Fortbestehensprognose: Anforderungen, Aufbau und typische Fehler

Eine bilanzielle Unterdeckung führt nicht zwingend in das Insolvenzverfahren. Nach Paragraf 19 der Insolvenzordnung entfällt der Eröffnungsgrund der Überschuldung, wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist. Der Nachweis dafür heißt Fortbestehensprognose, und er entscheidet zugleich darüber, ob die Geschäftsleitung persönlich haftet.
Wann eine Fortbestehensprognose überhaupt erstellt werden muss
Der Eröffnungsgrund der Überschuldung ist zweistufig aufgebaut: Zunächst wird in einem Überschuldungsstatus, einer Sonderbilanz außerhalb der Handelsbilanz, das gesamte Vermögen den bestehenden Verbindlichkeiten gegenübergestellt. Deckt das Vermögen die Schulden nicht mehr, liegt eine rechnerische Überschuldung vor, die für sich genommen aber noch keine Antragspflicht auslöst. Auf der zweiten Stufe fragt Paragraf 19 Absatz 2 der Insolvenzordnung, ob die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist. Fällt diese Fortbestehensprognose positiv aus, entfällt der Eröffnungsgrund, obwohl die Bilanz weiterhin eine Unterdeckung ausweist.
Betroffen sind juristische Personen und Gesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter, also insbesondere die GmbH, die Aktiengesellschaft und die GmbH & Co. KG. Für Einzelkaufleute und für Personengesellschaften mit einem natürlichen Vollhafter ist die Überschuldung dagegen kein Eröffnungsgrund; dort bleibt es bei Zahlungsunfähigkeit und drohender Zahlungsunfähigkeit. Von der Fortbestehensprognose zu unterscheiden ist die Prognose bei drohender Zahlungsunfähigkeit nach Paragraf 18 der Insolvenzordnung, die einen Zeitraum von 24 Monaten erfasst. Wer beide Zeiträume vermischt, kommt regelmäßig zu einem falschen Ergebnis.
Eine Fortbestehensprognose ist kein einmaliges Dokument, sondern ein Zustand: Sie muss an jedem Tag tragen, an dem weiter gewirtschaftet und gezahlt wird.
Der Prognosezeitraum von zwölf Monaten nach Paragraf 19 Absatz 2 InsO
Der Prognosezeitraum beträgt seit dem 1. Januar 2021 zwölf Monate und ist seither ausdrücklich im Gesetz geregelt. Vor der Reform durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz enthielt Paragraf 19 der Insolvenzordnung keine ausdrückliche Frist; die Praxis arbeitete überwiegend mit dem laufenden und dem folgenden Geschäftsjahr. Der Zeitraum ist rollierend zu verstehen: Er beginnt an jedem Beurteilungsstichtag neu und wandert mit jedem Monat weiter. Eine im Januar erstellte Prognose bleibt deshalb nicht das ganze Jahr über tragfähig: Bereits im April muss der Zeitraum bis in den April des Folgejahres reichen, die Planung also entsprechend fortgeschrieben sein.
Ältere Veröffentlichungen sind an dieser Stelle mit Vorsicht zu lesen. Zwischen dem 9. November 2022 und dem 31. Dezember 2023 war der Prognosezeitraum durch das Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften auf vier Monate verkürzt; zugleich war die Antragsfrist bei Überschuldung von sechs auf acht Wochen verlängert. Beide Erleichterungen sind ausgelaufen und gelten seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr. Maßgeblich sind seither wieder ein Prognosezeitraum von zwölf Monaten und eine Höchstfrist von sechs Wochen für den Eröffnungsantrag bei Überschuldung.
Bestandteile: Ertragsplanung, Finanzplanung, Prämissen
Die Fortbestehensprognose ist nach heute überwiegender Auffassung im Kern eine Zahlungsfähigkeitsprognose: Entscheidend ist, ob das Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten im Prognosezeitraum durchgehend bedienen kann. Ausgangspunkt bleibt gleichwohl eine integrierte Planung, die eine Ertragsplanung, eine Bilanzplanung und eine daraus abgeleitete Finanz- und Liquiditätsplanung zusammenführt. Die Liquiditätsplanung sollte mindestens monatlich, in angespannten Lagen wöchentlich aufgelöst sein, weil eine Deckungslücke sonst zwischen zwei Stichtagen unsichtbar bleibt. Der Standard IDW S 11 des Instituts der Wirtschaftsprüfer, der die Beurteilung von Insolvenzeröffnungsgründen beschreibt, gibt dafür den in der Praxis üblichen Rahmen vor.
Tragend sind die Prämissen, also die Annahmen, auf denen die Planung aufsetzt: Absatzmengen, Preise, Zahlungsziele, Personalkosten, Zins- und Tilgungspläne sowie unterstellte Sanierungsbeiträge. Jede wesentliche Annahme sollte schriftlich begründet und mit einer Quelle unterlegt sein, etwa mit Auftragsbeständen, Verträgen oder Erklärungen finanzierender Banken. Ein häufiger Fehler besteht darin, Beiträge Dritter einzuplanen, die noch nicht rechtsverbindlich zugesagt sind; eine in Aussicht gestellte Stundung ist keine vereinbarte Stundung. Ebenso fehlerhaft ist es, den Überschuldungsstatus mit Fortführungswerten zu füllen, obwohl die Prognose noch gar nicht positiv ausgefallen ist.
Neben dem Basisszenario gehört eine Betrachtung ungünstiger Entwicklungen dazu, denn eine Planung, die nur bei optimalem Verlauf trägt, belegt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Die Planzahlen sind laufend mit den Ist-Zahlen abzugleichen; erhebliche Abweichungen zwingen zu einer Neubewertung und nicht zu einer Fortschreibung der bisherigen Annahmen. Verantwortlich für Erstellung und Ergebnis bleibt die Geschäftsleitung, auch wenn externe Berater eingebunden sind. Eine Plausibilisierung durch Dritte ersetzt weder die eigene Auseinandersetzung mit den Zahlen noch die Pflicht, die Prognose bei neuen Erkenntnissen unverzüglich zu überprüfen.
Rangrücktritt und Patronatserklärung als Stützungsmaßnahmen
Verbindlichkeiten, für die ein qualifizierter Rangrücktritt vereinbart ist, werden im Überschuldungsstatus nicht passiviert und verbessern damit die erste Stufe der Prüfung. Erforderlich ist nach der Rechtsprechung ein Rücktritt in den Rang hinter die in Paragraf 39 Absatz 1 der Insolvenzordnung genannten nachrangigen Forderungen, verbunden mit einer Durchsetzungssperre, die eine Rückzahlung auch außerhalb des Verfahrens ausschließt. Ein einfacher Rangrücktritt oder eine Erklärung, die eine Rückzahlung bei erster Besserung wieder zulässt, genügt regelmäßig nicht. Gesellschafterdarlehen sind im Verfahren ohnehin nachrangig, was die Passivierung im Status allein aber nicht entfallen lässt.
Eine Patronatserklärung ist die Zusage eines Dritten, meist der Muttergesellschaft, das Unternehmen finanziell auszustatten. Nur die sogenannte harte Patronatserklärung, die der Gesellschaft einen einklagbaren Anspruch auf Ausstattung verschafft, kann eine Prognose stützen; weiche Absichtserklärungen ohne Rechtsbindung leisten das nicht. Zu prüfen ist außerdem die Leistungsfähigkeit des Patrons selbst, denn eine Zusage aus einer ebenfalls angespannten Konzernstruktur trägt die Planung nicht. Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten müssen mindestens den Prognosezeitraum abdecken, sonst endet die Stützung vor dem Ende des Zeitraums, für den sie gebraucht wird.
Dokumentation und Aufbewahrung als Haftungsschutz
Die Prognose entfaltet ihre Schutzwirkung nur, wenn sie im Nachhinein nachvollziehbar bleibt. Kommt es später zum Verfahren, prüft der Insolvenzverwalter Zahlungen, die nach Eintritt der Überschuldung geleistet wurden, an Paragraf 15b der Insolvenzordnung; diese Vorschrift hat zum 1. Januar 2021 die zuvor in Paragraf 64 des GmbH-Gesetzes und in Paragraf 92 des Aktiengesetzes geregelten Zahlungsverbote abgelöst. Im Haftungsprozess hat der Verwalter die rechnerische Überschuldung darzulegen; die positive Fortbestehensprognose muss die Geschäftsleitung beweisen, und zwar aus der Sicht zum damaligen Stichtag und nicht mit dem späteren Wissen um den tatsächlichen Verlauf. Ohne datierte und in sich schlüssige Unterlagen ist dieser Beweis kaum zu führen.
Zu archivieren sind nicht nur die Endfassung, sondern auch Zwischenstände, Prämissenlisten, Beschlüsse und Protokolle der Geschäftsführung sowie die zugrunde liegenden Verträge und Zusagen. Für Handelsbücher, Inventare und Jahresabschlüsse gilt die zehnjährige Aufbewahrungsfrist nach Paragraf 257 des Handelsgesetzbuchs; für Buchungsbelege wurde sie zum 1. Januar 2025 auf acht Jahre verkürzt. Weil Haftungsansprüche häufig erst Jahre nach der Krise geltend gemacht werden, empfiehlt sich für Prognoseunterlagen eine Aufbewahrung am oberen Ende dieser Fristen. Fehlen die Unterlagen oder sind sie erkennbar nachträglich geglättet, liegt aus Gläubigersicht der Schluss auf eine fehlende oder unvertretbare Prognose nahe; eine erst im Prozess erstellte Fassung wirkt als Rekonstruktion und trägt deutlich weniger als eine zeitnah erstellte.
Wenn die Prognose kippt: Handeln innerhalb der Antragsfrist
Ergibt die Überprüfung, dass die Fortführung nicht mehr überwiegend wahrscheinlich ist, greift die Antragspflicht nach Paragraf 15a der Insolvenzordnung. Der Eröffnungsantrag ist bei Zahlungsunfähigkeit ohne schuldhaftes Zögern, spätestens nach drei Wochen, bei Überschuldung spätestens nach sechs Wochen zu stellen. Diese Zeiträume sind Höchstfristen und kein Zeitguthaben: Steht bereits vorher fest, dass eine Sanierung nicht gelingt, ist sofort zu handeln. Zuständig ist nach Paragraf 2 der Insolvenzordnung das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat; örtlich zuständig ist nach Paragraf 3 Absatz 1 Satz 1 das Insolvenzgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners, bei abweichendem Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit nach Satz 2 ausschließlich das Gericht dieses Ortes. Die Länder können die Zuständigkeit nach Paragraf 2 Absatz 2 konzentrieren.
Innerhalb der Frist bleibt Raum für Sanierungsbemühungen; Zahlungen sind nach Paragraf 15b der Insolvenzordnung aber nur privilegiert, soweit sie der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen und ernsthaft an einer Sanierung gearbeitet wird. Wird der Antrag verspätet gestellt, entfällt diese Privilegierung. Als Verfahrensoptionen kommen je nach Lage die Eigenverwaltung nach den Paragrafen 270 ff. der Insolvenzordnung (Antrag mit Eigenverwaltungsplanung nach Paragraf 270a, vorläufige Eigenverwaltung nach Paragraf 270b, Anordnung nach Paragraf 270f), das Schutzschirmverfahren nach Paragraf 270d der Insolvenzordnung oder ein Restrukturierungsverfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz in Betracht. Das Schutzschirmverfahren setzt drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung voraus und ist bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit versperrt. Der Restrukturierungsrahmen nach diesem Gesetz verlangt dagegen drohende Zahlungsunfähigkeit und steht bei bereits eingetretener Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich nicht mehr offen.
Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Zeitpunkt allgemein wieder. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Jährlich angepasste Beträge und Freigrenzen können sich zwischenzeitlich geändert haben.