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Privatinsolvenz und Ehepartner: Wer für welche Schulden haftet

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Privatinsolvenz · Quentin Insight

Viele Schuldner befürchten, dass eine Privatinsolvenz automatisch auch den Ehepartner erfasst. Das deutsche Recht kennt eine solche Haftung kraft Ehe nicht, knüpft aber an gemeinsame Verträge, gemeinsame Konten und Vermögensverschiebungen deutliche Folgen. Dieser Beitrag ordnet ein, wer für welche Verbindlichkeiten einsteht und was mit gemeinsam genutztem Vermögen geschieht.

Kein Automatismus: Getrennte Vermögen in der Zugewinngemeinschaft

Ehegatten leben ohne abweichenden Ehevertrag im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Nach Paragraf 1363 BGB bleibt das Vermögen beider Ehegatten getrennt; es wird gerade nicht zu gemeinschaftlichem Vermögen, sondern erst bei Beendigung des Güterstandes rechnerisch ausgeglichen. Für die Insolvenz folgt daraus, dass zur Insolvenzmasse nach Paragraf 35 InsO allein das Vermögen des Schuldners gehört. Einkommen, Konto und Sachen des anderen Ehegatten bleiben unberührt, solange dieser nicht selbst Vertragspartner oder Miteigentümer ist; der Trauschein allein begründet keine Mithaftung für Kredite, Leasingraten oder Mietrückstände.

Eine wichtige Ausnahme enthält Paragraf 1357 BGB, die sogenannte Schlüsselgewalt: Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie verpflichten beide Ehegatten, auch wenn nur einer sie abgeschlossen hat. Erfasst sind laufende Ausgaben des täglichen Lebens wie Lebensmittel, Energie oder kleinere Anschaffungen. Größere Kreditverträge, Fahrzeugfinanzierungen oder Bürgschaften fallen regelmäßig nicht darunter, weil sie den Rahmen des angemessenen Lebensbedarfs überschreiten; bei getrennt lebenden Ehegatten entfällt die Wirkung nach Paragraf 1357 Absatz 3 BGB ohnehin. Wer Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart hat, muss abweichende Regeln beachten, denn in der Gütergemeinschaft haftet das gemeinsame Gesamtgut auch für Verbindlichkeiten eines Ehegatten.

Die Ehe begründet keine Haftungsgemeinschaft: Wer mithaftet, entscheidet der Vertrag, nicht der Trauschein.

Wann Mithaftung entsteht: Mitunterschrift, Bürgschaft, Gemeinschaftskonto

Mithaftung entsteht durch Rechtsgeschäft, nicht durch die Ehe. Unterschreiben beide den Darlehensvertrag, sind sie Gesamtschuldner nach Paragraf 421 BGB, und die Bank darf die gesamte Forderung von jedem Ehegatten verlangen, insgesamt allerdings nur einmal. Dasselbe gilt bei einer Bürgschaft, einem Schuldbeitritt oder einer Mitverpflichtung im Mietvertrag; auch die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer führt nach Paragraf 44 der Abgabenordnung zur Gesamtschuld, die sich durch einen Aufteilungsantrag nach Paragraf 268 der Abgabenordnung auf den jeweiligen Anteil begrenzen lässt. Ob eine Mithaftung besteht, ergibt sich deshalb aus den Vertragsunterlagen und nicht aus dem Familienstand.

Für den mithaftenden Ehegatten ändert das Insolvenzverfahren des Partners wenig: Das Vollstreckungsverbot nach Paragraf 89 InsO schützt allein den Schuldner, gegen den Mitschuldner dürfen Gläubiger unverändert vollstrecken. Auch die Restschuldbefreiung wirkt nach Paragraf 301 Absatz 2 InsO nicht zugunsten von Mitschuldnern und Bürgen. Zahlt der Ehegatte, steht ihm zwar ein Ausgleichsanspruch nach Paragraf 426 BGB zu; zur Tabelle anmelden kann er ihn nach Paragraf 44 InsO aber nur, soweit der Gläubiger seine Forderung nicht selbst geltend macht, also erst nach dessen voller Befriedigung; bis dahin besteht nicht einmal eine Quotenaussicht. Aus Gläubigersicht ist die Mithaftung damit die eigentliche Sicherheit, und der verbreitete Irrtum, ein Verfahren bereinige auch die gemeinsamen Verbindlichkeiten, führt regelmäßig zu Fehleinschätzungen bei der Haushaltsplanung.

Das gemeinsame Konto in der Insolvenz und seine Umstellung

Gemeinsame Konten werden meist als Oder-Konto geführt, bei dem jeder Ehegatte allein verfügen darf. Im Verhältnis zur Bank sind beide Gesamtgläubiger nach Paragraf 428 BGB; im Innenverhältnis steht das Guthaben ihnen im Zweifel je zur Hälfte zu. Wird über einen Kontoinhaber das Insolvenzverfahren eröffnet, fällt seine Forderung gegen die Bank in vollem Umfang in die Masse, und die Verfügungsbefugnis geht nach Paragraf 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über, der das gesamte Guthaben einziehen kann. Der andere Ehegatte behält nur den internen Ausgleichsanspruch nach Paragraf 430 BGB, eine einfache Insolvenzforderung; auch Gehaltseingänge des Partners geraten so in den Zugriff der Gläubiger.

Deshalb wird ein Gemeinschaftskonto im Vorfeld eines Verfahrens regelmäßig in zwei Einzelkonten umgestellt, denn ein Pfändungsschutzkonto kann nur als Einzelkonto geführt werden. Der Kontopfändungsschutz ist seit dem 1. Dezember 2021 in den Paragrafen 899 und folgenden der Zivilprozessordnung geregelt; zuvor stand er in Paragraf 850k ZPO, auf den ältere Ratgeber noch verweisen. Wird ein Gemeinschaftskonto gepfändet, sieht das Gesetz eine Übergangsfrist vor, innerhalb derer die Umwandlung in Einzelkonten verlangt werden kann. Die Freibeträge werden seit 2021 jährlich zum 1. Juli neu bekannt gegeben, sodass konkrete Zahlen stets der aktuellen Bekanntmachung zu entnehmen sind.

Haushaltsgegenstände: Eigentumsvermutung nach Paragraf 1362 BGB

Für bewegliche Sachen im Besitz eines oder beider Ehegatten ordnet Paragraf 1362 BGB eine Vermutung zugunsten der Gläubiger an: Sie gelten als dem Schuldner gehörig. Diese Vermutung erleichtert Gerichtsvollziehern und Insolvenzverwaltern den Zugriff, weil sie Eigentumsverhältnisse innerhalb der Wohnung nicht aufklären müssen. Ausgenommen sind nach Paragraf 1362 Absatz 2 BGB Sachen, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmt sind, etwa Kleidung oder Berufswerkzeug. Leben die Ehegatten getrennt, greift die Vermutung für Sachen im Alleinbesitz des anderen Ehegatten grundsätzlich nicht mehr.

In der Praxis bedeutet das eine Beweislast für den Ehegatten: Wer Eigentum an einem der Masse zugeordneten Gegenstand behauptet, muss es darlegen und kann es über ein Aussonderungsrecht nach Paragraf 47 InsO geltend machen. Als Nachweise dienen Rechnungen, Kontoauszüge oder Übergabebelege, nicht dagegen nachträglich erstellte Listen. Entschärft wird die Lage dadurch, dass über Paragraf 36 InsO die Pfändungsschutzvorschriften der Zivilprozessordnung gelten und gebrauchte Haushaltsgegenstände einer bescheidenen Lebensführung ohnehin nicht verwertet werden. Streit entsteht daher vor allem um Fahrzeuge, hochwertige Elektronik, Schmuck und Kunstgegenstände.

Übertragungen zwischen Ehegatten und das Anfechtungsrisiko

Wer Vermögen vor dem Verfahren auf den Ehegatten überträgt, gerät in den Anwendungsbereich der Insolvenzanfechtung. Der Ehegatte ist nach Paragraf 138 InsO eine nahestehende Person; das verlängert die Anfechtungsfristen nicht, begründet aber gesetzliche Vermutungen und eine Beweislastumkehr zulasten des Empfängers, etwa hinsichtlich der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit. Nahestehend bleibt der Ehegatte auch dann, wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst wurde. Die Fristen berechnen sich rückwärts vom Eingang des Eröffnungsantrags nach Paragraf 139 InsO.

Unentgeltliche Leistungen, also Schenkungen ohne gleichwertige Gegenleistung, sind nach Paragraf 134 InsO innerhalb von vier Jahren anfechtbar. Handlungen, mit denen der Schuldner seine Gläubiger vorsätzlich benachteiligt hat, erfasst Paragraf 133 InsO grundsätzlich zehn Jahre zurück; für Rechtshandlungen, die einem Gläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt haben, gilt seit der Reform des Anfechtungsrechts im Jahr 2017 eine verkürzte Frist von vier Jahren. Für entgeltliche Verträge mit nahestehenden Personen sieht Paragraf 133 Absatz 4 InsO eine Anfechtbarkeit innerhalb von zwei Jahren mit umgekehrter Beweislast vor.

Typische Fälle sind die Übertragung des Miteigentumsanteils am Familienheim, die Umschreibung eines Fahrzeugs, die Zahlung überhöhter Beträge auf ein Konto des Ehegatten oder ein Ehevertrag, der Ansprüche zulasten der Gläubiger verschiebt. Greift die Anfechtung durch, muss der Ehegatte den Gegenstand oder dessen Wert nach Paragraf 143 InsO zur Masse zurückgewähren; über den Erfolg entscheidet im Streitfall das Prozessgericht, nicht der Verwalter. Bleibt die Immobilie im gemeinsamen Eigentum, kann der Verwalter den Anteil des Schuldners verwerten, etwa durch Teilungsversteigerung; der Erlösanteil des anderen Ehegatten steht zwar ihm zu, kann aber durch valutierende Gesamtgrundpfandrechte, Verfahrenskosten und einen Zuschlag unter Verkehrswert schrumpfen oder entfallen. Außerhalb eines Insolvenzverfahrens stehen einzelnen Gläubigern vergleichbare Rechte nach dem Anfechtungsgesetz zu.

Wenn beide Partner Insolvenz anmelden: Zwei getrennte Verfahren

Sind beide Ehegatten überschuldet, etwa nach einer gemeinsam finanzierten Immobilie oder einer gescheiterten Selbstständigkeit, führt das nicht zu einem gemeinsamen Verfahren. Die Insolvenzordnung kennt keine Familieninsolvenz; jeder Ehegatte stellt einen eigenen Antrag, durchläuft nach Paragraf 305 InsO einen eigenen außergerichtlichen Einigungsversuch und benötigt eine eigene Verfahrenskostenstundung nach Paragraf 4a InsO. Insolvenzgericht ist nach Paragraf 2 InsO das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts; örtlich zuständig ist nach Paragraf 3 InsO das Gericht am Wohnsitz, bei selbstständiger Tätigkeit nach Paragraf 3 Absatz 1 Satz 2 InsO das an deren Mittelpunkt, sodass die Anträge ausnahmsweise bei verschiedenen Gerichten eingehen. Verbunden werden die Verfahren ohnehin nicht; Massen, Tabellen und Fristen bleiben getrennt.

Eine Gesamtschuld melden die Gläubiger nach Paragraf 43 InsO in voller Höhe in beiden Verfahren an und erhalten aus beiden Massen Quoten, bis die Forderung gedeckt ist. Häufig bestellt das Gericht denselben Verwalter für beide Verfahren; bei gegenläufigen Interessen, etwa bei Anfechtungsansprüchen zwischen den Ehegatten, sind getrennte Verwalter zu bestellen. Die Restschuldbefreiung nach Paragraf 300 InsO wird jedem Schuldner einzeln erteilt, für Anträge ab dem 1. Oktober 2020 regelmäßig nach drei Jahren; zuvor betrug die Wohlverhaltensperiode sechs Jahre, mit Verkürzungen bei Erfüllung bestimmter Quoten. Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte eigene Einkünfte, kann er nach Paragraf 850c Absatz 6 ZPO ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, was den pfändungsfreien Betrag senkt; im eröffneten Verfahren entscheidet darüber nach Paragraf 36 Absatz 4 InsO das Insolvenzgericht auf Antrag des Verwalters, sonst das Vollstreckungsgericht auf Gläubigerantrag.

Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Zeitpunkt allgemein wieder. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Jährlich angepasste Beträge und Freigrenzen können sich zwischenzeitlich geändert haben.

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