Sanierungsgutachten nach IDW S6: Was Banken darin erwarten

Banken verlangen bei Krisenengagements regelmäßig ein Sanierungsgutachten nach IDW S 6, bevor sie stillhalten oder neue Mittel bereitstellen. Der Standard beschreibt, welche Analysen, Planungen und Aussagen ein solches Konzept enthalten muss. Dieser Beitrag ordnet die Bestandteile ein und zeigt, woran Gutachten in der Bankenabstimmung häufig scheitern.
Warum Banken vor einer Stillhaltevereinbarung ein Gutachten verlangen
Gerät ein Unternehmen in eine Finanzierungskrise, steht die Bank vor einer Entscheidung mit zwei Risiken, die sie beide später begründen können muss. Kündigt sie das Engagement, löst sie die Insolvenz möglicherweise selbst aus und verliert die Steuerung über die Verwertung ihrer Sicherheiten. Hält sie still, finanziert sie unter Umständen ein Unternehmen weiter, das auch mit zusätzlicher Zeit nicht zu retten ist. Eine Stillhaltevereinbarung, also die befristete Zusage, bestehende Linien weder zu kündigen noch fällig zu stellen, wird deshalb fast immer davon abhängig gemacht, dass ein unabhängiger Sachverständiger die Sanierungsfähigkeit beurteilt hat.
Der Hintergrund ist auch haftungsrechtlich. Wer einen Kredit allein zur Verzögerung eines absehbaren Zusammenbruchs gewährt und dadurch andere Gläubiger über die Lage täuscht, setzt sich nach Paragraf 826 BGB dem Vorwurf der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung aus. Die Rechtsprechung verlangt für den zulässigen Sanierungskredit, dass die Sanierungsaussichten vor der Kreditvergabe von einem unabhängigen, branchenkundigen Fachmann geprüft worden sind; maßgeblich ist die Sicht in diesem Zeitpunkt. Bei der Insolvenzanfechtung nach Paragraf 133 InsO geht es dagegen darum, ob der Gläubiger die Grundzüge eines schlüssigen Sanierungskonzepts kannte und dieses zumindest in den Anfängen in die Tat umgesetzt war. Der Gutachter selbst kann Dritten gegenüber haften, wenn sein Bericht erkennbar zur Vorlage bei den Finanzierern bestimmt ist.
Hinzu kommt die bankinterne Perspektive. Kreditinstitute müssen Problemengagements nach den aufsichtlichen Anforderungen an das Risikomanagement gesondert betreuen, die Sanierungsfähigkeit dokumentiert beurteilen und Zugeständnisse an Kreditnehmer als Forbearance kennzeichnen, was auf Risikovorsorge und Eigenkapitalunterlegung durchschlägt. Die Entscheidung über Stillhalten oder Neukredit fällt daher nicht im Kundengespräch, sondern in der Intensiv- oder Sanierungsbetreuung und in Gremien, die eine nachvollziehbare Grundlage benötigen. Für Sie bedeutet das: Adressat des Gutachtens ist nicht der Firmenkundenbetreuer, sondern eine Abteilung, die den Fall allein aus den Unterlagen kennt und ihn nach schriftlich fixierten Kriterien bewertet. Was dort nicht steht, existiert für die Entscheidung nicht.
Ein Sanierungsgutachten beseitigt keine Krise. Es macht überprüfbar, ob und unter welchen Voraussetzungen sie zu beseitigen ist.
Die Kernbestandteile eines Gutachtens nach IDW S 6
IDW S 6 ist ein Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer, der die Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten beschreibt. Er ist kein Gesetz und bindet Gerichte nicht; die Rechtsprechung fordert kein Gutachten gerade nach IDW S 6, stellt inhaltlich aber vergleichbare Anforderungen an Vollständigkeit und Prüfungstiefe. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Fassung des Standards: Die Neufassung aus dem Jahr 2018 hat das Leitbild des sanierten Unternehmens und die Krisenstadien stärker in den Mittelpunkt gerückt. Ältere Checklisten folgen noch der Gliederung von 2012, weshalb Sie bei Vorlagen aus dem Netz auf den Stand achten sollten.
Der Standard verlangt einen geschlossenen Argumentationsbogen. Dazu gehören die Beschreibung von Auftrag und Untersuchungsumfang, die Basisinformationen zur wirtschaftlichen und rechtlichen Ausgangslage einschließlich Markt- und Wettbewerbsanalyse, die Feststellung von Krisenstadium und Krisenursachen, die Aussage zur Insolvenzgefährdung, das Leitbild des sanierten Unternehmens, die Sanierungsmaßnahmen mit ihren Ergebnis- und Liquiditätswirkungen, ein integrierter Unternehmensplan aus Ergebnis-, Bilanz- und Finanzplanung sowie die zusammenfassende Einschätzung der Sanierungsfähigkeit. Fehlt eines dieser Elemente, oder stehen sie unverbunden nebeneinander, gilt das Konzept aus Bankensicht als unvollständig. Der integrierte Plan muss rechnerisch verzahnt sein: Jede Maßnahme wirkt auf Ergebnis, Bilanz und Liquidität, und die Prämissen sind nachrechenbar offenzulegen.
Besonderes Gewicht hat die Aussage zur Insolvenzreife, für deren Prüfung IDW S 11 die Maßstäbe beschreibt; dieser Standard wurde 2021 an das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz angepasst. Für die Überschuldung nach Paragraf 19 InsO gilt seit dem 1. Januar 2021 ein Prognosezeitraum von zwölf Monaten; die krisenbedingte Verkürzung auf vier Monate ist Ende 2023 ausgelaufen und findet sich nur noch in älteren Quellen. Die Antragsfristen des Paragrafen 15a Absatz 1 InsO laufen ab dem objektiven Eintritt des Eröffnungsgrundes und nicht erst ab dessen Feststellung: drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung. Es sind Höchstfristen und keine Regelfristen, der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen; bei Beauftragung eines Gutachtens kann die Frist deshalb längst laufen. Die Prüfung der Eröffnungsgründe ist dem eigentlichen Sanierungskonzept damit zeitlich vorgelagert.
Das Leitbild des sanierten Unternehmens
Das Leitbild des sanierten Unternehmens beschreibt, wie das Unternehmen nach Abschluss der Sanierung aussehen soll: Geschäftsmodell, Marktposition, Kundengruppen, Kostenstruktur und Finanzierung in einem Zustand, der wieder wettbewerbs- und renditefähig ist. Gemeint ist kein Leitbild im Sinne einer Unternehmensphilosophie, sondern ein quantifiziertes Zielbild, das den Endpunkt der Planung vorgibt. Der Standard verlangt, dass die Maßnahmen aus diesem Zielbild abgeleitet werden und nicht umgekehrt beliebige Maßnahmen ein passendes Ergebnis erzeugen. Üblich ist ein Horizont, der das laufende und die folgenden zwei bis drei Geschäftsjahre umfasst. Ohne dieses Zielbild bleibt die Planung eine Fortschreibung der Vergangenheit.
In der Bankenabstimmung scheitern Gutachten selten an fehlenden Kapiteln, sondern an fehlender Verknüpfung. Typisch sind Umsatzsprünge im dritten Planjahr ohne erkennbaren Treiber, Maßnahmenlisten ohne Verantwortliche, Termine und bezifferte Wirkung sowie eine Liquiditätsplanung, die sich nicht aus der Ergebnisplanung ableiten lässt. Kritisch gesehen werden auch Konzepte, die ausschließlich an den Kosten ansetzen, obwohl die Ursachen im Geschäftsmodell liegen. Häufig unterschätzt werden zudem die steuerlichen Folgen von Sanierungsbeiträgen, etwa der Sanierungsertrag aus einem Forderungsverzicht, für den Paragraf 3a EStG unter engen Voraussetzungen eine Steuerbefreiung vorsieht.
Sanierungsfähigkeit: Die Stufen der Beurteilung
Die Beurteilung der Sanierungsfähigkeit erfolgt in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe ist zu klären, ob die Insolvenzgefahr beseitigt wird, ob also im Planungszeitraum weder Zahlungsunfähigkeit noch Überschuldung eintreten und das Unternehmen durchfinanziert ist. Diese Aussage entlastet die Geschäftsleitung nicht von ihren eigenen Pflichten: Nach Paragraf 15b InsO, der seit dem 1. Januar 2021 die früheren Zahlungsverbote in Paragraf 64 GmbHG und Paragraf 92 AktG abgelöst hat, dürfen nach Eintritt der Insolvenzreife nur noch eng begrenzte Zahlungen geleistet werden. Die Verantwortung dafür trägt der Geschäftsführer, nicht der Gutachter.
Auf der zweiten Stufe geht es um die nachhaltige Fortführungsfähigkeit, also um die Rückkehr zu einer branchenüblichen Rendite und einer tragfähigen Eigenkapitalausstattung. Ein Konzept, das lediglich die Zahlungsunfähigkeit abwendet, genügt diesem Anspruch nicht, weil es die Krise verschiebt statt sie zu lösen. IDW S 6 unterscheidet dafür aufeinander aufbauende Krisenstadien, von der Stakeholder- über die Strategie-, die Produkt- und Absatz- sowie die Erfolgskrise bis zur Liquiditätskrise und zur Insolvenzreife. Wer in der Liquiditätskrise steht, hat die vorgelagerten Stadien durchlaufen; die Maßnahmen müssen deshalb dort ansetzen, wo die Ursachen liegen.
Sanierungsfähigkeit wird immer unter Voraussetzungen festgestellt, und Maßstab ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit, nicht die Sicherheit. Zu den Voraussetzungen zählen die Beiträge der Beteiligten: Gesellschafter durch Eigenkapital oder Rangrücktritt, Banken durch Stillhalten, Prolongation oder neue Mittel, Lieferanten durch Zahlungsziele, die Belegschaft durch Verzicht auf Vergütungsbestandteile. Der Gutachter kann diese Beiträge nicht ersetzen, sondern nur benennen und ihre Wirkung rechnen; ob sie zustande kommen, entscheiden die Beteiligten selbst. Fehlt eine Zusage, ist die Aussage ausdrücklich bedingt zu formulieren, und die Bank prüft die Bedingung vor ihrer eigenen Zusage.
Ablauf, Dauer und Kostenrahmen
Der Ablauf folgt einem wiederkehrenden Muster. Auf die Auftragsklärung und die Festlegung des Untersuchungsumfangs folgen Datenaufnahme, Gespräche mit Geschäftsleitung und Bereichsverantwortlichen sowie die Analyse von Vergangenheit, Markt und bestehender Planung; erst danach entstehen Leitbild, Maßnahmen und integrierter Unternehmensplan. In dringenden Fällen wird ein Grobkonzept vorgezogen, das der Bankenrunde als Grundlage für ein zunächst kurz befristetes Stillhalten dient, während das vollständige Gutachten noch erarbeitet wird. Die Dauer hängt weniger vom Kalender ab als von der Qualität des Rechnungswesens: Wo Zahlen erst aufbereitet werden müssen, verlängert sich jede Phase.
Für Sanierungsgutachten gibt es keine gesetzliche Gebührenordnung. Abgerechnet wird üblicherweise nach Zeitaufwand; die Höhe hängt von Unternehmensgröße, Zahl der Standorte und Gesellschaften, Komplexität der Finanzierung und vom Zustand der Datenbasis ab, sodass sich belastbare Pauschalen nicht seriös nennen lassen. Auftraggeber ist das Unternehmen, nicht die Bank, auch wenn die Bank das Gutachten verlangt und auswertet. Weil das Honorar in der Krise Liquidität bindet, gehört es in die Liquiditätsplanung und in die Abstimmung mit den Finanzierern, ebenso die Frage, unter welchen Bedingungen Dritte den Bericht verwenden dürfen.
Grenzen: Was ein Gutachten nicht leisten kann
Ein Sanierungsgutachten ist eine Prognose auf der Grundlage offengelegter Annahmen, keine Prüfung im Sinne einer Abschlussprüfung und keine Zusicherung eines Ergebnisses. Es verliert seine Aussagekraft, sobald tragende Prämissen entfallen, etwa durch den Verlust eines Großkunden oder das Ausbleiben eines zugesagten Sanierungsbeitrags; dann ist das Konzept fortzuschreiben, und die Beteiligten entscheiden neu. Üblich sind deshalb ein Stichtag und die Pflicht, wesentliche spätere Erkenntnisse nachzutragen. Es ersetzt außerdem weder die rechtliche Prüfung des Einzelfalls noch die eigene Willensbildung der Gläubiger. Wer am Ende entscheidet, sind die Kreditgeber, die Gesellschafter und, im Verfahren, das Gericht.
Schließlich ist das Gutachten von benachbarten Bescheinigungen zu unterscheiden. Für das Schutzschirmverfahren verlangt Paragraf 270d InsO eine Bescheinigung, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist; diese Regelung stand bis Ende 2020 in Paragraf 270b InsO, worauf ältere Beiträge noch verweisen. Das Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG setzt seinerseits einen Restrukturierungsplan mit eigenen Mehrheitserfordernissen voraus. Die Instrumente beantworten unterschiedliche Fragen, haben unterschiedliche Adressaten und ersetzen einander nicht. Auch die Zuständigkeiten fallen auseinander: Über den Schutzschirm entscheidet das Insolvenzgericht; über Stillhalten und neue Mittel entscheiden die Finanzierer, bei mehreren Instituten nur gemeinsam.
Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Zeitpunkt allgemein wieder. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Jährlich angepasste Beträge und Freigrenzen können sich zwischenzeitlich geändert haben.