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Der Gläubigerausschuss: Einfluss auf Verwalter und Verfahren

Heller Besprechungsraum mit ovalem Holztisch, vier Stühlen und Pflanze
Firmeninsolvenz · Quentin Insight

In der Firmeninsolvenz entscheidet sich früh, wer das Verfahren führt und in welche Richtung es läuft. Der Gläubigerausschuss ist das Gremium, über das Gläubiger auf die Auswahl des Verwalters und auf wesentliche Weichenstellungen Einfluss nehmen können. Dieser Beitrag ordnet Zuständigkeiten, Schwellenwerte und Grenzen dieser Mitwirkung ein.

Vorläufiger und endgültiger Gläubigerausschuss im Vergleich

Das Insolvenzverfahren kennt zwei Gremien gleichen Namens mit unterschiedlicher Rolle. Der vorläufige Gläubigerausschuss wird bereits im Eröffnungsverfahren eingesetzt, also in der Zeit zwischen dem Insolvenzantrag und der Entscheidung über die Eröffnung; Grundlage ist Paragraf 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a InsO. Zuständig ist das Insolvenzgericht, in diesem Verfahrensabschnitt der Richter. Der endgültige Gläubigerausschuss folgt erst nach der Eröffnung: Das Gericht kann ihn nach Paragraf 67 InsO vor der ersten Gläubigerversammlung einsetzen, die Versammlung entscheidet anschließend über Beibehaltung, Abwahl oder Neubesetzung.

Der Unterschied ist mehr als ein zeitlicher. Nur der vorläufige Ausschuss kann auf die Auswahl des Verwalters einwirken, weil diese Entscheidung vor der Eröffnung fällt. Der endgültige Ausschuss begleitet dafür Verwertung und Verteilung über die gesamte Verfahrensdauer. Inhaltlich liegen beide nah beieinander: Paragraf 21 InsO ordnet für den vorläufigen Ausschuss die entsprechende Geltung der Vorschriften über Besetzung, Aufgaben, Beschlussfassung, Haftung und Vergütung an. Wer in einem vorläufigen Ausschuss mitwirkt, übernimmt daher im Kern dieselben Pflichten wie ein Mitglied nach der Eröffnung.

Der Gläubigerausschuss kontrolliert, stimmt zu und schlägt vor; entschieden und geführt wird das Verfahren an anderer Stelle.

Der Pflichtausschuss nach § 22a InsO und seine Schwellenwerte

Ob ein vorläufiger Ausschuss eingesetzt wird, steht nicht immer im Ermessen des Gerichts. Nach Paragraf 22a Absatz 1 InsO ist die Einsetzung zwingend, wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei von drei Merkmalen erfüllt hat: eine Bilanzsumme von mindestens sechs Millionen Euro nach Abzug eines ausgewiesenen Fehlbetrags, Umsatzerlöse von mindestens zwölf Millionen Euro in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag und im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Arbeitnehmer. Diese Werte gelten seit der Anhebung durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz zum 23. Juli 2015; zuvor galten 4.840.000 und 9.680.000 Euro, die ältere Quellen bis heute nennen. Jährlich fortgeschrieben werden die Beträge nicht (Stand: Juli 2026).

Unterhalb der Schwellen kommt ein Ausschuss auf Antrag in Betracht. Nach Paragraf 22a Absatz 2 InsO soll das Gericht ihn einsetzen, wenn der Schuldner, der vorläufige Verwalter oder ein Gläubiger dies beantragt, geeignete Personen benennt und deren Einverständniserklärungen beifügt; fehlende Erklärungen sind ein häufiger Zurückweisungsgrund. Absatz 3 nimmt Fälle aus, etwa den bereits eingestellten Geschäftsbetrieb. Genutzt wird der Antragsweg vor allem in der Eigenverwaltung, in der der Schuldner unter Aufsicht eines Sachwalters selbst verwaltet: Nach Paragraf 270b Absatz 3 InsO ist dem Ausschuss vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben, ohne die regelmäßig erst nach zwei Werktagen entschieden werden darf. An einen einstimmigen Beschluss, der die vorläufige Eigenverwaltung unterstützt, ist das Gericht gebunden; einstimmige Ablehnung hindert die Anordnung.

Einstimmiger Vorschlag zur Person des Verwalters nach § 56a InsO

Die praktisch wichtigste Befugnis betrifft die Person des Verwalters. Nach Paragraf 56a Absatz 1 InsO muss das Gericht dem vorläufigen Ausschuss vor der Bestellung Gelegenheit geben, sich zu den Anforderungen an das Amt und zur Person zu äußern. Über Paragraf 21 InsO gilt das auch für die Bestellung des vorläufigen Verwalters. Die Äußerungsfrist ist knapp bemessen, weil das Eröffnungsverfahren unter Zeitdruck steht. Der Ausschuss kann sich auf ein Anforderungsprofil beschränken, etwa auf Branchenkenntnis oder Erfahrung mit Betriebsfortführungen, und muss keine Person benennen. Die Anhörung entfällt, wenn dadurch eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage einträte, etwa weil Zahlungsströme sofort gesichert werden müssen.

Weiter reicht Absatz 2. Schlägt der Ausschuss einstimmig eine bestimmte Person vor, darf das Gericht davon nur abweichen, wenn diese für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Die vom Ausschuss beschlossenen Anforderungen hat es nach Satz 2 zugrunde zu legen. Schriftlich zu begründen ist nur die Bestellung ohne Beteiligung des Ausschusses (Paragraf 56a Absatz 3 Satz 1 InsO). Einstimmigkeit setzt nach verbreiteter Auffassung die Zustimmung sämtlicher bestellter Mitglieder voraus, nicht nur der anwesenden. Enthaltungen oder ein fehlendes Mitglied können die Bindungswirkung entfallen lassen. Geeignet ist nur, wer geschäftskundig und von Schuldner wie Gläubigern unabhängig ist. Maßgeblich ist zudem der Zeitpunkt: Ein Vorschlag, der erst nach der Bestellung beim Gericht eingeht, bindet nicht mehr.

Aus Sicht des Schuldners liegt darin ein Gestaltungsspielraum, aus Sicht einzelner Gläubiger ein Risiko. Paragraf 56 InsO stellt klar, dass ein Vorschlag durch den Schuldner oder einen Gläubiger die Unabhängigkeit nicht schon für sich genommen ausschließt; auch eine vorangegangene allgemeine Beratung über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens steht der Bestellung nicht entgegen. Gegen die Bestellung selbst haben Gläubiger kein Rechtsmittel. Wurde ohne Beteiligung bestellt, kann der Ausschuss nach Absatz 3 in seiner ersten Sitzung einstimmig eine andere Person wählen; daneben bleibt die Neuwahl in der ersten Gläubigerversammlung.

Besetzung: Welche Gläubigergruppen vertreten sein müssen

Die Besetzung folgt einem Repräsentationsgedanken. Nach Paragraf 67 Absatz 2 InsO sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, also Gläubiger mit Sicherungsrechten an Gegenständen der Masse, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein; zusätzlich soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören. Über die Verweisung in Paragraf 21 InsO gilt das auch für den vorläufigen Ausschuss. Typisch ist deshalb eine Besetzung aus finanzierender Bank, einem großen Lieferanten, einem kleineren Gläubiger und einem Mitglied des Betriebsrats. Eine feste Größe schreibt das Gesetz nicht vor; verbreitet sind drei bis fünf Mitglieder in ungerader Zahl, um Pattsituationen zu vermeiden.

Mitglied kann nach Paragraf 67 Absatz 3 InsO auch sein, wer selbst nicht Gläubiger ist. Für das Eröffnungsverfahren erlaubt Paragraf 21 InsO ausdrücklich die Bestellung von Personen, die erst mit der Eröffnung Gläubiger werden; das betrifft etwa die Bundesagentur für Arbeit wegen des Insolvenzgeldes oder Träger der Sozialversicherung. Das Amt wird persönlich ausgeübt, auch wenn ein Unternehmen den Sitz besetzt. Ein verbreiteter Irrtum ist, das Mitglied vertrete den entsendenden Gläubiger. Es ist der Gesamtheit der Gläubiger verpflichtet und muss eigene Interessen zurückstellen; das Gericht kann Mitglieder aus wichtigem Grund entlassen.

Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte und laufende Kontrolle

Nach der Eröffnung verschiebt sich der Schwerpunkt auf die laufende Kontrolle. Paragraf 69 InsO verpflichtet die Mitglieder, den Verwalter zu unterstützen und zu überwachen, sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie Bücher und Geschäftspapiere einzusehen und Geldverkehr und Geldbestand prüfen zu lassen. Diese Kassenprüfung ist keine Formalie, sondern der Kern der Aufgabe. Ein Weisungsrecht folgt daraus nicht: Der Ausschuss kontrolliert und berät, er führt das Verfahren nicht. Beschlüsse kommen nach Paragraf 72 InsO zustande, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustimmt.

Bei besonders bedeutsamen Rechtshandlungen tritt eine Zustimmungspflicht hinzu. Nach Paragraf 160 InsO braucht der Verwalter die Zustimmung des Ausschusses unter anderem für die Veräußerung des Betriebs, eines Grundstücks aus freier Hand oder des Warenlagers im Ganzen, für die Aufnahme erheblicher Darlehen und für Rechtsstreitigkeiten mit hohem Streitwert; die Stilllegung des Unternehmens vor dem Berichtstermin regelt Paragraf 158 InsO. Ist kein Ausschuss bestellt, entscheidet die Gläubigerversammlung. Handelt der Verwalter ohne Zustimmung, bleibt das Geschäft nach außen wirksam, er setzt sich aber Haftung und Entlassung aus.

Vergütung und Haftung der Ausschussmitglieder

Die Tätigkeit ist nicht ehrenamtlich. Nach Paragraf 73 InsO haben die Mitglieder Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen; beides setzt das Insolvenzgericht fest, gezahlt wird aus der Masse als Verfahrenskosten. Die Höhe richtet sich nach Paragraf 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV): Der Regelsatz je Stunde liegt seit der Änderung zum 1. Januar 2021 zwischen 50 und 300 Euro; für Altverfahren gilt nach der Übergangsregelung die frühere, deutlich niedrigere Fassung fort. Für den vorläufigen Ausschuss gilt eine Besonderheit: Mitwirkung an Verwalterauswahl und vorläufiger Eigenverwaltung ist nach Paragraf 17 Absatz 2 InsVV mit einmalig 500 Euro abgegolten; nach Stundensätzen wird erst vergütet, sobald ein vorläufiger Verwalter oder Sachwalter bestellt ist.

Der Vergütung steht eine persönliche Haftung gegenüber. Nach Paragraf 71 InsO sind die Mitglieder den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie ihre Pflichten schuldhaft verletzen; für die Verjährung verweist Satz 2 über Paragraf 62 InsO auf die regelmäßige Verjährung des BGB: drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte davon Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, spätestens drei Jahre ab Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens. Praktisch bedeutsam wird das vor allem, wenn die Prüfung des Geldverkehrs unterbleibt und Massemittel abfließen. Wer ein Amt annimmt, sollte Zeitaufwand, Sitzungsfrequenz und Versicherungsschutz vorher klären, weil die Verantwortung nicht auf Mitarbeiter abgewälzt werden kann.

Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Zeitpunkt allgemein wieder. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Jährlich angepasste Beträge und Freigrenzen können sich zwischenzeitlich geändert haben.

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