13-Wochen-Liquiditätsplanung: Das Frühwarnsystem in der Krise

In der Krise entscheidet nicht die Ertragslage über den Fortbestand eines Unternehmens, sondern die Frage, ob am Fälligkeitstag Geld auf dem Konto ist. Die rollierende 13-Wochen-Liquiditätsplanung ist das Instrument, mit dem sich diese Frage Woche für Woche beantworten lässt. Der Beitrag beschreibt Aufbau, Datengrundlage und Außenwirkung der Planung.
Warum 13 Wochen der übliche Planungshorizont sind
Der Planungshorizont von 13 Wochen entspricht einem Quartal und damit einem vollständigen Zyklus aus drei Lohnläufen, drei Beitragszahlungen an die Sozialversicherung und mehreren Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Er reicht zugleich über den Zeitraum hinaus, der für die Zahlungsunfähigkeit nach Paragraf 17 InsO maßgeblich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt Zahlungsunfähigkeit in der Regel vor, wenn eine Liquiditätslücke von zehn Prozent oder mehr besteht und sich nicht innerhalb von drei Wochen schließen lässt. Wer nur drei Wochen vorausschaut, erkennt die Lücke erst mit ihrem Eintritt und hat entsprechend wenig Zeit für Gegenmaßnahmen.
Davon zu unterscheiden ist die drohende Zahlungsunfähigkeit nach Paragraf 18 InsO, bei der die Zahlungsunfähigkeit erst künftig eintritt. Für sie nennt das Gesetz seit dem 1. Januar 2021 einen Prognosezeitraum von in aller Regel 24 Monaten; zuvor fehlte eine Zeitangabe, weshalb ältere Quellen abweichende Zeiträume nennen. Sie ist zugleich die Zugangsvoraussetzung für den Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG. Die 13-Wochen-Planung ersetzt diese Mittelfristbetrachtung nicht, sondern bildet deren kurzfristige Ebene ab; für haftungsbeschränkte Rechtsträger verlangt Paragraf 1 StaRUG ohnehin eine fortlaufende Überwachung bestandsgefährdender Entwicklungen.
Eine Liquiditätsplanung beantwortet nicht die Frage, ob ein Unternehmen profitabel ist, sondern ob es am Fälligkeitstag zahlen kann.
Aufbau: Ein- und Auszahlungen statt Erträge und Aufwendungen
Die Planung folgt der direkten Methode: Erfasst wird ausschließlich, was tatsächlich auf ein Konto fließt oder es verlässt. Erträge und Aufwendungen der betriebswirtschaftlichen Auswertung sind dafür ungeeignet, weil sie periodengerecht abgegrenzt sind und den Zahlungszeitpunkt ausblenden. Abschreibungen und Rückstellungen haben mangels Zahlungswirksamkeit keinen Platz, Anzahlungen und Umsatzsteuerzahlungen dagegen sehr wohl. Noch nicht bezahlte Rechnungen gehören zwingend hinein, jedoch mit dem erwarteten Zahlungszeitpunkt statt mit dem Buchungsdatum; bereits fällige, unbezahlte Verbindlichkeiten werden vorab in der ersten Planwoche geführt, gestundete erst in der Woche der neuen Fälligkeit. Ausgangspunkt jeder Woche ist der tatsächliche Bestand aller Bankkonten und Kassen zuzüglich der noch freien Kreditlinie; der Endbestand einer Woche bildet den Anfangsbestand der folgenden.
Die Auszahlungsseite wird nach Gläubigergruppen gegliedert, weil deren Nichtbedienung unterschiedliche Folgen hat. Löhne und Gehälter, der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und Steuern werden gesondert ausgewiesen; der Gesamtbeitrag umfasst Arbeitnehmer- wie Arbeitgeberanteil und wird nach Paragraf 23 Absatz 1 Satz 2 SGB IV in voraussichtlicher Höhe zum drittletzten Bankarbeitstag des Beschäftigungsmonats fällig. Das Vorenthalten der Arbeitnehmeranteile ist nach Paragraf 266a Absatz 1 StGB strafbewehrt. Daneben stehen Lieferanten, Miete und Leasing, Zins und Tilgung sowie Beratungskosten. Betriebsnotwendige Zahlungen, deren Ausbleiben die Fortführung sofort gefährdet, werden gekennzeichnet. Auf der Einzahlungsseite werden Forderungen nicht nach dem vereinbarten Zahlungsziel, sondern nach dem beobachteten Zahlungsverhalten des Kunden angesetzt. Sämtliche Beträge werden brutto geführt, also einschließlich Umsatzsteuer.
Datenquellen und wöchentlicher Aktualisierungsrhythmus
Die Datenbasis stammt aus wenigen, klar benannten Quellen: den offenen Posten der Debitoren und Kreditoren, den Kontoauszügen und Kontokorrentlinien, der Lohnabrechnung, dem Auftragsbestand und einer Übersicht der Dauerschuldverhältnisse. Hinzu kommt die Aufstellung der bereits fälligen, unbezahlten Verbindlichkeiten als Ausgangspunkt jeder Prüfung nach Paragraf 17 InsO. Die Zusammenführung übernimmt eine benannte Person, meist die kaufmännische Leitung; die Verantwortung für das Ergebnis verbleibt bei der Geschäftsleitung.
Aktualisiert wird wöchentlich zu einem festen Termin, üblicherweise am Wochenanfang mit den Kontoständen des Vorwochenschlusses. Rollierend bedeutet, dass die abgelaufene Woche herausfällt und eine neue dreizehnte hinzukommt; der Horizont bleibt konstant. Jede Fassung wird versioniert und unverändert archiviert; nur so lässt sich belegen, welcher Kenntnisstand zu welchem Zeitpunkt vorlag. Diese Dokumentation dient auch der Geschäftsleitung, wenn später über die Einhaltung ihrer Pflichten aus Paragraf 15a InsO und Paragraf 1 StaRUG gestritten wird.
Soll-Ist-Abgleich und Umgang mit Planabweichungen
Der Soll-Ist-Abgleich stellt für jede abgelaufene Woche die geplanten den tatsächlichen Zahlungsströmen gegenüber, getrennt nach Ein- und Auszahlungen. Entscheidend ist nicht die einzelne Abweichung, sondern deren Ursache: Eine Zahlung, die sich um wenige Tage verschiebt, wirkt anders als ein endgültiger Forderungsausfall; zu unterscheiden sind Zeitverschiebung, betragliche Abweichung und vollständiger Wegfall. Die kumulierte Abweichung über mehrere Wochen zeigt, ob die Planung systematisch zu optimistisch angelegt ist. Korrekturen werden in der Fassung der Folgewoche verarbeitet, nicht nachträglich in der archivierten Datei.
Bleibt nach Anpassung der Planung eine Unterdeckung bestehen, ist zu prüfen, ob bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Der Antrag nach Paragraf 15a InsO ist dann ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Die eigenständige Sechs-Wochen-Frist besteht erst seit dem 1. Januar 2021; ältere Darstellungen nennen einheitlich drei Wochen. Beide Fristen sind Höchstfristen und dürfen nicht ausgeschöpft werden, wenn eine Sanierung erkennbar aussichtslos ist.
Ab Eintritt der Insolvenzreife dürfen nach Paragraf 15b Absatz 1 und 2 InsO nur noch Zahlungen geleistet werden, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind, im Antragszeitraum regelmäßig solche zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs; sonst droht die persönliche Erstattungspflicht nach Paragraf 15b Absatz 4 InsO. Die Kennzeichnung betriebsnotwendiger Zahlungen dokumentiert zugleich diese Entscheidung. Örtlich zuständig ist nach Paragraf 3 Absatz 1 InsO das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners; liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen Bezirk, ist ausschließlich dieses Gericht zuständig. Sachlich zuständig sind die Amtsgerichte am Sitz eines Landgerichts (Paragraf 2 Absatz 1 InsO).
Was Banken, Gericht und Sachwalter aus der Planung ablesen
Kreditinstitute und größere Lieferanten lesen die Planung vor allem daraufhin, ob ein Stillhalten oder eine Überbrückungslinie zu einem tragfähigen Ergebnis führt. Sie prüfen weniger den Endsaldo als die Annahmen dahinter: Zahlungsziele, unterstellte Auftragseingänge, erwartete Stundungen und die Behandlung bereits fälliger Verbindlichkeiten. Aus Gläubigersicht ist eine Planung, die in jeder Woche knapp positiv endet, weniger überzeugend als eine, die Engpässe offen ausweist und mit benannten Maßnahmen unterlegt. Rechnungen mit verzögerten Zahlungseingängen und ausbleibenden Aufträgen gehören deshalb dazu, ebenso ein Vergleich mit dem Ergebnis eines Insolvenzverfahrens.
Im Eigenverwaltungsverfahren wird die Planung vom internen Steuerungsinstrument zum Prüfungsgegenstand. Nach Paragraf 270a InsO ist dem Eröffnungsantrag eine Eigenverwaltungsplanung beizufügen, die einen Finanzplan über sechs Monate umfasst; diese Anforderung gilt erst seit dem 1. Januar 2021, weshalb ältere Muster und Paragrafenangaben nicht mehr passen. Der Sachwalter prüft die wirtschaftliche Lage nach Paragraf 274 InsO und zeigt Nachteile für die Gläubiger an. Wesentliche Änderungen der Eigenverwaltungsplanung sind dem Gericht und dem Sachwalter nach Paragraf 270c Absatz 2 InsO unverzüglich mitzuteilen. Beruht die Planung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen oder verstößt der Schuldner schwerwiegend gegen insolvenzrechtliche Pflichten, hebt das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung nach Paragraf 270e InsO auf; im eröffneten Verfahren gilt Paragraf 272 InsO.
Typische Fehler in der ersten Planversion
Einige Fehler treten in ersten Planversionen regelmäßig auf: Beträge werden netto statt brutto angesetzt, sodass die Umsatzsteuer fehlt; die Kreditlinie wird als frei verfügbar unterstellt, obwohl sie ausgeschöpft oder kündbar ist; Zahlungseingänge werden zum vereinbarten statt zum erfahrungsgemäßen Termin erwartet. Ebenso häufig fehlt die Anbindung an den tatsächlichen Kontostand, oder Sondereffekte wie das Insolvenzgeld für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis werden doppelt berücksichtigt. Auch eine sehr tiefe Gliederung erschwert erfahrungsgemäß die wöchentliche Pflege.
Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Zeitpunkt allgemein wieder. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Jährlich angepasste Beträge und Freigrenzen können sich zwischenzeitlich geändert haben.