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Das Eigenheim in der Privatinsolvenz: Verkauf oder Erhalt

Gepflegtes Einfamilienhaus mit Rasen und Hecke bei blauem Himmel
Privatinsolvenz · Quentin Insight

Für viele Schuldner ist das selbst genutzte Haus der wichtigste Vermögenswert und zugleich der Lebensmittelpunkt der Familie. Ob es in der Privatinsolvenz veräußert wird, entscheidet nicht der Wunsch der Beteiligten, sondern eine wirtschaftliche Prüfung. Der Beitrag ordnet ein, welche Regeln gelten, wer entscheidet und welche Spielräume das Gesetz lässt.

Die Immobilie als Bestandteil der Insolvenzmasse

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt nach Paragraf 35 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zu diesem Zeitpunkt gehört, in die Insolvenzmasse. Dazu zählt auch ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung, unabhängig davon, ob sie vermietet ist oder selbst bewohnt wird. Paragraf 36 InsO nimmt lediglich unpfändbare Gegenstände aus. Einen allgemeinen Pfändungsschutz für Wohnimmobilien, wie ihn das Gesetz etwa für Hausrat oder Arbeitseinkommen kennt, gibt es nicht. Das Eigenheim ist damit grundsätzlich verwertbares Massevermögen, und die Frage lautet nicht ob, sondern unter welchen Voraussetzungen verwertet wird.

Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht mit der Eröffnung nach Paragraf 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Verfügungen des Schuldners über Massegegenstände sind nach Paragraf 81 Absatz 1 Satz 1 InsO unwirksam; Satz 2 lässt die Paragrafen 892, 893 BGB jedoch unberührt, sodass ein Grundstück gutgläubig erworben werden kann, solange der Insolvenzvermerk fehlt. Deshalb ist die Verfahrenseröffnung bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist, nach Paragraf 32 Absatz 1 Nummer 1 InsO im Grundbuch einzutragen; sind sie dem Insolvenzgericht bekannt, hat es das Grundbuchamt nach Absatz 2 Satz 1 von Amts wegen darum zu ersuchen; die Eintragung kann nach Satz 2 auch der Verwalter beantragen. Auf eine drohende Gläubigerbenachteiligung kommt es nur bei eingetragenen Rechten an Grundstücken an. Bereits im Eröffnungsverfahren kann das Gericht Sicherungsmaßnahmen anordnen, etwa ein allgemeines Verfügungsverbot, das eine Veräußerung schon vor der Eröffnung ausschließt. Über die Verwertung entscheidet der Verwalter, bei Maßnahmen von besonderer Bedeutung jedoch nur mit Zustimmung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung.

Über den Verbleib des Eigenheims entscheidet nicht das Eigentum, sondern die Frage, ob nach Abzug der Grundpfandrechte ein Erlös für die Gläubiger verbleibt.

Wann Verwertung wirtschaftlich sinnvoll ist: Grundschulden und Wertdeckung

Die meisten Eigenheime sind mit Grundschulden zugunsten der finanzierenden Bank belastet. Solche Grundpfandrechte begründen nach Paragraf 49 InsO ein Recht auf abgesonderte Befriedigung: Die Bank wird aus dem Erlös vorrangig bedient, bevor die übrigen Gläubiger etwas erhalten. Für die Masse bleibt nur, was nach Abzug der noch valutierenden, also tatsächlich noch offenen Grundschulden und der Verwertungskosten übrig ist. Übersteigt der Verkehrswert die Belastungen nicht, fehlt die Wertdeckung; eine Verwertung lohnt sich für die Masse dann regelmäßig nicht. Zwingend ist das nicht: Mit einem ausgehandelten Massekostenbeitrag kann auch bei geringer Wertdeckung verwertet werden.

Den Verkehrswert ermittelt der Verwalter regelmäßig über ein Sachverständigengutachten und stellt ihm die Grundbuchbelastungen sowie die Restvaluta der Darlehen gegenüber. Maßgeblich ist nicht der Nennbetrag der eingetragenen Grundschuld, sondern die tatsächlich gesicherte Forderung, denn eine weitgehend zurückgeführte Grundschuld sichert entsprechend weniger. Hinzu kommen die Verwertungskosten: Anders als bei beweglichen Sachen sieht das Gesetz für unbewegliche Gegenstände keine pauschalen Kostenbeiträge vor; der Massekostenbeitrag muss deshalb mit den Grundpfandgläubigern ausgehandelt werden.

Freihändiger Verkauf, Zwangsversteigerung und Freigabe

Zeichnet sich ein Überschuss ab, strebt der Verwalter zunächst den freihändigen Verkauf an, weil am Markt regelmäßig höhere Erlöse erzielt werden als in der Versteigerung. Er benötigt dafür die Pfandfreigabe der Grundpfandgläubiger, also deren Löschungsbewilligung gegen Auskehr des auf sie entfallenden Erlösanteils. Die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstands aus freier Hand ist nach Paragraf 160 InsO zustimmungsbedürftig. Aus Sicht der Gläubiger zählt der höchste Erlös, aus Sicht des Schuldners häufig der Zeitgewinn und die Planbarkeit, die ein geordneter Verkauf gegenüber der Versteigerung bietet.

Kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Verwalter nach Paragraf 165 InsO die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung betreiben; das Verfahren richtet sich nach dem Zwangsversteigerungsgesetz und läuft beim Vollstreckungsgericht. Im ersten Versteigerungstermin wirken die Wertgrenzen des Gesetzes zugunsten des Schuldners: Unterhalb von fünf Zehnteln des festgesetzten Verkehrswerts ist der Zuschlag von Amts wegen zu versagen, unterhalb von sieben Zehnteln auf Antrag eines Berechtigten. In einem weiteren Termin gelten diese Grenzen nicht mehr, sodass auch deutlich niedrigere Gebote zum Zuschlag führen können.

Fehlt die Wertdeckung und kommt auch kein Massekostenbeitrag zustande, kann der Verwalter die Immobilie aus der Masse freigeben; die Verfügungsbefugnis fällt an den Schuldner zurück und der Insolvenzvermerk wird gelöscht. Ein häufiges Missverständnis ist, die Freigabe sichere den Erhalt des Hauses. Der Grundpfandgläubiger bleibt dinglich gesichert und kann die Zwangsversteigerung selbst betreiben, weil ihn das Vollstreckungsverbot des Paragrafen 89 InsO insoweit nicht hindert. Ob die Immobilie bleibt, hängt danach allein davon ab, ob die Raten weiterhin bedient werden. Wird nach der Freigabe weiter getilgt, muss dies aus dem pfändungsfreien Einkommen geschehen; ein Zugriff auf Mittel der Masse besteht dafür nicht.

Miteigentum des Ehepartners und Teilungsversteigerung

Gehört das Objekt beiden Ehegatten, fällt nur der Miteigentumsanteil des Schuldners in die Masse. Der Verwalter kann diesen Anteil veräußern, findet dafür aber selten Käufer, oder er kann nach Paragraf 180 ZVG die Teilungsversteigerung betreiben, mit der die Gemeinschaft aufgehoben und das gesamte Objekt versteigert wird. Der nicht insolvente Ehegatte verliert dadurch sein Eigentum, erhält jedoch den auf seinen Anteil entfallenden Erlösanteil. Er kann im Termin selbst mitbieten und das Objekt auf diesem Weg vollständig erwerben, sofern die Finanzierung steht.

Abzugrenzen sind Konstellationen, die häufig verwechselt werden. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft entsteht kein gemeinsames Eigentum; ist der Ehepartner allein im Grundbuch eingetragen, gehört die Immobilie nicht zur Masse. Bei vereinbarter Gütergemeinschaft entscheidet die Verwaltung: Verwaltet der Schuldner das Gesamtgut allein, gehört es nach Paragraf 37 Absatz 1 InsO zur Masse; verwalten beide gemeinsam, bleibt das Gesamtgut nach Absatz 2 unberührt; dann kommt nur ein gesondertes Verfahren nach den Paragrafen 333 f. InsO in Betracht. Wurde die Immobilie erst in der Krise auf den Ehepartner übertragen, prüft der Verwalter die Anfechtung. Für unentgeltliche Übertragungen gilt daneben die Schenkungsanfechtung nach Paragraf 134 InsO mit einer Frist von vier Jahren. Wer allein deshalb überträgt, um den Zugriff zu vereiteln, verschiebt das Problem in aller Regel nur zeitlich.

Wohnen bis zur Verwertung: Nutzung, Lasten und Räumungsfristen

Bis zur Verwertung kann der Schuldner die Immobilie in aller Regel weiter bewohnen. Ein Anspruch darauf besteht nicht; der Verwalter nimmt die Masse nach Paragraf 148 InsO in Besitz und duldet die Nutzung, solange sie die Verwertung nicht erschwert. Grundsteuer, Gebäudeversicherung und das Hausgeld einer Wohnungseigentümergemeinschaft treffen ab Eröffnung die Masse, solange die Immobilie zu ihr gehört; nach einer Freigabe trägt sie der Schuldner aus dem pfändungsfreien Einkommen. Dessen Höhe richtet sich nach den Pfändungsfreigrenzen, die turnusmäßig neu festgesetzt und amtlich bekannt gemacht werden; maßgeblich ist stets die im jeweiligen Jahr geltende Fassung.

Mit dem Zuschlag geht das Eigentum auf den Ersteher über. Der Zuschlagsbeschluss ist nach Paragraf 93 ZVG zugleich Räumungstitel gegen den Schuldner; ein gesondertes Räumungsurteil ist nicht erforderlich. Räumungsschutz kommt nur unter engen Voraussetzungen über den Vollstreckungsschutz nach Paragraf 765a ZPO in Betracht, über den das Vollstreckungsgericht auf Antrag entscheidet. Beim freihändigen Verkauf wird der Auszugstermin dagegen im Kaufvertrag geregelt. Zeitlich ist die Verwertung nicht an die Restschuldbefreiung gekoppelt: Für ab Oktober 2020 beantragte Verfahren beträgt die Abtretungsfrist drei Jahre statt zuvor sechs; verwertet werden kann später noch im Wege der Nachtragsverteilung.

Ablösung durch Angehörige: Chancen und Anfechtungsrisiken

Häufig möchten Angehörige die Immobilie in der Familie halten und sie aus der Masse erwerben. Das ist möglich: Der Verwalter darf an Eltern, Kinder oder Geschwister verkaufen, muss dabei aber den Verkehrswert erzielen, weil er den Gläubigern gegenüber haftet. Ein Erwerb unter Wert scheitert daher regelmäßig schon an der erforderlichen Zustimmung. Wichtig ist, dass die Angehörigen selbst erwerben und finanzieren. Werden dem Schuldner Mittel geschenkt, damit er selbst kauft, fallen diese als Neuerwerb nach Paragraf 35 InsO in die Masse und stehen für den Kauf nicht zur Verfügung.

Anders liegt es bei Übertragungen vor der Eröffnung. Wer sein Haus in der Krise an Angehörige verkauft oder verschenkt, muss mit der Vorsatzanfechtung nach Paragraf 133 InsO rechnen. Seit der Reform von 2017 beträgt die Frist bei Rechtshandlungen, die einem Gläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewähren, vier statt zehn Jahre; für die übrigen vorsätzlichen Benachteiligungen bleibt es bei zehn Jahren. Eine Beweislastumkehr greift nur begrenzt: Paragraf 133 Absatz 4 InsO schließt die Anfechtung entgeltlicher, unmittelbar benachteiligender Verträge mit nahestehenden Personen nur aus, wenn sie früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen wurden oder der Vertragspartner den Benachteiligungsvorsatz nicht kannte. Bei Schenkungen kommt es nach Paragraf 134 InsO auf Kenntnis nicht an. Über die Anfechtung entscheidet im Streitfall das Prozessgericht, nicht der Verwalter allein.

Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Zeitpunkt allgemein wieder. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Jährlich angepasste Beträge und Freigrenzen können sich zwischenzeitlich geändert haben.

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