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Doppelnützige Treuhand: Sanierung ohne Insolvenzverfahren

Sanierte Backsteinfassade mit zwei Türen, Lindenbaum und Rasen in Sonne
Treuhand · Quentin Insight

Soll ein Unternehmen außerhalb eines Insolvenzverfahrens saniert werden, stellt sich früh die Frage, wie die finanzierenden Banken abgesichert werden, ohne den Gesellschafter dauerhaft zu verdrängen. Die doppelnützige Treuhand beantwortet sie, indem Geschäftsanteile auf einen unabhängigen Treuhänder übergehen, der zwei Interessen zugleich dient. Dieser Beitrag ordnet Voraussetzungen, Vertragsbausteine und Risiken einer solchen Sanierungstreuhand.

Was die doppelnützige von der einfachen Treuhand unterscheidet

Eine Treuhand liegt vor, wenn ein Treuhänder Rechte im eigenen Namen hält, sie aber nur nach Maßgabe einer schuldrechtlichen Abrede ausübt. Bei der einfachen Verwaltungstreuhand geschieht das allein im Interesse des Treugebers, also des Gesellschafters, der die Anteile überträgt. Die doppelnützige Treuhand geht darüber hinaus: Der Treuhänder hält die Anteile zugleich zur Sicherung der finanzierenden Gläubiger. In einem einheitlichen Vertragswerk verbinden sich damit eine Verwaltungstreuhand zugunsten des Gesellschafters und eine Sicherungstreuhand zugunsten der Kreditgeber. Der Begriff beschreibt genau diese Doppelbindung: Der Treuhänder ist beiden Seiten verpflichtet und darf keine von ihnen einseitig bevorzugen.

Von der Verpfändung von Geschäftsanteilen unterscheidet sich die Gestaltung in der Rechtszuständigkeit. Beim Pfandrecht bleibt der Gesellschafter Inhaber, und die Verwertung richtet sich nach den Vorschriften über das Pfandrecht an Rechten in den Paragrafen 1273 ff. BGB, was formale Hürden mit sich bringt. Bei der Treuhand wird der Treuhänder Inhaber der Anteile und kann sie im vereinbarten Rahmen freihändig veräußern. Einer bloßen Stimmbindungsvereinbarung fehlt diese dingliche Wirkung, sie bindet nur schuldrechtlich. Abzugrenzen ist die Sanierungstreuhand ferner von doppelseitigen Treuhandmodellen zur Insolvenzsicherung von Pensions- und Wertguthaben, die einem anderen Zweck dienen.

Die doppelnützige Treuhand schafft keine neuen Werte, sie ordnet nur, wer in welcher Lage über die Anteile entscheidet.

Die beiden Sicherungsinteressen im Treuhandverhältnis

Für die Kreditgeber liegt der Nutzen in der Zugriffsmöglichkeit ohne Insolvenzverfahren. Die Anteile stehen einem geordneten Verkaufsprozess zur Verfügung, falls die Sanierung scheitert, und der Gesellschafter kann sie in der Zwischenzeit weder belasten noch an Dritte veräußern. Ebenso wichtig ist die Bündelungswirkung: Mehrere Finanzierer entscheiden über ein gemeinsames Gremium, statt einzeln vorzugehen. Hinzu kommt, dass eine Vorbereitung des Verkaufs ohne öffentliche Bekanntmachung möglich bleibt. In der Regel lässt sich ein Unternehmen aus einem strukturierten Prozess heraus besser veräußern als aus einem eröffneten Verfahren, weil Kunden- und Lieferantenbeziehungen zunächst fortbestehen.

Der Gesellschafter gibt die Anteile im Gegenzug nicht endgültig auf. Er behält einen schuldrechtlichen Rückübertragungsanspruch für den Fall, dass die vereinbarten Ziele erreicht werden, und ist an einem Übererlös beteiligt, wenn eine Verwertung mehr einbringt als zur Ablösung der Kredite nötig ist. Gerät der Treuhänder selbst in Insolvenz, kommt ein Aussonderungsrecht nach Paragraf 47 InsO in Betracht, also die Herausnahme des Treuguts aus der Insolvenzmasse. Voraussetzung ist, dass das Treugut eindeutig bestimmt, getrennt gehalten wird und unmittelbar aus dem Vermögen des Treugebers stammt; Erlöse gehören deshalb auf separate Konten.

Aufbau und Kernklauseln des Treuhandvertrags

Am Anfang steht die Übertragung der Anteile. Bei der GmbH bedürfen sowohl die Verpflichtung als auch die Abtretung der notariellen Beurkundung nach Paragraf 15 Abs. 3 und 4 GmbHG; erfasst ist damit auch die Treuhandabrede, soweit sie Übertragung und Rückübertragung regelt. Sieht die Satzung eine Vinkulierung nach Paragraf 15 Abs. 5 GmbHG vor, tritt die Zustimmung der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter hinzu. Der Treuhänder wird in die Gesellschafterliste aufgenommen und gilt der Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter. Gesondert zu prüfen sind Meldungen zum Transparenzregister: Seit August 2021 ist dieses ein Vollregister, die frühere Mitteilungsfiktion über das Handelsregister ist entfallen.

Steuerlich bleibt der Treugeber häufig zugerechneter Inhaber. Nach Paragraf 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO werden Wirtschaftsgüter bei einem Treuhandverhältnis dem Treugeber zugerechnet, sofern dieser das Verhältnis beherrscht, also Weisungsrechte, ein Rückgabeanspruch und die Tragung des wirtschaftlichen Risikos zusammenkommen. Je weiter die Banken den Treuhänder steuern, desto eher stellt die Finanzverwaltung diese Zurechnung in Frage. Bedeutsam ist das für Verlustvorträge, denn ein Beteiligungserwerb von mehr als 50 Prozent kann nach Paragraf 8c KStG zum Untergang führen; die frühere Grenze von mehr als 25 Prozent ist rückwirkend entfallen, wird in älteren Quellen aber noch genannt.

Der Vertrag selbst regelt vor allem Zweck, Dauer und Auslöser. Festzulegen sind der Sanierungszeitraum, die Meilensteine, die sich meist an einem Sanierungsgutachten orientieren, die Ereignisse, die den Verwertungsfall auslösen, und die Bedingungen der Rückübertragung. Hinzu treten Regelungen zur Ausübung der Stimmrechte, zu Weisungsrechten und deren Grenzen, zu Berichts- und Informationspflichten, zur Verteilung eines Verwertungserlöses nach Rangfolge sowie zu Vergütung, Freistellung und Kündigung. Ebenso zu klären sind der Umgang mit weiteren Finanzierungsrunden und die Kostentragung. Übernommene Formulierungen aus anderen Verfahren helfen wenig, weil die Auslösetatbestände zur konkreten Finanzierungsstruktur passen müssen.

Aufgaben, Unabhängigkeit und Haftung des Treuhänders

Der Treuhänder verwaltet die Anteile, übt die Gesellschafterrechte aus und wirkt damit an der Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung mit. Er überwacht die vereinbarten Meilensteine, berichtet an beide Seiten und hält Treugut sowie Erlöse vom eigenen Vermögen getrennt. Seine Unabhängigkeit ist der Kern des Modells: Wer zugleich eine Seite berät oder von ihr wirtschaftlich abhängt, kann die doppelte Bindung nicht erfüllen. Üblich ist ein Gremium aus Vertretern beider Seiten, das den Treuhänder begleitet, ohne seine Entscheidungen zu ersetzen. Ein späteres Amt als Insolvenzverwalter kommt wegen der Unabhängigkeitsanforderungen regelmäßig nicht in Betracht.

Verletzt der Treuhänder seine Pflichten, haftet er beiden Seiten nach den allgemeinen Regeln des Schuldrechts auf Schadensersatz, etwa bei verspäteter Verwertung, unzureichender Marktansprache oder weisungswidriger Stimmabgabe. Haftungsbegrenzungen sind üblich, aber nur in Grenzen wirksam: Für Vorsatz kann die Haftung nach Paragraf 276 Abs. 3 BGB nicht im Voraus erlassen werden, und formularmäßige Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle. Sinnvoll ist, den Sorgfaltsmaßstab und etwaige Zustimmungsvorbehalte ausdrücklich zu beschreiben. In der Praxis kommen Deckungssummen einer Vermögensschadenhaftpflicht, Dokumentationspflichten und die Einbindung externer Bewertungen hinzu, um späteren Streit über die Sorgfalt zu vermeiden.

Verwertungsfall und Rückübertragung der Anteile

Der Verwertungsfall tritt nicht schon bei wirtschaftlicher Schieflage ein, sondern erst, wenn ein vertraglich definiertes Ereignis vorliegt, etwa die Kündigung der Kreditlinien, das Verfehlen festgelegter Meilensteine oder ein Insolvenzantrag. Üblich sind ein Feststellungsverfahren, eine Anzeige an den Treugeber und eine Frist, innerhalb derer dieser nachbessern oder eine Ablösung darstellen kann. Wer die Verwertung auslöst und wer über die Annahme eines Angebots entscheidet, ergibt sich aus dem Vertrag. Den Treuhänder trifft dabei die Pflicht, ein marktgerechtes Ergebnis anzustreben und den Prozess nachvollziehbar zu dokumentieren.

Die Rückübertragung setzt voraus, dass der Sicherungszweck entfällt, weil die Verbindlichkeiten zurückgeführt oder die vereinbarten Ziele bis zum Stichtag erreicht sind. Auch sie bedarf bei der GmbH der notariellen Form, und die Gesellschafterliste ist erneut zu ändern. Ein häufiger Fehler liegt in der unscharfen Beschreibung des Sanierungserfolgs: Wer nur auf eine positive Fortführungsprognose verweist, verlagert den Streit auf den Zeitpunkt der Rückgabe. Ebenso gehören Kostentragung, die Abwicklung Zug um Zug und die steuerlichen Folgen der Rückübertragung früh in die Abstimmung.

Grenzen und typische Streitpunkte in der Praxis

Die Treuhand ist kein insolvenzfester Schutzraum. Wird über das Vermögen des Treugebers ein Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen Geschäftsbesorgungsverträge grundsätzlich nach Paragraf 116 InsO. Ob das auch die fremdnützige Sicherungstreuhand erfasst, ist umstritten. Eine schlichte vertragliche Abbedingung hilft nicht weiter, weil Vereinbarungen, die die Anwendung der Paragrafen 103 bis 118 InsO im Voraus ausschließen oder beschränken, nach Paragraf 119 InsO unwirksam sind. Die Gestaltungspraxis setzt deshalb auf die bereits dinglich vollzogene Übertragung, auf eine vom Fortbestand der Geschäftsbesorgung unabhängige Sicherungsabrede zugunsten der Finanzierer und auf unwiderrufliche Verwertungsbefugnisse.

Hinzu kommt das Anfechtungsrisiko. Paragraf 129 InsO enthält nur die Grundnorm: Anfechtbar sind vor Verfahrenseröffnung vorgenommene, die Insolvenzgläubiger benachteiligende Rechtshandlungen nach Maßgabe der Paragrafen 130 bis 146 InsO. Praktisch bedeutsam ist bei nachträglicher Besicherung vor allem die Deckungsanfechtung: Wird die Treuhand für bereits ausgereichte Kredite bestellt, liegt regelmäßig eine inkongruente Deckung nach Paragraf 131 InsO im Drei-Monats-Zeitraum vor, daneben kommt Paragraf 130 InsO in Betracht. Die Vorsatzanfechtung nach Paragraf 133 InsO reicht zehn Jahre zurück, für Handlungen, die eine Sicherung oder Befriedigung gewähren, seit der Reform von 2017 nur noch vier Jahre; gerechnet wird jeweils ab dem Insolvenzantrag. Ältere Darstellungen nennen durchgehend zehn Jahre.

Streit entsteht in der Praxis vor allem über den Eintritt des Verwertungsfalls, über den erzielten Preis und über die Reichweite der Weisungsrechte. Ein tragfähiges Sanierungskonzept, eine saubere Dokumentation des Verwertungsprozesses und klare Zuständigkeiten im Bankenkreis senken dieses Risiko. Für Klagen aus dem Treuhandvertrag sind die ordentlichen Gerichte zuständig, sofern keine Schiedsabrede besteht; Anfechtungsklagen führt ein späterer Insolvenzverwalter vor dem Prozessgericht, nicht vor dem Insolvenzgericht. Seit dem 1. Januar 2021 erlaubt zudem das StaRUG Mehrheitsentscheidungen außerhalb eines Insolvenzverfahrens und Eingriffe in Anteilsrechte; vor 2021 fehlte dieses Instrument.

Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Zeitpunkt allgemein wieder. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Jährlich angepasste Beträge und Freigrenzen können sich zwischenzeitlich geändert haben.

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