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Wer von Ihrer Insolvenz erfährt: Bekanntmachung und Fristen

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Privatinsolvenz · Quentin Insight

Wer ein Insolvenzverfahren durchläuft, möchte meist als Erstes wissen, wer davon Kenntnis erhält. Maßgeblich sind die öffentliche Bekanntmachung im Internet, die dafür geltenden Löschfristen und die Wege, auf denen Dritte diese Information aufgreifen. Der Beitrag ordnet Veröffentlichungspflichten, Fristen und die Rechte nach Verfahrensabschluss.

Die öffentliche Bekanntmachung im Internetportal der Insolvenzgerichte

Insolvenzverfahren werden nicht in Zeitungen, sondern zentral im Internet veröffentlicht. Nach Paragraf 9 InsO erfolgt jede öffentliche Bekanntmachung länderübergreifend über das gemeinsame Portal der Justiz, erreichbar unter insolvenzbekanntmachungen.de. Der Eröffnungsbeschluss ist nach Paragraf 30 InsO von Amts wegen bekannt zu machen; daneben werden unter anderem Sicherungsmaßnahmen, die Bestellung eines vorläufigen Verwalters, die Abweisung mangels Masse, Termine, die Aufhebung des Verfahrens und die Entscheidung über die Restschuldbefreiung nach Paragraf 300 InsO veröffentlicht. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. An diesen Zeitpunkt knüpfen Rechtsmittel- und Anmeldefristen an.

Frei durchblättern lässt sich das Portal nur kurz. Nach Paragraf 2 der Insolvenzbekanntmachungsverordnung, kurz InsoBekV, ist ein Abruf zwei Wochen nach dem ersten Veröffentlichungstag nur noch möglich, wenn die suchende Person das zuständige Gericht und mindestens eine konkrete Angabe wie Name, Wohnort, Sitz oder Aktenzeichen macht. Ausgeschlossen ist damit allein die merkmallose Suche: Gericht plus Wohnort genügt für eine Trefferliste, auch ohne Namenskenntnis; nach Branche lässt sich nie suchen. Ein zufälliger Fund bleibt unwahrscheinlich, ist aber nicht ausgeschlossen: In den ersten zwei Wochen ist das Portal frei recherchierbar, und gewerbliche Dienste werten es aus. Den dem Gericht bekannten Gläubigern wird der Eröffnungsbeschluss nach Paragraf 30 InsO ohnehin zusätzlich einzeln zugestellt.

Öffentlich ist nicht dasselbe wie dauerhaft: Die Bekanntmachung endet mit der Frist des Paragrafen 3 InsoBekV, private Auskunfteien folgen eigenen Regeln.

Welche Daten veröffentlicht werden und wann sie gelöscht werden

Veröffentlicht wird ein knapper Datensatz, nicht Ihre Vermögenslage. Der Eröffnungsbeschluss enthält nach Paragraf 27 InsO Namen und Vornamen, Geburtsdatum oder Registerangaben, Wohnung oder Niederlassung, den Geschäftszweig bei Unternehmen sowie Gericht, Aktenzeichen, Verwalter und den Zeitpunkt der Eröffnung. Nicht veröffentlicht werden die Höhe der Verbindlichkeiten, einzelne Gläubiger, Kontostände oder Angaben zu Angehörigen. Auch der Inhalt Ihres Vermögensverzeichnisses und der Gläubigerliste bleibt außerhalb der Akte unzugänglich; Einsicht in die Verfahrensakte erhalten nur Beteiligte und Dritte mit rechtlichem Interesse. Die Bekanntmachung dient der Information des Rechtsverkehrs, nicht seiner umfassenden Aufklärung.

Die Löschung im Portal ist in Paragraf 3 InsoBekV geregelt und erfolgt von Amts wegen. Veröffentlichungen zum Insolvenzverfahren werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder nach Rechtskraft der Einstellung entfernt, Angaben zur Abweisung mangels Masse sechs Monate nach Rechtskraft des Beschlusses, die Entscheidung über die Restschuldbefreiung sechs Monate nach deren Rechtskraft. Ein verbreiteter Irrtum ist, die Frist beginne mit der Eröffnung; maßgeblich ist die Aufhebung. Schließt sich daran die Wohlverhaltensphase an, ist der Eröffnungsbeschluss sechs Monate später gelöscht, obwohl die Abtretungsfrist noch läuft; sie dauert in seit Oktober 2020 beantragten Verfahren regelmäßig drei Jahre. Erst an ihrem Ende folgt die gesonderte Veröffentlichung der Restschuldbefreiung. Das pfändbare Einkommen fließt bis zur Aufhebung an den Insolvenzverwalter, danach an den Treuhänder.

Schuldnerverzeichnis, Auskunfteien und Handelsregister im Vergleich

Vom Insolvenzportal zu unterscheiden ist das Schuldnerverzeichnis, das die zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder führen und das über das Vollstreckungsportal abgerufen wird. Dorthin gelangen Sie nicht durch die Eröffnung selbst, sondern etwa bei Abweisung des Antrags mangels Masse nach Paragraf 26 InsO oder wenn die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird, Paragraf 303a InsO. Die Eintragung wird nach Paragraf 882e ZPO drei Jahre nach dem Tag der Eintragungsanordnung gelöscht; auf Nachweis der vollständigen Befriedigung kommt eine frühere Löschung in Betracht. Abrufen darf das Verzeichnis nur, wer einen der gesetzlich genannten Zwecke angibt.

Auskunfteien werten das Portal aus und führen eigene Datenbestände; ihre Speicherfristen folgen nicht der InsoBekV. Für die Restschuldbefreiung galt lange eine Speicherung von drei Jahren, die ältere Ratgeber noch nennen. Im März 2023 haben die großen Auskunfteien sie freiwillig auf sechs Monate verkürzt und damit an das Portal angeglichen. Der Europäische Gerichtshof bestätigte erst danach, mit Urteil vom 7. Dezember 2023 (C-26/22 und C-64/22), dass private Stellen nicht länger speichern dürfen als das Register. Für Unternehmen kommt das Handelsregister hinzu: Die Eröffnung wird bei eingetragenen Rechtsträgern von Amts wegen vermerkt. Registereintragungen unterliegen keiner vergleichbaren Löschfrist und bleiben als historische Daten einsehbar; der Registerabruf ist seit 2022 kostenfrei.

Arbeitgeber, Vermieter und Banken: Wer erfährt es von wem

Ihr Arbeitgeber wird vom Gericht nicht benachrichtigt. Er erfährt von dem Verfahren regelmäßig durch den Insolvenzverwalter, weil der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens nach Paragraf 35 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraf 36 Absatz 1 InsO zur Insolvenzmasse gehört und an ihn abzuführen ist. Wie hoch dieser Teil ist, richtet sich nach den Pfändungsfreigrenzen des Paragrafen 850c ZPO, die turnusmäßig jeweils zum 1. Juli neu festgesetzt und amtlich bekannt gemacht werden; maßgeblich ist stets die für den jeweiligen Zeitraum geltende Tabelle. Die Insolvenz für sich genommen ist kein Kündigungsgrund. Das gilt allerdings nur, wo das Kündigungsschutzgesetz greift, also nicht im Kleinbetrieb nach Paragraf 23 KSchG und nicht in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses. Berufsrechtliche Folgen hängen von den Zuverlässigkeits- und Zulassungsanforderungen der Tätigkeit ab.

Ihr Vermieter erfährt es, wenn er Gläubiger ist und deshalb Post vom Gericht erhält, oder spätestens dann, wenn der Verwalter die Wohnung nach Paragraf 109 InsO aus der Masse freigibt und dies dem Vermieter anzeigt. Wegen Mietrückständen aus der Zeit vor dem Eröffnungsantrag darf er nach Paragraf 112 InsO nicht kündigen; für später entstehende Rückstände gilt das nicht. Banken erfahren es über den Verwalter, der die Verfügungsbefugnis anzeigt. Der Pfändungsschutz für Kontoguthaben ist seit dem 1. Dezember 2021 in den Paragrafen 899 ff. ZPO geregelt; ältere Quellen verweisen noch auf Paragraf 850k ZPO alter Fassung.

Löschung und Auskunftsrechte nach Abschluss des Verfahrens

Nach Aufhebung des Verfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung müssen Sie die Löschung im Portal nicht beantragen; sie erfolgt automatisch innerhalb der Frist des Paragrafen 3 InsoBekV. Ein Löschungsverlangen nach Artikel 17 DSGVO greift gegenüber dem Gericht nicht, solange die Veröffentlichung auf einer gesetzlichen Pflicht beruht; die Verordnung nimmt solche Verarbeitungen ausdrücklich aus. Sinnvoll ist stattdessen, nach Ablauf der sechs Monate zu kontrollieren, ob der Eintrag tatsächlich entfernt wurde, und den Aufhebungs- sowie den Restschuldbefreiungsbeschluss dauerhaft aufzubewahren. Beide Beschlüsse sind der übliche Nachweis, wenn eine Auskunftei oder ein Vertragspartner später Belege verlangt.

Gegenüber Auskunfteien gelten eigene Rechte. Nach Artikel 15 DSGVO können Sie eine Kopie der zu Ihnen gespeicherten Daten verlangen, nach Artikel 16 die Berichtigung unrichtiger Angaben und nach Artikel 17 DSGVO die Löschung, wenn der Speicherzweck entfallen oder die Speicherfrist abgelaufen ist. Ein häufiger Fehler ist, nur eine Auskunftei abzufragen; am Markt sind mehrere tätig, und veraltete Einträge bleiben oft dort stehen, wo niemand nachsieht. Bleibt eine Korrektur aus, steht der Weg zur zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde offen. Insolvenzgericht und Verwalter können auf die Datenbestände privater Auskunfteien nicht einwirken.

Selbstständige: Wirkung auf Kunden, Lieferanten und laufende Aufträge

Für Selbstständige ist die Bekanntmachung geschäftlich spürbarer. Gibt der Verwalter die selbstständige Tätigkeit nach Paragraf 35 Absatz 2 InsO frei, wird auch diese Erklärung öffentlich bekannt gemacht; Vertragspartner können den Wechsel der Verantwortlichkeit dort nachvollziehen. Bei Verträgen, die beide Seiten noch nicht vollständig erfüllt haben, entscheidet der Verwalter nach Paragraf 103 InsO über Erfüllung oder Ablehnung, was laufende Aufträge unmittelbar betrifft. Lieferanten reagieren erfahrungsgemäß mit gekürzten Limits oder Vorkasse. Eine Gewerbeuntersagung allein wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse ist während des laufenden Verfahrens nach Paragraf 12 GewO gesperrt; besondere Erlaubnisse und Kammerzulassungen folgen eigenen Regeln.

Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Zeitpunkt allgemein wieder. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Jährlich angepasste Beträge und Freigrenzen können sich zwischenzeitlich geändert haben.

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