Kündigung in der Insolvenz: Welche Fristen und Grenzen gelten

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet Arbeitsverhältnisse nicht, sie ändert aber die Regeln, nach denen gekündigt werden kann. Der Insolvenzverwalter erhält eine verkürzte Höchstfrist, während Kündigungsschutzgesetz, behördlicher Sonderkündigungsschutz und die Beteiligungsrechte des Betriebsrats unberührt bleiben. Der folgende Beitrag ordnet die maßgeblichen Fristen, Grenzen und Zuständigkeiten nach dem Rechtsstand Juli 2026.
Die Höchstfrist von drei Monaten nach Paragraf 113 InsO
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über, der damit die Arbeitgeberstellung wahrnimmt; in der Eigenverwaltung nach den Paragrafen 270 ff. der Insolvenzordnung bleibt sie beim Schuldner, der nach Paragraf 279 auch insoweit an die Stelle des Verwalters tritt. Nach Paragraf 113 der Insolvenzordnung können sowohl der Verwalter als auch der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen, und zwar auch dann, wenn der Vertrag befristet ist oder die ordentliche Kündigung vertraglich oder tarifvertraglich ausgeschlossen wurde. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall höchstens drei Monate zum Monatsende, sofern nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Gemeint ist eine Obergrenze, keine einheitliche Frist: Kürzere gesetzliche oder tarifliche Fristen, etwa die Grundfrist von vier Wochen nach Paragraf 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bleiben anwendbar.
Ein verbreiteter Irrtum betrifft dabei den Gesetzestext selbst. Die in Paragraf 622 weiterhin abgedruckte Regelung, wonach Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres unberücksichtigt bleiben, wird wegen des unionsrechtlichen Verbots der Altersdiskriminierung nicht mehr angewendet; ältere Textausgaben und Onlinequellen bilden das häufig nicht ab. Zeitlich greift die Höchstfrist außerdem erst mit der Eröffnung. Im vorangehenden Eröffnungsverfahren, in dem lediglich ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, gelten die vertraglichen Fristen unverändert. Maßgeblich ist der Zugang der schriftlichen Kündigung, für die nach Paragraf 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwingend die Schriftform gilt. Geht sie am 20. September zu, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember.
Paragraf 113 der Insolvenzordnung verkürzt die Kündigungsfrist, einen Kündigungsgrund ersetzt er nicht.
Kündigungsschutzgesetz gilt auch in der Insolvenz
Paragraf 113 der Insolvenzordnung verkürzt allein die Frist, einen Kündigungsgrund ersetzt er nicht. Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein, und zwar nach denselben Maßstäben wie außerhalb des Verfahrens. Anwendbar ist es, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und der Betrieb den Schwellenwert des Paragrafen 23 des Kündigungsschutzgesetzes erreicht, also in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2004 begonnen hat, gilt unter zusätzlichen Voraussetzungen der niedrigere Schwellenwert von mehr als fünf Arbeitnehmern.
Eine betriebsbedingte Kündigung setzt nach Paragraf 1 des Kündigungsschutzgesetzes dringende betriebliche Erfordernisse voraus, also den dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs, etwa durch Stilllegung, Teilstilllegung oder Zusammenlegung von Bereichen. Die Insolvenz als solche ist kein Kündigungsgrund. Hinzu tritt die Sozialauswahl nach den Kriterien Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Schließen Verwalter und Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste, wird nach Paragraf 125 der Insolvenzordnung vermutet, dass die Kündigungen betrieblich veranlasst sind; die Sozialauswahl wird dann nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit geprüft. Die Anhörung des Betriebsrats nach Paragraf 102 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt in jedem Fall Wirksamkeitsvoraussetzung.
Sonderkündigungsschutz: Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Betriebsrat
Der Sonderkündigungsschutz gilt im eröffneten Verfahren unverändert fort. Nach Paragraf 17 des Mutterschutzgesetzes ist eine Kündigung während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche sowie bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens aber bis vier Monate danach, unzulässig. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; wird diese Frist aus einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund überschritten, bleibt der Schutz bei unverzüglicher Nachholung erhalten. Zulässig wird eine solche Kündigung nur, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, meist die Gewerbeaufsicht, sie zuvor in einem besonderen Fall für zulässig erklärt, etwa bei vollständiger Betriebsstilllegung.
Bei schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen bedarf die Kündigung nach Paragraf 168 des Neunten Sozialgesetzbuchs der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts; ohne sie ist die Kündigung unwirksam, eine nachträgliche Genehmigung sieht das Gesetz nicht vor. In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses greift dieser Schutz noch nicht. Das Integrationsamt entscheidet grundsätzlich innerhalb eines Monats; für bestimmte Fallgruppen, insbesondere bei Betriebseinstellungen, ist sein Ermessen eingeschränkt und die Zustimmung gilt nach Fristablauf als erteilt. Ist die Zustimmung zugestellt, muss die Kündigung binnen eines Monats erklärt werden, sonst wird der Bescheid wertlos.
Mitglieder des Betriebsrats, des Wahlvorstands und Wahlbewerber sind nach Paragraf 15 des Kündigungsschutzgesetzes ordentlich unkündbar; Paragraf 113 der Insolvenzordnung durchbricht diesen Schutz nicht. Zulässig wird eine ordentliche Kündigung erst bei Stilllegung des gesamten Betriebs, bei Stilllegung einer Betriebsabteilung erst dann, wenn eine Übernahme in eine andere Abteilung nicht möglich ist. Eine außerordentliche Kündigung setzt die Zustimmung des Betriebsrats nach Paragraf 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder deren gerichtliche Ersetzung voraus. Vergleichbare behördliche Zustimmungserfordernisse bestehen für Beschäftigte in Elternzeit und in der Pflegezeit.
Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit
Werden größere Personalmaßnahmen umgesetzt, tritt die Anzeigepflicht nach Paragraf 17 des Kündigungsschutzgesetzes hinzu. Sie greift, wenn innerhalb von 30 Kalendertagen in Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als fünf Beschäftigte entlassen werden, in Betrieben mit 60 bis unter 500 Arbeitnehmern zehn Prozent der Belegschaft oder mehr als 25 Beschäftigte und in größeren Betrieben mindestens 30 Beschäftigte. Als Entlassung gilt bereits der Ausspruch der Kündigung, nicht erst das Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Anzeige bei der Agentur für Arbeit muss deshalb vorliegen, bevor die Kündigungen zugehen.
Vorgeschaltet ist das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat nach Paragraf 17 Absatz 2 des Kündigungsschutzgesetzes: rechtzeitige Unterrichtung und Beratung über Vermeidung und Milderung der Entlassungen. Nach Absatz 3 ist der Agentur zusätzlich eine Abschrift dieser Mitteilung zuzuleiten. Früher führte praktisch jeder Fehler im Anzeigeverfahren zur Unwirksamkeit der Kündigungen. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2023 hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung 2024 geändert: Mängel der Anzeige selbst schlagen nicht mehr auf die Wirksamkeit der einzelnen Kündigung durch, ebenso wenig ein Verstoß allein gegen diese Zuleitungspflicht, die keinen Individualschutz des einzelnen Arbeitnehmers bezweckt. Unwirksamkeitsgrund bleiben dagegen Verstöße gegen die Unterrichtungs- und Beratungspflichten; ältere Beiträge geben diesen Stand häufig noch nicht wieder.
Schadensersatz bei verkürzter Kündigungsfrist
Verkürzt die Höchstfrist des Paragrafen 113 der Insolvenzordnung die eigentlich geltende Frist, entsteht ein Ausgleichsanspruch. Der Arbeitnehmer kann Schadensersatz wegen der vorzeitigen Beendigung verlangen, den sogenannten Verfrühungsschaden. Erfasst werden zunächst die längeren gesetzlichen Fristen nach Paragraf 622 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die bei langer Betriebszugehörigkeit bis zu sieben Monate betragen, daneben längere vertragliche oder tarifliche Fristen, befristete Arbeitsverhältnisse und Fälle tariflicher Unkündbarkeit. Der Schaden bemisst sich nach der Vergütung für den Zeitraum zwischen dem tatsächlichen Beendigungstermin und dem Termin, zu dem das Arbeitsverhältnis ohne die gesetzliche Verkürzung geendet hätte. Anderweitiger Verdienst und Leistungen der Bundesagentur für Arbeit sind anzurechnen, sodass der rechnerische Betrag deutlich unter der vollen Vergütung liegen kann.
Entscheidend ist der Rang dieses Anspruchs: Er ist eine einfache Insolvenzforderung nach Paragraf 38 der Insolvenzordnung, wird zur Insolvenztabelle angemeldet und nur mit der Quote befriedigt. Das unterscheidet ihn von der laufenden Vergütung für die Zeit nach Eröffnung, die als Masseverbindlichkeit in voller Höhe zu erfüllen ist. Aus Sicht der Gläubigergemeinschaft entlastet die verkürzte Frist die Masse, aus Sicht der Beschäftigten verlagert sie das Ausfallrisiko. Insolvenzgeld deckt rückständiges Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis ab, also vor Eröffnung, Abweisung mangels Masse oder vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit. Vom Verfrühungsschaden zu unterscheiden sind Sozialplanansprüche und der Nachteilsausgleich nach Paragraf 113 des Betriebsverfassungsgesetzes.
Fristen für die Kündigungsschutzklage: drei Wochen
Wer eine Kündigung angreifen will, muss nach Paragraf 4 des Kündigungsschutzgesetzes innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage erheben. Zuständig ist das Arbeitsgericht, nicht das Insolvenzgericht; zu verklagen ist im Regelverfahren der Insolvenzverwalter in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes, in der Eigenverwaltung dagegen das schuldnerische Unternehmen, nicht der Sachwalter. Die Frist gilt für sämtliche Unwirksamkeitsgründe, also auch für Verstöße gegen den Sonderkündigungsschutz oder gegen das Konsultationsverfahren. Wird sie versäumt, gilt die Kündigung nach Paragraf 7 des Kündigungsschutzgesetzes als von Anfang an wirksam, unabhängig davon, wie fehlerhaft sie war.
Nachträglich zugelassen wird die Klage nur, wenn der Arbeitnehmer trotz zumutbarer Sorgfalt an der rechtzeitigen Klage gehindert war; der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zu stellen. Bedarf die Kündigung einer behördlichen Zustimmung, beginnt die Klagefrist erst mit deren Bekanntgabe an den Arbeitnehmer. Typische Fehler sind das Abwarten von Abfindungsverhandlungen, das bloße Anmelden von Forderungen zur Tabelle und die Annahme, das Insolvenzverfahren hemme die Frist. Bestandsschutzstreit und Anmeldung offener Entgeltansprüche sind zwei getrennte Wege, die parallel und jeweils fristgerecht betrieben werden müssen.
Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Zeitpunkt allgemein wieder. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Jährlich angepasste Beträge und Freigrenzen können sich zwischenzeitlich geändert haben.