gläubigerzahl oder ein einzelner Beteiligter, der auf voller Zahlung besteht, überfordert ein Verfahren, das allein auf Freiwilligkeit beruht.
Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Zeitpunkt allgemein wieder. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Jährlich angepasste Beträge und Freigrenzen können sich zwischenzeitlich geändert haben.