Insolvenzantragspflicht: Wann Geschäftsführer persönlich haften

Kaum eine Vorschrift wird so oft unterschätzt wie die Insolvenzantragspflicht. Wer zu spät handelt, haftet persönlich — mit dem Privatvermögen und strafrechtlichen Folgen.
Wann die Antragspflicht beginnt
Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer GmbH oder UG muss die Geschäftsführung ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag stellen — spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, bei Überschuldung spätestens nach sechs Wochen (§ 15a InsO).
Zahlungsunfähig ist, wer fällige Zahlungspflichten nicht erfüllen kann — als Faustregel gilt: eine Liquiditätslücke von zehn Prozent oder mehr, die sich nicht binnen drei Wochen schließen lässt.
Was persönliche Haftung auslöst
Nach Eintritt der Insolvenzreife geleistete Zahlungen muss der Geschäftsführer der Gesellschaft grundsätzlich erstatten (§ 15b InsO). Dazu kommen die Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern — und die Strafbarkeit der Insolvenzverschleppung.
Die Praxis zeigt: Nicht der Insolvenzantrag ruiniert Geschäftsführer, sondern das Hinauszögern. Jede Woche Verschleppung vergrößert die persönliche Angriffsfläche.
Die Drei-Wochen-Frist ist keine Bedenkzeit — sie ist die äußerste Grenze für einen bereits vorbereiteten Antrag.
So schützen Sie sich
Führen Sie eine laufende Liquiditätsplanung über mindestens dreizehn Wochen und dokumentieren Sie Entscheidungen schriftlich. Bei ersten Krisenzeichen: externen Rat einholen, bevor die Frist läuft.
Oft eröffnet die frühe Prüfung Wege, die später verschlossen sind — von der Eigenverwaltung über das Schutzschirmverfahren bis zur übertragenden Sanierung.