Insolvenzgeld: Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen

Wenn der Arbeitgeber insolvent wird, ist die wichtigste Botschaft für die Belegschaft: Die letzten drei Monatsgehälter sind über das Insolvenzgeld abgesichert.
Wer Anspruch hat
Insolvenzgeld erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für ausstehendes Arbeitsentgelt der letzten drei Monate vor der Verfahrenseröffnung. Es wird von der Agentur für Arbeit gezahlt und entspricht dem Nettoentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Auch geringfügig Beschäftigte und Auszubildende sind erfasst. Nicht anspruchsberechtigt sind dagegen echte Selbstständige und in der Regel Gesellschafter-Geschäftsführer mit beherrschender Stellung.
Die Frist: zwei Monate
Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach Verfahrenseröffnung bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Wer die Frist versäumt, verliert den Anspruch in aller Regel unwiederbringlich.
Der Insolvenzverwalter informiert die Belegschaft üblicherweise über die notwendigen Schritte — verlassen Sie sich aber nicht allein darauf und stellen Sie den Antrag frühzeitig selbst.
Insolvenzgeld ist der Airbag des Arbeitsrechts: Er wirkt genau dann, wenn alles andere versagt.
Weiterarbeiten während des Verfahrens
Häufig wird das Insolvenzgeld vorfinanziert, damit die Löhne pünktlich weiterlaufen und der Betrieb stabil bleibt. Das ist ein zentrales Sanierungsinstrument: Es verschafft dem Verfahren bis zu drei Monate Liquidität für die Fortführung.
Für Arbeitnehmer gilt: Arbeitsverhältnisse bestehen im Insolvenzverfahren fort. Kündigungen sind an die gesetzlichen Regeln gebunden — die Insolvenz allein ist kein Kündigungsgrund.