Der Restrukturierungsbeauftragte: Aufgaben, Bestellung, Kosten

Seit dem 1. Januar 2021 können Unternehmen ihre Verbindlichkeiten auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens über einen Restrukturierungsplan nach dem StaRUG neu ordnen. In vielen dieser Verfahren steht dem Schuldner ein gerichtlich bestellter Restrukturierungsbeauftragter zur Seite. Wann das Gericht ihn einsetzt, welche Befugnisse das Amt umfasst und wer die Kosten trägt, ordnet der folgende Überblick ein.
Bestellung von Amts wegen und auf Antrag
Eine Restrukturierungssache wird rechtshängig, sobald der Schuldner sein Restrukturierungsvorhaben nach Paragraf 31 StaRUG beim Restrukturierungsgericht anzeigt. In diesem Rahmen kommt die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten in Betracht, also einer vom Gericht eingesetzten unabhängigen Person, die das Verfahren begleitet und überwacht. Der Bestellungsbeschluss legt zugleich fest, welche Aufgaben sie übernimmt.
Von Amts wegen bestellt das Gericht nach Paragraf 73 StaRUG in drei Fällen: wenn Rechte von Verbrauchern oder von mittleren, kleinen und Kleinstunternehmen berührt werden sollen, weil deren Forderungen durch den Plan gestaltet oder durch eine Stabilisierungsanordnung gesperrt werden sollen; wenn eine beantragte Stabilisierungsanordnung, also ein gerichtliches Vollstreckungs- und Verwertungsmoratorium, sich gegen alle oder im Wesentlichen alle Gläubiger richten soll; und wenn der Plan eine Überwachung seiner Erfüllung vorsieht. Absehen kann das Gericht nur, wenn die Bestellung nicht erforderlich oder offensichtlich unverhältnismäßig ist.
Hinzu tritt Paragraf 73 Absatz 2 StaRUG: Ist absehbar, dass der Plan nur über eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung nach Paragraf 26 StaRUG und damit gegen den Willen einer ablehnenden Gruppe bestätigt werden kann, wird ebenfalls bestellt. Die Bestellungspflicht entfällt nach Satz 2 nur, wenn an der Restrukturierung ausschließlich Unternehmen des Finanzsektors als Planbetroffene beteiligt sind; ihnen stehen nach den Sätzen 3 und 4 deren Rechtsnachfolger und Inhaber von Forderungen aus geld- oder kapitalmarktgehandelten Instrumenten gleich. Maßgeblich ist die Person der Planbetroffenen, nicht die Art der gestalteten Forderungen. Daneben kann der Schuldner nach Paragraf 77 StaRUG einen fakultativen Restrukturierungsbeauftragten beantragen, der die Verhandlungen zwischen den Beteiligten fördert. Dasselbe Recht steht Gläubigern gemeinschaftlich zu, wenn auf sie mehr als 25 Prozent der Stimmrechte in einer Gruppe entfallen und sie sich zur gesamtschuldnerischen Übernahme der Kosten verpflichten.
Der Restrukturierungsbeauftragte verwaltet nicht, er prüft, überwacht und berichtet — die Verfügungsbefugnis bleibt beim Schuldner.
Aufgaben des Beauftragten im laufenden Verfahren
Der Aufgabenkreis ergibt sich aus Paragraf 76 StaRUG und fällt nicht in jedem Verfahren gleich aus. Ist der Beauftragte nach Paragraf 73 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder nach Absatz 2 bestellt, entscheidet er darüber, wie der Plan zur Abstimmung gebracht wird; findet die Abstimmung nicht im gerichtlichen Verfahren statt, leitet und dokumentiert er die Versammlung der Planbetroffenen. Er prüft deren Forderungen, Absonderungsanwartschaften, gruppeninterne Drittsicherheiten sowie Anteils- und Mitgliedschaftsrechte. Wird er dagegen allein wegen einer vorgesehenen Planüberwachung bestellt, greifen diese Aufgaben nicht. Ist ein Stimmrecht streitig oder zweifelhaft, weist er die übrigen Planbetroffenen darauf hin und wirkt auf eine gerichtliche Vorprüfung hin. Legt der Schuldner den Plan zur Bestätigung vor, nimmt er zu der beizufügenden Erklärung nach Paragraf 14 StaRUG Stellung.
Weitergehende Befugnisse muss das Gericht ausdrücklich übertragen. Es kann dem Beauftragten aufgeben, die wirtschaftliche Lage zu prüfen und die Geschäftsführung zu überwachen, ihm die Kassenführung zuweisen oder Zahlungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs von seiner Zustimmung abhängig machen. Läuft eine Stabilisierungsanordnung, prüft er fortlaufend, ob deren Voraussetzungen fortbestehen, und kann Gründe für ihre Aufhebung geltend machen. Umstände, die eine Aufhebung der Restrukturierungssache nach Paragraf 33 StaRUG rechtfertigen, hat er dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Der Schuldner schuldet ihm dafür Auskunft und Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere.
Abgrenzung zum Sachwalter und zum Insolvenzverwalter
Der Restrukturierungsbeauftragte ist weder Insolvenzverwalter noch Sachwalter. Auf den Insolvenzverwalter geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Paragraf 80 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen über; er handelt anstelle der bisherigen Geschäftsleitung. Der Sachwalter in der Eigenverwaltung überwacht die Geschäftsführung nach Paragraf 274 InsO und kann nachteiligen Handlungen nach Paragraf 275 InsO entgegentreten, verwaltet aber nicht selbst. Der Beauftragte steht dem Sachwalter näher, wirkt jedoch außerhalb eines Insolvenzverfahrens: Es gibt keine Insolvenzmasse und keine Gesamtvollstreckung; erfasst werden nur die vom Plan betroffenen Gläubiger, nicht sämtliche Verbindlichkeiten.
Maßgeblich ist deshalb der Verfahrensstand. Der Restrukturierungsrahmen setzt drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne von Paragraf 18 InsO voraus. Wird der Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet, muss er dies nach Paragraf 32 StaRUG anzeigen; die Sache ist dann nach Paragraf 33 StaRUG grundsätzlich aufzuheben, wobei das Gesetz eng begrenzte Ausnahmen kennt.
Auswahl, Unabhängigkeit und Vorschlagsrecht der Beteiligten
Paragraf 74 StaRUG gibt den Auswahlrahmen vor. Bestellt wird eine für den Einzelfall geeignete, in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrene Person, typischerweise eine Rechtsanwältin, ein Steuerberater oder ein Wirtschaftsprüfer, die von Gläubigern und Schuldner unabhängig ist und aus dem Kreis aller zur Übernahme des Amtes bereiten Personen auszuwählen ist. Wer den Schuldner zuvor umfassend in der Sache beraten hat, kommt regelmäßig nicht in Betracht; die Beurteilung obliegt dem Gericht. Entlassen kann das Gericht den Beauftragten nach Paragraf 75 StaRUG nur aus wichtigem Grund; auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers zudem nur, wenn der Beauftragte nicht unabhängig ist. Glaubhaft zu machen ist die fehlende Unabhängigkeit selbst, bloße Zweifel genügen nicht. Zuvor ist der Beauftragte zu hören; gegen die Ablehnung des Antrags steht die sofortige Beschwerde offen.
Vorschläge der Beteiligten berücksichtigt das Gericht. Legt der Schuldner die Bescheinigung einer erfahrenen Fachperson zu den Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung vor, darf das Gericht von seinem Vorschlag nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit abweichen und muss das begründen. Nachrangig gilt Entsprechendes für einen gemeinschaftlichen Vorschlag von Planbetroffenen, auf die in jeder nach Paragraf 9 StaRUG gebildeten Gruppe der Inhaber von Restrukturierungsforderungen und Absonderungsanwartschaften mehr als 25 Prozent der Stimmrechte entfallen; diese Bindung greift nur, soweit das Gericht nicht bereits an den bescheinigungsgestützten Vorschlag des Schuldners gebunden ist. Beim fakultativen Beauftragten kann der Schuldner einem Gläubigervorschlag unter den Voraussetzungen des Paragrafen 78 StaRUG widersprechen. Ein verbreiteter Irrtum ist die Übertragung der Insolvenzregeln: Im Schutzschirmverfahren darf der Aussteller der Bescheinigung gerade nicht vorläufiger Sachwalter werden.
Vergütung und Kostentragung
Paragraf 80 StaRUG gibt dem Beauftragten einen Anspruch auf Honorar und Auslagen; abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie den gesetzlichen Vorgaben zu Inhalt und Verfahren entsprechen. Abgerechnet wird nach angemessenen Stundensätzen, die das Gericht anhand von Unternehmensgröße, Art und Umfang der Schwierigkeiten sowie Qualifikation bemisst. Im Regelfall sieht Paragraf 81 Absatz 3 StaRUG bis zu 350 Euro für die persönliche Tätigkeit des Beauftragten und bis zu 200 Euro für qualifizierte Mitarbeiter vor (Stand: Juli 2026). Diese Sätze werden nicht jährlich fortgeschrieben, sondern nur durch Gesetzesänderung angepasst. In besonderen Fällen erlaubt Paragraf 83 StaRUG höhere Sätze oder eine Bemessung nach anderen Grundsätzen, etwa wenn die übertragenen Aufgaben denen eines Sachwalters nahekommen.
Mit der Bestellung setzt das Gericht die Stundensätze fest und bestimmt über Stundenbudgets einen Höchstbetrag für das Honorar; reichen die Budgets nicht aus, muss der Beauftragte den Mehrbedarf darlegen und das Gericht entscheidet nach Anhörung erneut. Kostenrechtlich wird die Vergütung als gerichtliche Auslage behandelt, die im Ausgangspunkt der Schuldner schuldet; bei einem Gläubigerantrag haften die Antragsteller gesamtschuldnerisch. Vor Zahlung der Gerichtsgebühr und eines Auslagenvorschusses soll das Gericht weder den fakultativen Beauftragten bestellen noch über Anträge auf Instrumente entscheiden.
Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Zeitpunkt allgemein wieder. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Jährlich angepasste Beträge und Freigrenzen können sich zwischenzeitlich geändert haben.