Insolvenzstraftaten: Wo aus Krisenmanagement Strafrecht wird

Eine Unternehmenskrise verläuft selten geordnet. Entscheidungen, die im Tagesgeschäft nachvollziehbar erscheinen, etwa eine Zahlung an den wichtigsten Lieferanten, ein aufgeschobener Insolvenzantrag oder eine liegengebliebene Buchhaltung, werden im Nachhinein strafrechtlich bewertet. Dieser Beitrag ordnet die zentralen Insolvenzstraftaten ein und zeigt, wie Ermittlungsverfahren gegen Geschäftsführer typischerweise entstehen.
Insolvenzverschleppung: Die Strafnorm des Paragrafen 15a Absatz 4 InsO
Die Antragspflicht trifft nach Paragraf 15a Absatz 1 InsO die Mitglieder des Vertretungsorgans, also Geschäftsführer einer GmbH, Vorstände einer Aktiengesellschaft und Abwickler in der Liquidation. Sie müssen ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Ist die Gesellschaft führungslos, trifft die Pflicht nach Absatz 3 auch die Gesellschafter oder den Aufsichtsrat. Wer den Antrag vorsätzlich nicht oder nicht rechtzeitig stellt, wird nach Absatz 4 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; die fahrlässige Begehung ist nach Absatz 5 ebenfalls strafbar.
Die Sechswochenfrist für die Überschuldung besteht erst seit Anfang 2021, zuvor galt einheitlich eine Höchstfrist von drei Wochen. Zugleich wurde der Prognosezeitraum der Überschuldung in Paragraf 19 InsO auf zwölf Monate festgeschrieben. Befristet bis zum 31. Dezember 2023 war dieser Zeitraum vorübergehend auf vier Monate verkürzt, und die Antragsfrist bei Überschuldung betrug in dieser Zeit acht Wochen. Seit dem 1. Januar 2024 gelten wieder zwölf Monate und sechs Wochen. Ältere Darstellungen im Internet bilden diese Wechsel häufig nicht ab und führen bei der Rückrechnung des Insolvenzreifezeitpunkts in die Irre.
Die Fristen sind Höchstfristen und keine Schonfristen. Steht bereits fest, dass die Krise nicht mehr behoben werden kann, ist der Antrag sofort zu stellen; laufende Sanierungsverhandlungen rechtfertigen ein Zuwarten nur, solange sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Erfolg führen können. Der Einwand, die Zahlen nicht gekannt zu haben, entlastet regelmäßig nicht, weil eine Pflicht zur laufenden Selbstprüfung besteht. Wer fachkundigen Rat einholt, wird nach der Rechtsprechung nur entlastet, wenn er den Berater vollständig informiert und dessen Ergebnis auf Plausibilität prüft. Der gesondert geregelte Vorwurf des nicht richtig gestellten Antrags ist nach Paragraf 15a Absatz 6 InsO dagegen nur strafbar, wenn der Antrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Die Antragsfristen des Paragrafen 15a InsO sind Höchstfristen, keine Schonfristen.
Bankrott und Verletzung der Buchführungspflicht nach den Paragrafen 283 und 283b StGB
Der Bankrott nach Paragraf 283 StGB setzt in der Grundvariante eine Krise voraus, also Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Strafbar sind unter anderem das Beiseiteschaffen, Verheimlichen oder Zerstören von Vermögensbestandteilen, die im Fall der Eröffnung zur Insolvenzmasse gehören würden, ferner Verlust- und Spekulationsgeschäfte, die den Anforderungen ordnungsgemäßer Wirtschaft widersprechen, sowie Verstöße gegen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten. Absatz 2 erfasst den umgekehrten Fall, dass der Handelnde die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit durch solche Handlungen erst herbeiführt. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen nach Paragraf 283a StGB bis zu zehn Jahren.
Hinzukommen muss eine objektive Bedingung der Strafbarkeit, also ein vom Vorsatz unabhängiger äußerer Umstand: Der Handelnde muss seine Zahlungen eingestellt haben, oder über sein Vermögen muss das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden sein. Tritt keine dieser Bedingungen jemals ein, bleibt das Verhalten straflos; eine bereits eingetretene Zahlungseinstellung beseitigt eine spätere Sanierung nicht. Bei Gesellschaften wird die Täterstellung über Paragraf 14 StGB dem handelnden Organ zugerechnet. Die früher vertretene Interessentheorie, nach der eigennütziges Handeln des Geschäftsführers die Zurechnung ausschloss, hat der Bundesgerichtshof aufgegeben; maßgeblich ist heute, ob im Geschäftskreis der Gesellschaft gehandelt wurde. Für die Praxis bedeutet das, dass auch die Entnahme von Gesellschaftsvermögen zu eigenen Zwecken als Bankrott und nicht nur als Untreue in Betracht kommt.
Paragraf 283b StGB stellt die Verletzung der Buchführungspflicht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe unter Strafe; eine Krise im Tatzeitpunkt verlangt er nicht, über Absatz 3 aber die objektive Strafbarkeitsbedingung des Paragrafen 283 Absatz 6 StGB. Erfasst sind das Nichtführen oder verschleiernde Führen der Handelsbücher, das Beiseiteschaffen von Unterlagen vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen und das nicht rechtzeitige Aufstellen von Bilanzen; fahrlässig strafbar mit bis zu einem Jahr sind nur die Buchführungs- und Bilanzvarianten. In der Krise entsteht dieser Vorwurf oft ungewollt, etwa wenn der Steuerberater das Mandat wegen offener Honorare niederlegt und die Buchhaltung monatelang liegen bleibt. Die handelsrechtlichen Aufstellungsfristen laufen unabhängig davon weiter; kleine Kapitalgesellschaften haben nach Paragraf 264 HGB längere Fristen als große.
Gläubigerbegünstigung: Wenn einzelne Zahlungen zum Vorwurf werden
Die Gläubigerbegünstigung nach Paragraf 283c StGB betrifft Leistungen an einen einzelnen Gläubiger. Strafbar ist die Gewährung einer Sicherheit oder Befriedigung, wenn der Handelnde seine Zahlungsunfähigkeit kennt, der Gläubiger die Leistung nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat und er dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt wird. Die Rechtsprechung spricht insoweit von inkongruenter Deckung. Der Strafrahmen reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, wobei Absatz 3 dieselbe objektive Strafbarkeitsbedingung voraussetzt; Zahlungen auf fällige, vertragsgemäße Forderungen erfüllen den Tatbestand nicht, auch wenn sie andere Gläubiger im Ergebnis benachteiligen.
Von der Strafnorm zu trennen ist die zivilrechtliche Ebene. Nach den Paragrafen 129 bis 147 InsO kann der Verwalter Zahlungen aus der Krisenzeit anfechten und zur Masse zurückfordern, ohne dass ein Straftatbestand erfüllt sein muss. Parallel greift das Zahlungsverbot des Paragrafen 15b InsO, das seit 2021 die früheren Regelungen in Paragraf 64 GmbHG und den Parallelvorschriften abgelöst hat und den Geschäftsführer zur Erstattung masseschmälernder Zahlungen verpflichtet. Aus Gläubigersicht dienen Anfechtung und Erstattung der gleichmäßigen Verteilung; für den Geschäftsführer entsteht daraus häufig erst Jahre später eine persönliche Inanspruchnahme.
Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen nach Paragraf 266a StGB
Nach Paragraf 266a Absatz 1 StGB macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle, also der zuständigen Krankenkasse, Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält. Die Beiträge werden nach Paragraf 23 Absatz 1 SGB IV spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass es nicht darauf ankommt, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Arbeitgeberanteile erfasst Absatz 2 nur bei unrichtigen oder pflichtwidrig unterlassenen Angaben.
In der Krise entsteht daraus eine Pflichtenkollision: Die Abführung schmälert die spätere Masse, ihr Unterlassen ist strafbar. Der Bundesgerichtshof löst den Konflikt zugunsten der Strafnorm; die Zahlung der Arbeitnehmeranteile ist im Rahmen von Paragraf 15b Absatz 1 Satz 2 InsO mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Die Privilegierung des Absatzes 2 für Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang endet nach Absatz 3 mit Ablauf der Antragsfrist. Paragraf 266a Absatz 6 StGB eröffnet einen Ausweg: Wer der Einzugsstelle spätestens bei Fälligkeit oder unverzüglich danach schriftlich die Höhe der Beiträge mitteilt und das ernsthafte Bemühen um Zahlung darlegt, kann straffrei bleiben, zwingend jedoch nur bei Nachzahlung innerhalb der von der Einzugsstelle gesetzten Frist.
Neben der Strafbarkeit steht die persönliche Haftung. Paragraf 266a StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des Paragrafen 823 Absatz 2 BGB, sodass die Einzugsstelle den Geschäftsführer unmittelbar in Anspruch nehmen kann. In einem späteren Insolvenzverfahren über sein eigenes Vermögen wird diese Forderung nach Paragraf 302 InsO von der Restschuldbefreiung nicht berührt, soweit sie auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht und unter Angabe dieses Rechtsgrundes angemeldet wurde. Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren nach Paragraf 25 Absatz 1 SGB IV erst in dreißig Jahren, die übrigen in vier Jahren.
Wie Verfahren entstehen: Verwalterbericht, Krankenkassen, Finanzamt
Ermittlungsverfahren beginnen selten mit der Anzeige eines geschädigten Geschäftspartners. Die Insolvenzgerichte teilen der Staatsanwaltschaft nach den bundeseinheitlichen Mitteilungsvorschriften unter anderem die Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse mit, also den Fall, dass das Vermögen nicht einmal die Verfahrenskosten deckt. Hinzu kommen das Gutachten des im Eröffnungsverfahren bestellten Sachverständigen und der Bericht, den der Verwalter nach Paragraf 156 InsO im Berichtstermin über die wirtschaftliche Lage und ihre Ursachen erstattet. Beide enthalten regelmäßig eine Aussage zum Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife, die für ein späteres Ermittlungsverfahren den Ausgangspunkt bildet. Eine Pflicht des Verwalters, Straftaten anzuzeigen, folgt daraus nicht.
Die Krankenkassen als Einzugsstellen zeigen offene Arbeitnehmeranteile weitgehend standardisiert an, unabhängig davon, ob die Beiträge später aus der Masse gezahlt werden. Die Finanzbehörden dürfen Erkenntnisse nach Paragraf 30 Absatz 4 Nummer 4 und 5 sowie Paragraf 31a AO an die Strafverfolgungsbehörden weitergeben; Paragraf 116 AO verpflichtet umgekehrt andere Behörden, den Finanzbehörden den Verdacht einer Steuerstraftat mitzuteilen. Zuständig sind vielfach Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen und im Hauptverfahren die Wirtschaftsstrafkammer nach Paragraf 74c GVG. Am Ende stehen nicht nur Anklage oder Strafbefehl, sondern auch Einstellungen nach den Paragrafen 153 und 153a StPO. Nach Paragraf 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 GmbHG kann fünf Jahre nicht Geschäftsführer sein, wer wegen einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung oder einer vorsätzlichen Straftat nach den Paragrafen 283 bis 283d StGB verurteilt wurde; bei Paragraf 266a StGB erst ab einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, bei fahrlässiger Insolvenzverschleppung gar nicht.
Auskunftspflicht gegenüber dem Verwalter und das Verwertungsverbot
Gegenüber dem Insolvenzverwalter besteht kein Schweigerecht. Nach Paragraf 97 Absatz 1 InsO hat der Schuldner über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben, ausdrücklich auch über Tatsachen, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Bei Gesellschaften gilt diese Pflicht nach Paragraf 101 InsO für die Mitglieder des Vertretungs- und Aufsichtsorgans sowie für Personen, die nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag ausgeschieden sind. Das Insolvenzgericht kann die Auskunft nach Paragraf 98 InsO erzwingen, bis hin zur Anordnung von Haft.
Als Ausgleich ordnet Paragraf 97 Absatz 1 Satz 3 InsO an, dass eine so erteilte Auskunft in einem Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Schuldner oder seine Angehörigen nur mit dessen Zustimmung verwendet werden darf. Die Regelung geht auf den Gemeinschuldnerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts zurück. Ihre Reichweite ist begrenzt: Geschützt ist die Auskunft selbst, nicht die Buchhaltung und nicht sonstige Unterlagen, die der Verwalter ohnehin in Besitz nimmt. Ob mittelbar gewonnene Erkenntnisse ebenfalls unverwertbar sind, ist umstritten und im Einzelfall von Staatsanwaltschaft und Gericht zu beurteilen.
Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Zeitpunkt allgemein wieder. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Jährlich angepasste Beträge und Freigrenzen können sich zwischenzeitlich geändert haben.