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Was ein Insolvenzverfahren kostet: Gericht, Verwalter, Anwalt

Sonnenbeschienenes Sandsteinportal eines gepflegten Amtsgebäudes
Beratung · Quentin Insight

Die Frage nach den Kosten steht am Anfang fast jeder Überlegung, ob ein Insolvenzantrag sinnvoll ist. Die Antwort hängt weniger von Pauschalen ab als von der Masse, der Zahl der Gläubiger und dem Aufwand des Verfahrens. Dieser Beitrag ordnet die drei Kostenblöcke, erklärt die Berechnung der Verwaltervergütung und zeigt, wer die Kosten wirtschaftlich trägt.

Die drei Kostenblöcke: Gerichtskosten, Verwaltervergütung, Beratung

Die Kosten eines Insolvenzverfahrens setzen sich aus drei Blöcken zusammen, die rechtlich getrennt zu betrachten sind. Zu den Verfahrenskosten im engeren Sinne zählen nach Paragraf 54 InsO nur die Gerichtskosten und die Vergütung nebst Auslagen des vorläufigen Verwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Alles, was Sie darüber hinaus für eigene Beratung ausgeben, also Anwalts- oder Steuerberaterhonorare, gehört nicht dazu. Diese Unterscheidung ist kein Formalismus, sondern folgenreich: Sie entscheidet darüber, was gestundet werden kann und was Sie selbst aufbringen müssen.

Die Gerichtskosten fallen nach dem Gerichtskostengesetz an und sind wertabhängig. Maßgeblich ist nach Paragraf 58 Absatz 1 GKG der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens. Beim Gläubigerantrag bemisst sich die Gebühr des Eröffnungsverfahrens nach Paragraf 58 Absatz 2 GKG nach der Forderung des Gläubigers, höchstens nach dem Wert der Masse. Für das Eröffnungsverfahren und für das eröffnete Verfahren entstehen getrennte Gebühren, hinzu kommen Auslagen etwa für Zustellungen und Gutachten. In kleinen Verfahren fallen die Gerichtskosten gegenüber der Verwaltervergütung regelmäßig kaum ins Gewicht.

Gestundet ist nicht erlassen: Die Verfahrenskosten werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst und sind nach dem Verfahren nachzuzahlen.

Berechnungsgrundlage und Regelsätze der Verwaltervergütung

Der Insolvenzverwalter hat nach Paragraf 63 InsO Anspruch auf eine Vergütung und auf Erstattung seiner Auslagen. Der Regelsatz wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Wie dieser Wert zu ermitteln ist, regelt Paragraf 1 InsVV, die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung: Verwertet der Verwalter mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände selbst, gehen sie in die Berechnungsgrundlage ein; der darauf entfallende Mehrbetrag der Vergütung ist aber auf 50 Prozent des in die Masse geflossenen Feststellungskostenbeitrags begrenzt. Verwertet der gesicherte Gläubiger selbst, zählt nur ein Überschuss. Auch bei einer Unternehmensfortführung zählt nicht der Umsatz, sondern nur der Überschuss; die Verfahrenskosten selbst werden von der Berechnungsgrundlage nicht abgezogen.

Auf diese Berechnungsgrundlage wendet Paragraf 2 InsVV eine degressive Staffel an: Der Prozentsatz sinkt, je größer die Masse ist. Von den ersten 35.000 Euro entfallen 40 Prozent, vom Mehrbetrag bis 70.000 Euro 26 Prozent, bis 350.000 Euro 7,5 Prozent, bis 700.000 Euro 3,3 Prozent, bis 35 Millionen 2,2 Prozent, bis 70 Millionen 1,1 Prozent, bis 350 Millionen 0,5 Prozent, bis 700 Millionen 0,4 Prozent und darüber 0,2 Prozent. Diese Sätze und Grenzen gelten seit dem 1. Januar 2021; für früher beantragte Verfahren gilt nach Paragraf 19 Absatz 5 InsVV die alte Fassung, maßgeblich ist der Antrags-, nicht der Eröffnungszeitpunkt. Ältere Rechner im Netz arbeiten oft noch mit den alten Werten.

Zur Vergütung treten die Auslagen und die Umsatzsteuer hinzu. Statt jeden Beleg einzeln abzurechnen, kann der Verwalter nach Paragraf 8 InsVV eine Auslagenpauschale wählen, deren Prozentsatz mit der Verfahrensdauer variiert. War vor der Eröffnung ein vorläufiger Insolvenzverwalter tätig, erhält dieser nach Paragraf 63 Absatz 3 InsO in der Regel 25 Prozent der Verwaltervergütung, bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit erstreckte; maßgeblich ist der Wert bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung. Paragraf 11 InsVV regelt dazu die Berechnungsgrundlage. Festgesetzt wird die Vergütung nicht vom Verwalter selbst, sondern durch Beschluss des Insolvenzgerichts nach Paragraf 64 InsO, gegen den Verwalter, Schuldner und jeder Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde einlegen können.

Zu- und Abschläge: Warum zwei Verfahren unterschiedlich viel kosten

Die Regelvergütung bildet nur den Ausgangspunkt. Paragraf 3 InsVV erlaubt Zu- und Abschläge, wenn der tatsächliche Aufwand vom Normalfall abweicht. Zuschläge kommen etwa in Betracht, wenn der Verwalter den Betrieb fortführt, in erheblichem Umfang Absonderungsrechte bearbeitet, arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen führt, einen Insolvenzplan erstellt oder eine ungewöhnlich große Zahl von Gläubigern zu bedienen hat. Abschläge sind vorgesehen bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens oder des Amts, bei vorangegangener Tätigkeit eines vorläufigen Verwalters, bei schon weitgehend verwerteter Masse und bei überschaubaren Verhältnissen mit wenigen Gläubigern; die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Vorbefassung als Gutachter zählt nicht dazu; sie wird nach Paragraf 11 Absatz 4 InsVV gesondert nach dem JVEG vergütet.

Die einzelnen Zuschläge werden nicht schlicht addiert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, in der sich überschneidende Erschwernisse nur einmal berücksichtigt werden und der Gesamtzuschlag in einem angemessenen Verhältnis zum Regelsatz bleiben muss. Genau hier liegt der Grund, warum zwei Verfahren mit gleicher Masse sehr unterschiedlich teuer sein können. Für Gläubiger lohnt der Blick in den Vergütungsantrag: Er ist zu begründen, und gegen den Festsetzungsbeschluss steht ihnen die sofortige Beschwerde offen. Zugestellt wird er aber nur dem Verwalter, dem Schuldner und dem Gläubigerausschuss; für die übrigen Gläubiger läuft die Zweiwochenfrist ab der öffentlichen Bekanntmachung, die nach Paragraf 9 InsO zwei Tage nach dem Veröffentlichungstag als bewirkt gilt.

Mindestvergütung und Treuhändervergütung im Verbraucherverfahren

In Verbraucherverfahren ist die Masse häufig so klein, dass die prozentuale Staffel zu keiner auskömmlichen Vergütung führt. Deshalb sieht Paragraf 2 Absatz 2 InsVV eine Mindestvergütung vor, die sich nach der Zahl der Gläubiger staffelt: Bis zu zehn Gläubiger lösen einen Grundbetrag aus, der sich für je angefangene fünf weitere Gläubiger erhöht. Auch diese Beträge wurden zum 1. Januar 2021 angehoben, sodass Kostenschätzungen aus älteren Ratgebern zu niedrig ausfallen. In masselosen Verbraucherverfahren bestimmt praktisch allein diese Mindestvergütung die Höhe der Verfahrenskosten.

Vom Insolvenzverwalter zu unterscheiden ist der Treuhänder der Wohlverhaltensphase, also der Zeit zwischen Aufhebung des Verfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Seit dem 1. Juli 2014 wird auch im Verbraucherinsolvenzverfahren ein Insolvenzverwalter bestellt; der Treuhänder tritt erst danach für die Laufzeit der Abtretungserklärung hinzu. Seine Vergütung richtet sich nach Paragraf 14 InsVV und bemisst sich prozentual nach den Beträgen, die aufgrund der Abtretung bei ihm eingehen, mindestens aber nach einem Jahresbetrag. Die Abtretungsfrist beträgt für ab Oktober 2020 beantragte Verfahren drei statt zuvor sechs Jahre; entsprechend kürzer läuft die Treuhändervergütung.

Anwaltskosten: Was die Verfahrenskostenstundung abdeckt und was nicht

Natürliche Personen, deren Vermögen die Verfahrenskosten voraussichtlich nicht deckt, können nach Paragraf 4a InsO die Stundung dieser Kosten beantragen. Der Antrag ist zusammen mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen; die Stundung erfasst die Gerichtskosten sowie die Vergütung des Verwalters und wirkt zunächst bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Gestundet heißt jedoch nicht erlassen: Nach Paragraf 4b InsO entscheidet das Gericht anschließend über eine Ratenzahlung, und die Restschuldbefreiung erfasst diese Kosten nicht. Das wird in der Beratung regelmäßig übersehen und führt später zu unerwarteten Zahlungsaufforderungen der Landeskasse.

Die Kosten eines selbst beauftragten Anwalts trägt der Schuldner. Paragraf 4a Absatz 2 InsO lässt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur zu, wenn die Verfahrenskosten gestundet sind und die Vertretung trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint; ist ein Anwalt beigeordnet, kann er vom Schuldner keine Vergütung verlangen, und die Ansprüche der Staatskasse sind mitgestundet. Für die reine Beratung gilt Paragraf 34 RVG: Der Anwalt soll auf eine Vergütungsvereinbarung hinwirken; fehlt sie, ist die Gebühr gegenüber Verbrauchern gesetzlich gedeckelt, für ein erstes Beratungsgespräch niedriger als für die weitere Beratung. Anerkannte Schuldnerberatungsstellen, deren Bescheinigung über den gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch Paragraf 305 InsO für den Eigenantrag eines Verbrauchers verlangt, rechnen diesen Schritt vielfach kostenfrei ab.

Firmeninsolvenz: Kostenvorschuss, Massekostendeckung und Kostenrisiko

Bei Unternehmen prüft das Gericht vor der Eröffnung, ob das Vermögen voraussichtlich ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Ist das nicht der Fall, wird der Antrag nach Paragraf 26 InsO mangels Masse abgewiesen, sofern niemand einen ausreichenden Vorschuss leistet. Wer diesen Vorschuss zahlt, kann Erstattung von der Person verlangen, die den Insolvenzantrag pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Für Geschäftsführer verbindet sich das Kostenthema damit unmittelbar mit der Antragspflicht aus Paragraf 15a InsO, die seit Anfang 2021 bei Überschuldung sechs statt drei Wochen beträgt.

Reicht die Masse nach der Eröffnung nicht mehr aus, um alle Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, zeigt der Verwalter dem Gericht nach Paragraf 208 InsO Masseunzulänglichkeit an; die Verfahrenskosten werden dann vorrangig berichtigt. Wirtschaftlich tragen die Kosten damit die Gläubiger, denn jeder Euro Vergütung mindert die Verteilungsquote. Für einen antragstellenden Gläubiger kommt ein eigenes Risiko hinzu: Wird sein Antrag zurückgenommen oder abgewiesen, bleiben Gerichts- und Gutachterkosten bei ihm. In der Eigenverwaltung erhält der Sachwalter nach Paragraf 12 InsVV in der Regel 60 Prozent der Verwaltervergütung, was diesen Block senkt, den eigenen Beratungsaufwand aber erhöht.

Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Zeitpunkt allgemein wieder. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Jährlich angepasste Beträge und Freigrenzen können sich zwischenzeitlich geändert haben.

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