Insolvenz von GbR, OHG und KG: Haftung der Gesellschafter

Wird über das Vermögen einer GbR, OHG oder KG das Insolvenzverfahren eröffnet, endet die Sache für die Gesellschafter nicht mit dem Gesellschaftsvermögen. Persönlich haftende Gesellschafter stehen mit ihrem gesamten Privatvermögen ein, Kommanditisten in den Grenzen ihrer Haftsumme. Der Beitrag ordnet ein, wer wofür einsteht, wer die Ansprüche geltend macht und welche Fristen dabei gelten.
Gesellschaftsinsolvenz und Privatinsolvenz als getrennte Verfahren
Nach Paragraf 11 Absatz 2 der Insolvenzordnung kann über das Vermögen einer rechtsfähigen Personengesellschaft ein eigenes Insolvenzverfahren eröffnet werden. Die Gesellschaft ist damit selbst Insolvenzschuldnerin; erfasst wird ihr Vermögen, nicht das ihrer Gesellschafter. Ein Verfahren über das Privatvermögen eines Gesellschafters ist ein davon getrenntes zweites Verfahren mit eigenem Antrag, eigener Masse und eigener Gläubigerschaft. Beide Verfahren können nebeneinander laufen; ob es dazu kommt, hängt davon ab, ob die persönliche Haftung im Privatvermögen selbst zu Zahlungsunfähigkeit führt. Läuft ein solches Verfahren, meldet dort nicht der einzelne Gesellschaftsgläubiger, sondern der Verwalter der Gesellschaft die Haftungsforderung nach Paragraf 93 der Insolvenzordnung an; die privaten Gläubiger des Gesellschafters bleiben auf dieses Verfahren beschränkt.
Örtlich zuständig ist nach Paragraf 3 der Insolvenzordnung grundsätzlich das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners; liegt der Mittelpunkt einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit anderswo, ist ausschließlich das dortige Gericht zuständig, bei der Gesellschaft also regelmäßig am Betriebssitz. Insolvenzgericht ist dabei nur das nach Paragraf 2 der Insolvenzordnung bestimmte Amtsgericht. Für den Gesellschafter ist es häufig, aber nicht zwingend dasselbe Gericht. Bedeutsam ist auch die Verfahrensart: Wer aktiv unternehmerisch tätig ist, durchläuft regelmäßig das Regelinsolvenzverfahren. Bei rein kapitalistischer Beteiligung, etwa als reiner Kommanditist oder in einer Fonds-GbR, kann dagegen das Verbraucherinsolvenzverfahren einschlägig sein; nach beendeter Tätigkeit öffnet Paragraf 304 Absatz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung diesen Weg auch bei überschaubaren Vermögensverhältnissen ohne Arbeitnehmerforderungen. Antragsberechtigt sind bei der Gesellschaft jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie jeder Gläubiger, der Forderung und Eröffnungsgrund glaubhaft macht.
Die Insolvenz der Gesellschaft beendet die persönliche Haftung nicht, sie bündelt sie in der Hand des Insolvenzverwalters.
Unbeschränkte Gesellschafterhaftung: Rechtslage seit dem MoPeG
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, kurz MoPeG, am 1. Januar 2024 ist die Haftung ausdrücklich geregelt. Nach Paragraf 721 des Bürgerlichen Gesetzbuchs haften die Gesellschafter einer rechtsfähigen GbR für deren Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner persönlich und unbeschränkt. Für OHG und KG steht dasselbe in Paragraf 126 des Handelsgesetzbuchs. Ältere Quellen zitieren hier noch Paragraf 128 HGB; inhaltlich hat sich wenig geändert, die Fundstellen sind überholt. Neu ist außerdem das Gesellschaftsregister für die eingetragene GbR; an der Haftung der Gesellschafter ändert eine Eintragung nichts.
Gesamtschuldnerisch bedeutet: Jeder Gesellschafter schuldet die volle Leistung, der Gläubiger darf auswählen, wen er in Anspruch nimmt. Wer zahlt, hat einen Ausgleichsanspruch gegen die Mitgesellschafter, der in dieser Lage häufig wertlos ist. Die Haftung ist akzessorisch, sie folgt der Gesellschaftsschuld in Bestand und Höhe. Ein Ausscheiden beendet die Einstandspflicht nicht sofort: Für Altverbindlichkeiten haftet der Ausgeschiedene nach Paragraf 728b des Bürgerlichen Gesetzbuchs fünf Jahre nach, für OHG und KG gilt eine gleichlaufende Frist. Eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Haftungsbegrenzung wirkt nur im Innenverhältnis und ist Dritten gegenüber unwirksam.
Der Kommanditist: Haftsumme, Einlage und Wiederaufleben der Haftung
Der Kommanditist haftet nach Paragraf 171 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs den Gesellschaftsgläubigern unmittelbar, aber nur bis zur Höhe seiner Haftsumme. Die Haftsumme ist der im Handelsregister eingetragene Betrag; sie ist von der Pflichteinlage zu unterscheiden, die der Gesellschaftsvertrag im Innenverhältnis vorsieht. Ist die Einlage in Höhe der Haftsumme tatsächlich geleistet und im Gesellschaftsvermögen verblieben, ist die Außenhaftung ausgeschlossen. Der Kommanditist verliert dann seine Einlage; eine darüber hinaus versprochene, noch offene Pflichteinlage kann der Verwalter jedoch als Anspruch der Gesellschaft einziehen. Eine spätere Herabsetzung der Haftsumme wirkt gegenüber Gläubigern erst nach Eintragung und nicht für bereits begründete Forderungen.
Praktisch bedeutsam ist das Wiederaufleben der Haftung nach Paragraf 172 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs. Wird die Einlage ganz oder teilweise zurückgezahlt, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Dasselbe gilt für Gewinnentnahmen, solange der Kapitalanteil durch Verluste unter den Betrag der Einlage herabgemindert ist. Genau hier liegt ein häufiger Irrtum: Ausschüttungen über Jahre hinweg, buchhalterisch als Entnahme verbucht, lassen die persönliche Haftung bis zur Haftsumme wieder aufleben. Auf die steuerliche Behandlung der Entnahme kommt es nicht an; maßgeblich ist der handelsrechtliche Stand des Kapitalkontos.
Wer als Kommanditist in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet auch für Altverbindlichkeiten. Nach Paragraf 176 des Handelsgesetzbuchs haftet er für Verbindlichkeiten, die vor seiner Eintragung begründet werden, wie ein persönlich haftender Gesellschafter: bei Geschäftsbeginn vor der Ersteintragung nur mit seiner Zustimmung, beim Eintritt in eine bestehende Gesellschaft für die Zeit bis zur Eintragung. Die Haftung entfällt, wenn dem Gläubiger seine Kommanditistenstellung bekannt war. Hinzu kommt die Beweislast: Dass die Einlage geleistet und nicht zurückgeflossen ist, muss der Kommanditist darlegen, oft für weit zurückliegende Zeiträume. Ohne vollständige Unterlagen wird aus einer vermeintlich erledigten Beteiligung eine offene Forderung. Für die Gläubigerseite ist die eingetragene Haftsumme der erste Anknüpfungspunkt. Der Verwalter fordert regelmäßig nur so viel ein, wie zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist; im Übrigen bleibt die Haftung bestehen.
Die GmbH & Co. KG: Zwei Verfahren und eine Antragspflicht
Bei der GmbH & Co. KG ist die Komplementärin eine GmbH; damit haftet keine natürliche Person unbeschränkt. Deshalb greift die Antragspflicht nach Paragraf 15a Absatz 1 der Insolvenzordnung auch für die KG; verpflichtet sind die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Die Fristen betragen höchstens drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und höchstens sechs Wochen ab Eintritt der Überschuldung. Die Sechswochenfrist gilt seit dem 1. Januar 2021. Ein verspäteter Antrag ist nach Paragraf 15a Absatz 4 der Insolvenzordnung strafbewehrt.
Aus der Insolvenzreife der KG folgt fast immer auch die der GmbH, weil diese für die Verbindlichkeiten der KG einsteht. Es sind dann zwei Anträge zu stellen und zwei Verfahren zu führen. Bei GbR, OHG oder KG mit einer natürlichen Person als Vollhafter ist die Überschuldung dagegen kein Eröffnungsgrund. Der Prognosezeitraum der Überschuldungsprüfung nach Paragraf 19 der Insolvenzordnung beträgt seit dem 1. Januar 2024 wieder zwölf Monate. Bei der klassischen KG mit einer natürlichen Person als Komplementär bleiben damit die Zahlungsunfähigkeit und, auf Eigenantrag, die drohende Zahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgründe.
Warum nur der Verwalter die Gesellschafter in Anspruch nimmt
Nach Paragraf 93 der Insolvenzordnung kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters während des Gesellschaftsverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Für den Kommanditisten ordnet Paragraf 171 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs dasselbe an. Einzelne Gläubiger können für die Dauer des Verfahrens nicht eigenständig auf das Privatvermögen zugreifen. Zweck ist die Gleichbehandlung: Der eingezogene Betrag fließt in die Masse und wird an alle Gläubiger verteilt. Der Verwalter handelt dabei kraft eigener Einziehungsbefugnis, nicht als Vertreter einzelner Gläubiger.
Für den Gesellschafter hat das zwei Seiten: Er muss sich nur mit einem Anspruchsteller auseinandersetzen, dieser aber verfügt über Buchhaltung, Registerhistorie und Kapitalkonten und prüft systematisch, was einzelne Gläubiger nie geprüft hätten. Zahlungen an einzelne Gläubiger nach Eröffnung befreien nicht von der Inanspruchnahme. Nach Aufhebung des Verfahrens lebt das Verfolgungsrecht der einzelnen Gläubiger wieder auf, soweit ihre Forderungen offengeblieben sind. Vergleiche über die Haftung sind möglich, bedürfen bei erheblicher Bedeutung aber der Zustimmung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung.
Handlungsoptionen der Gesellschafter vor dem Antrag
Vor dem Antrag steht die Prüfung, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welcher. Zahlungsunfähigkeit nach Paragraf 17, drohende Zahlungsunfähigkeit nach Paragraf 18 und Überschuldung nach Paragraf 19 der Insolvenzordnung haben unterschiedliche Rechtsfolgen. Nur die drohende Zahlungsunfähigkeit eröffnet den Zugang zu Instrumenten außerhalb des Insolvenzverfahrens, etwa dem Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG, das seit dem 1. Januar 2021 gilt. Wer zuwartet, verliert diese Option und riskiert bei bestehender Antragspflicht die Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife nach Paragraf 15b der Insolvenzordnung. Daneben stehen Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren nach den Paragrafen 270 folgende der Insolvenzordnung offen.
Auf Gesellschafterebene lohnt der Blick auf die Zahlungsströme der zurückliegenden Jahre: Entnahmen, Einlagenrückzahlungen und Sicherheiten für Gesellschaftsschulden können die persönliche Haftung erweitern oder wieder aufleben lassen. Ein Ausscheiden kurz vor dem Antrag hilft wegen der fünfjährigen Nachhaftung regelmäßig nicht. Für ein späteres eigenes Verfahren gilt, dass nur natürliche Personen Restschuldbefreiung erlangen können; die Abtretungsfrist beträgt seit dem 1. Oktober 2020 drei Jahre. Die Pfändungsfreigrenzen nach Paragraf 850c der Zivilprozessordnung werden turnusmäßig zum 1. Juli neu festgesetzt; Beträge aus älteren Darstellungen sind deshalb am jeweils geltenden Stand zu prüfen.
Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Zeitpunkt allgemein wieder. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Jährlich angepasste Beträge und Freigrenzen können sich zwischenzeitlich geändert haben.