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Massekosten: Wer aus der Insolvenzmasse zuerst bedient wird

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Wenn ein Unternehmen insolvent wird, reicht das vorhandene Vermögen fast nie für alle Forderungen. Die Insolvenzordnung legt deshalb eine feste Reihenfolge fest, in der aus der Masse gezahlt wird: zuerst die Verfahrenskosten und die übrigen Masseverbindlichkeiten, danach die einfachen Insolvenzforderungen und zuletzt die nachrangigen. Dieser Beitrag ordnet die Stufen und zeigt, woran die Quote in der Praxis scheitert.

Was zur Insolvenzmasse gehört und was nicht

Die Insolvenzmasse umfasst nach Paragraf 35 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner bei Verfahrenseröffnung gehört und das er während des Verfahrens noch erwirbt. Dazu zählen Bankguthaben, Warenlager, Maschinen, Forderungen gegen Kunden und Ansprüche aus einer Insolvenzanfechtung. Nicht zur Masse gehört, was einem Dritten gehört: Waren unter Eigentumsvorbehalt, Leasinggegenstände oder eingelagertes Fremdeigentum können nach Paragraf 47 InsO ausgesondert, also herausverlangt werden. Der Verwalter prüft solche Ansprüche einzeln. Wer aussondern will, muss sein Recht belegen, etwa durch Verträge, Lieferscheine und eine nachvollziehbare Zuordnung der Gegenstände.

Von der Aussonderung zu unterscheiden ist die Absonderung. Banken mit Sicherungsübereignung, Grundpfandgläubiger und Lieferanten mit verlängertem Eigentumsvorbehalt haben nach den Paragrafen 49 bis 51 InsO kein Recht auf die Sache selbst, wohl aber auf den Erlös. Verwertet der Verwalter bewegliches Sicherungsgut, behält er nach den Paragrafen 170 und 171 InsO pauschal vier Prozent für die Feststellung und fünf Prozent für die Verwertung zuzüglich der auf die Verwertung entfallenden Umsatzsteuer für die Masse ein. Der restliche Erlös steht dem gesicherten Gläubiger zu; in die freie Masse fließt darüber hinaus nur ein Überschuss, der dessen Forderung übersteigt. Ist der Schuldner eine natürliche Person, bleibt zusätzlich unpfändbares Vermögen nach Paragraf 36 InsO außen vor; die Pfändungsfreigrenzen werden nach Paragraf 850c ZPO turnusmäßig zum 1. Juli neu bekannt gemacht.

Die Rangfolge der Insolvenzordnung ist zwingend: Was auf einer höheren Stufe nicht gedeckt ist, erreicht die nächste Stufe nicht.

Verfahrenskosten: Gerichtskosten und Vergütung des Verwalters

Paragraf 53 InsO stellt die Grundregel auf: Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen. Erst danach bleibt etwas für die Insolvenzgläubiger. Was zu den Verfahrenskosten zählt, benennt Paragraf 54 InsO abschließend: die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren sowie die Vergütungen und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Solange die Masse ausreicht, stehen Verfahrenskosten und sonstige Masseverbindlichkeiten gleichrangig nebeneinander. Eine Rangfolge innerhalb der Massegläubiger entsteht erst mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit.

Der Verwalter hat nach Paragraf 63 InsO Anspruch auf eine Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Regelvergütung bemisst sich nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens. Maßgeblich ist dabei die Berechnungsgrundlage nach Paragraf 1 InsVV: Bei einer Betriebsfortführung geht nur der Überschuss ein, nicht der gesamte Umsatz. Die Staffel des Paragrafen 2 InsVV ist degressiv aufgebaut, der Prozentsatz sinkt mit wachsender Masse deutlich. Für kleine Verfahren sieht die Vorschrift eine Mindestvergütung vor, die sich nach der Zahl der Gläubiger erhöht.

Von den Regelsätzen kann das Insolvenzgericht nach Paragraf 3 InsVV nach oben oder unten abweichen, etwa bei einer Betriebsfortführung, bei ungewöhnlich vielen Arbeitsverhältnissen oder bei einer bereits weitgehend verwerteten Masse. Über die Höhe entscheidet nicht der Verwalter, sondern das Gericht durch Beschluss, den Schuldner und Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde angreifen können. Die Sätze der InsVV wurden zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 angehoben. Ältere Berechnungsbeispiele im Internet beruhen teilweise noch auf den früheren Werten und führen deshalb zu falschen Erwartungen über die verbleibende Masse.

Sonstige Masseverbindlichkeiten aus fortgeführtem Betrieb

Die zweite Gruppe bilden die sonstigen Masseverbindlichkeiten nach Paragraf 55 InsO: alles, was der Verwalter nach der Eröffnung durch eigene Handlungen begründet, dazu Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen, deren Erfüllung er verlangt, und Ansprüche aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse. Entscheidend ist der Stichtag der Eröffnung. Arbeitsentgelt für Zeiträume nach der Eröffnung ist Masseverbindlichkeit und wird vorrangig vor den Insolvenzforderungen bedient, allerdings nur, soweit die Masse reicht; bei angezeigter Masseunzulänglichkeit gilt auch hierfür die Rangfolge des Paragrafen 209 InsO. Rückständiger Lohn aus der Zeit davor ist einfache Insolvenzforderung und wird für längstens drei Monate vor der Eröffnung über das Insolvenzgeld nach den Paragrafen 165 folgende SGB III abgedeckt. Dieselbe Trennung gilt für Miete, Strom und Leasingraten.

Kündigt der Verwalter Arbeitsverhältnisse, gilt nach Paragraf 113 InsO eine Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende; die Vergütung bis zum Fristablauf bleibt Masseverbindlichkeit. Häufig unterschätzt wird zudem die Vorwirkung des Eröffnungsverfahrens. Hat das Gericht einen starken vorläufigen Verwalter bestellt, auf den die Verfügungsbefugnis übergegangen ist, werden dessen Verbindlichkeiten nach Paragraf 55 Absatz 2 InsO mit der Eröffnung zu Masseverbindlichkeiten; beim schwachen vorläufigen Verwalter gilt das nur im Rahmen einer gerichtlichen Einzelermächtigung. Paragraf 55 Absatz 4 InsO ordnet seit dem 1. Januar 2021 nur noch Umsatzsteuerverbindlichkeiten und die ihnen gleichgestellten Abgaben – sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben, bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern, Luftverkehr- und Kraftfahrzeugsteuer sowie Lohnsteuer – den Masseverbindlichkeiten zu, wenn sie ein vorläufiger Insolvenzverwalter, der Schuldner mit dessen Zustimmung oder der Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet hat. Andere Steuern aus dem Eröffnungsverfahren bleiben Insolvenzforderung.

Insolvenzforderungen und Nachrang nach Paragraf 39 InsO

Erst nach den Massegläubigern kommen die Insolvenzgläubiger an die Reihe. Insolvenzforderung ist nach Paragraf 38 InsO jeder Vermögensanspruch, der im Zeitpunkt der Eröffnung bereits begründet war. Diese Gläubiger können nicht mehr vollstrecken, sondern melden ihre Forderung beim Verwalter zur Tabelle an. Der Eröffnungsbeschluss setzt dafür eine Frist; sie ist keine Ausschlussfrist. Wer sie versäumt, kann bis zum Schlusstermin nachmelden, muss aber nach Paragraf 177 InsO die Kosten der nachträglichen Prüfung tragen. Bestreitet der Verwalter oder ein anderer Gläubiger die Forderung, muss der Anmeldende sie im Feststellungsprozess durchsetzen. Untereinander sind alle Insolvenzgläubiger gleichrangig; sie erhalten denselben Prozentsatz auf ihre festgestellte Forderung, unabhängig davon, wie alt die Rechnung ist.

Unterhalb dieser Gruppe steht der Nachrang des Paragrafen 39 InsO. Dazu zählen die seit der Eröffnung laufenden Zinsen und Säumniszuschläge, die Kosten der Gläubiger für ihre Teilnahme am Verfahren, Geldstrafen, Geldbußen und Ordnungsgelder, Forderungen aus unentgeltlichen Leistungen des Schuldners sowie Ansprüche auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen. Der letzte Punkt trifft Gesellschafter, die ihr Unternehmen privat finanziert haben. Ausnahmen bestehen nach Paragraf 39 Absätze 4 und 5 InsO für Sanierungsbeteiligungen und für Kleinbeteiligungen bis zehn Prozent. Nachrangige Forderungen sind nur anzumelden, wenn das Gericht dazu besonders auffordert.

Massearmut nach Eröffnung: Anzeige nach Paragraf 208 InsO

Reicht die Masse nicht mehr aus, um die Masseverbindlichkeiten zu decken, hat der Verwalter dem Gericht nach Paragraf 208 InsO die Masseunzulänglichkeit anzuzeigen; das Gericht macht die Anzeige öffentlich bekannt. Beendet wird das Verfahren dadurch nicht. Der Verwalter bleibt zur Verwaltung und Verwertung verpflichtet, Verteilungen an Insolvenzgläubiger unterbleiben aber. Davon zu unterscheiden sind die Einstellung mangels Masse nach Paragraf 207 InsO, bei der nicht einmal die Verfahrenskosten gedeckt sind, und die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse nach Paragraf 26 InsO, die zeitlich vor der Eröffnung liegt.

Ab der Anzeige gilt die eigene Rangfolge des Paragrafen 209 InsO. Vorweg stehen die Verfahrenskosten, danach die Neumasseverbindlichkeiten, also die nach der Anzeige begründeten Verbindlichkeiten, und erst zuletzt die Altmasseverbindlichkeiten aus der Zeit davor. Bei Dauerschuldverhältnissen zählen nach Paragraf 209 Absatz 2 Nummer 2 InsO nur Ansprüche für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte, zu den Neumasseverbindlichkeiten. Wegen Altmasseverbindlichkeiten darf nach Paragraf 210 InsO nicht mehr vollstreckt werden. Für Vertragspartner bedeutet das: Ob eine Rechnung voll bezahlt wird, hängt am Datum ihrer Entstehung.

Was am Ende für die Quote übrig bleibt

Was nach alledem übrig bleibt, ist die Quote. Der Verwalter verteilt nach den Paragrafen 187 folgende InsO, gegebenenfalls zunächst in Abschlagsverteilungen und am Ende in der Schlussverteilung nach dem Schlusstermin. Rechnerisch ergibt sich die Quote aus der freien Masse abzüglich aller vorrangigen Positionen, geteilt durch die Summe der festgestellten Insolvenzforderungen. Belastbare Angaben dazu sind erst gegen Ende des Verfahrens möglich, weil Anfechtungs- und Haftungsansprüche die Masse noch verändern können. Nachträglich ermittelte Masse kann nach Paragraf 203 InsO in einer Nachtragsverteilung ausgekehrt werden.

Für die Beteiligten fallen die Folgen unterschiedlich aus. Bei einer GmbH endet das Verfahren nach der Schlussverteilung mit der Aufhebung, die Gesellschaft wird gelöscht, und offene Restforderungen laufen wirtschaftlich ins Leere. Ist der Schuldner eine natürliche Person, bleibt der ungedeckte Teil bestehen, bis das Gericht Restschuldbefreiung erteilt; für Anträge seit dem 1. Oktober 2020 dauert das Verfahren einheitlich drei Jahre, zuvor waren es in der Regel sechs. Ob daneben Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter bestehen, wird außerhalb der Quotenverteilung geprüft.

Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Zeitpunkt allgemein wieder. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Jährlich angepasste Beträge und Freigrenzen können sich zwischenzeitlich geändert haben.

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