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D&O-Versicherung in der Insolvenz: Deckung und Ausschlüsse

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Firmeninsolvenz · Quentin Insight

Wird ein Unternehmen insolvent, prüft der Insolvenzverwalter regelmäßig, ob die Geschäftsführung persönlich einzustehen hat. Ob eine D&O-Versicherung diese Ansprüche trägt, entscheidet sich weniger an der Frage des Verschuldens als an den Versicherungsbedingungen, am Zeitpunkt der Anspruchserhebung und an den vereinbarten Ausschlüssen. Der Beitrag ordnet die wesentlichen Weichenstellungen ein.

Was eine D&O-Versicherung abdeckt und wer Versicherungsnehmer ist

Die D&O-Versicherung, ausgeschrieben Directors-and-Officers-Versicherung, ist eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder. Versicherungsnehmerin und Prämienschuldnerin ist in aller Regel die Gesellschaft selbst, versichert sind dagegen die Geschäftsführer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder als sogenannte versicherte Personen. Es handelt sich damit um eine Versicherung für fremde Rechnung. Der Versicherer schuldet nach Paragraf 100 VVG zweierlei: die Freistellung von begründeten Haftpflichtansprüchen und die Abwehr unbegründeter Ansprüche. Gerade die Abwehrfunktion, häufig als Rechtsschutzfunktion bezeichnet, hat in Haftungsprozessen erhebliches wirtschaftliches Gewicht, weil sie die Kosten der Verteidigung trägt. Die vereinbarte Versicherungssumme steht dabei in aller Regel allen versicherten Personen gemeinsam zur Verfügung und begrenzt zugleich die Leistung je Versicherungsjahr.

Im Insolvenzfall steht die Innenhaftung im Vordergrund, also der Anspruch der Gesellschaft gegen ihr eigenes Organ. Nach Verfahrenseröffnung macht ihn der Insolvenzverwalter geltend, weil die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach Paragraf 80 InsO auf ihn übergeht. Grundlage ist bei der GmbH Paragraf 43 GmbHG, bei der Aktiengesellschaft Paragraf 93 AktG. Beide Normen verlangen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters und verteilen die Darlegungslast zulasten des Organs: Die Gesellschaft trägt Schaden und möglicherweise pflichtwidriges Verhalten vor, das Organ muss sich entlasten. Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren, bei börsennotierten Gesellschaften in zehn Jahren.

Merksatz: Über die Deckung entscheidet nicht der Zeitpunkt der Pflichtverletzung, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch erstmals erhoben und dem Versicherer gemeldet wird.

Ansprüche wegen Zahlungen nach Insolvenzreife: der Stand der Rechtsprechung

Der praktisch wichtigste Vorwurf lautet, es seien nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen geleistet worden. Maßgeblich ist dafür seit dem 1. Januar 2021 Paragraf 15b InsO. Wer ältere Quellen liest, findet dort noch Paragraf 64 Satz 1 GmbHG, Paragraf 92 Absatz 2 AktG und Paragraf 130a HGB; diese Vorschriften wurden durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz aufgehoben und rechtsformübergreifend zusammengeführt. Das Zahlungsverbot greift ab Zahlungsunfähigkeit nach Paragraf 17 InsO oder Überschuldung nach Paragraf 19 InsO. Die Antragsfristen des Paragraf 15a InsO betragen drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung.

Ob die D&O-Versicherung solche Ansprüche deckt, war lange umstritten. Der Erstattungsanspruch ist kein klassischer Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch eigener Art, der die Masse wieder auffüllen soll. Versicherer haben daraus abgeleitet, es fehle an einem versicherten Vermögensschaden. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2020 zur Vorgängervorschrift entschieden, dass die verbreitete Formulierung, versichert seien gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts, aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auch diesen Anspruch erfasst. Die Übertragung dieser Linie auf Paragraf 15b InsO wird überwiegend befürwortet, hängt aber am Wortlaut der jeweiligen Bedingungen.

Viele Versicherer haben darauf reagiert. Neuere Bedingungswerke enthalten entweder eine ausdrückliche Einbeziehung von Ansprüchen nach Paragraf 15b InsO oder umgekehrt einen ausdrücklichen Ausschluss, teils verbunden mit einer eigenen, niedrigeren Höchstersatzleistung. Entscheidend ist deshalb die Fassung, die für den konkreten Vertrag gilt, nicht die allgemeine Rechtslage. Aus Sicht der Gläubiger ist der Anspruch attraktiv, weil er an jede einzelne verbotswidrige Zahlung anknüpft. Aus Sicht der Geschäftsführung begrenzt Paragraf 15b Absatz 4 InsO die Ersatzpflicht, soweit ein Gegenwert in das Gesellschaftsvermögen gelangt ist oder der Gläubigerschaden geringer ausfällt.

Claims-made-Prinzip, Nachmeldefrist und Rückwärtsversicherung

D&O-Verträge folgen nahezu durchgehend dem Anspruchserhebungsprinzip, im Markt claims-made-Prinzip genannt. Versichert ist danach nicht die Pflichtverletzung, sondern die erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs gegen die versicherte Person während der Laufzeit des Vertrags. Wann der Fehler geschehen ist, spielt für die Auslösung der Deckung zunächst keine Rolle. Als Anspruchserhebung genügt nach den meisten Bedingungen bereits die ernsthafte schriftliche Geltendmachung, es bedarf also keiner Klage. Damit Altfälle nicht schutzlos bleiben, enthalten die Verträge eine Rückwärtsversicherung: Sie erstreckt den Schutz auf Pflichtverletzungen vor Vertragsbeginn, allerdings nur, soweit diese den Beteiligten bei Abschluss nicht bekannt waren.

Umgekehrt schützt die Nachmeldefrist vor Lücken am Ende der Laufzeit. Ansprüche, die erst nach Vertragsende erhoben werden, bleiben gedeckt, wenn die Pflichtverletzung in die Laufzeit fällt und die Meldung innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt. Diese Fristen ergeben sich allein aus dem Vertrag, reichen üblicherweise über mehrere Jahre und sind für ausgeschiedene Organmitglieder häufig länger bemessen. In der Insolvenz entsteht daraus ein typisches Problem: Der Verwalter benötigt Zeit für die Aufarbeitung, während der Vertrag der Schuldnerin nach Eröffnung regelmäßig nicht fortgeführt wird. Läuft die Nachmeldefrist vor der Verjährung ab, steht der Haftungsanspruch ohne Deckung da.

Typische Ausschlüsse: wissentliche Pflichtverletzung und Insolvenzklauseln

Der wichtigste Ausschluss betrifft die wissentliche Pflichtverletzung. Er setzt voraus, dass die versicherte Person die verletzte Pflicht positiv kannte und sich bewusst über sie hinweggesetzt hat. Fahrlässigkeit genügt nicht, auch grobe Fahrlässigkeit nicht. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Versicherer; die versicherte Person trifft allerdings eine sekundäre Darlegungslast zu den inneren Vorgängen. Unabhängig davon entfällt der Schutz nach Paragraf 103 VVG, wenn der Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt wurde. Bis zur Klärung dieser Frage erbringt der Versicherer in der Praxis Abwehrdeckung, häufig unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung.

Daneben finden sich Insolvenzklauseln, die Ansprüche im Zusammenhang mit der Insolvenz der Gesellschaft oder mit einer Insolvenzverschleppung ausnehmen. Solche Klauseln sind rechtlich heikel, weil sie den Schutz gerade in der Konstellation entziehen, in der er praktisch benötigt wird; ob eine konkrete Klausel der Inhaltskontrolle nach Paragraf 307 BGB standhält, entscheiden die Gerichte anhand ihres Wortlauts. Hinzu kommen Serienschadenklauseln, die mehrere Pflichtverletzungen zu einem Versicherungsfall zusammenfassen, sowie Selbstbehalte. Für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft schreibt Paragraf 93 Absatz 2 Satz 3 AktG einen Selbstbehalt zwingend vor, für GmbH-Geschäftsführer gilt das nicht.

Anzeigepflichten in der Krise und beim Wechsel der Geschäftsführung

Die Anzeigepflicht nach Paragraf 19 Absatz 1 VVG erfasst die gefahrerheblichen Umstände, nach denen der Versicherer in Textform fragt, und besteht bis zur Abgabe der Vertragserklärung. Sie greift beim Neuabschluss sowie bei Erneuerungen und Vertragsänderungen, die einen neuen Vertragsschluss darstellen; bei rein stillschweigender Verlängerung entsteht sie nicht neu. Verletzt die Gesellschaft diese Pflicht, kann der Versicherer je nach Verschuldensgrad zurücktreten, kündigen, den Vertrag anpassen oder leistungsfrei werden; bei arglistiger Täuschung kommt die Anfechtung hinzu. In der Krise wiegt das besonders schwer, weil bereits bekannte Pflichtverletzungen und drohende Inanspruchnahmen anzugeben sind. Wer in dieser Lage einen neuen Vertrag abschließt, kann sich zudem nicht auf die Rückwärtsversicherung stützen, denn sie greift nur für Umstände, die noch nicht bekannt waren.

Ein zweiter Fehlerschwerpunkt ist der Wechsel der Geschäftsführung. Neu bestellte Organmitglieder sind meist automatisch erfasst, weil die Bedingungen den versicherten Personenkreis abstrakt beschreiben. Ausgeschiedene Geschäftsführer verlieren den Schutz für ihre Amtszeit nicht, bleiben aber darauf angewiesen, dass die Gesellschaft den Vertrag aufrechterhält oder eine Nachhaftung vereinbart wurde. Nach Verfahrenseröffnung führt der Zugang zu Police und Bedingungen über den Insolvenzverwalter. Bei erkennbaren Krisenanzeichen gewinnt die Umstandsmeldung an Bedeutung: Sie zeigt den Sachverhalt noch in laufender Versicherungsperiode an und kann, abhängig von der konkreten Bedingungsfassung und der hinreichenden Konkretisierung der gemeldeten Umstände, die Zuordnung einer späteren Anspruchserhebung zu diesem Vertrag ermöglichen.

Der Deckungsanspruch als Vermögenswert im Haftungsprozess

Für die Masse ist die Deckung oft wichtiger als das Haftungsurteil, weil das persönliche Vermögen eines Geschäftsführers die geltend gemachten Beträge selten abdeckt. Haftung und Deckung werden getrennt beurteilt: Im Haftungsprozess streiten Verwalter und Organ, im Deckungsprozess das Organ und der Versicherer. Ein rechtskräftiges Haftungsurteil bindet den Versicherer dem Grunde nach, klärt die Deckungsfragen aber nicht. Praktisch verbreitet ist deshalb, dass die versicherte Person ihren Freistellungsanspruch an die Masse abtritt. Nach Paragraf 108 Absatz 2 VVG kann die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den geschädigten Dritten, hier die Gesellschaft beziehungsweise die Masse, nicht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ausgeschlossen werden; individualvertraglich ausgehandelte Abtretungsverbote erfasst die Vorschrift nicht.

Nach der Abtretung wandelt sich der Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch, den der Verwalter unmittelbar gegen den Versicherer verfolgen kann. Sachlich zuständig ist dafür regelmäßig das Landgericht, weil die Streitwerte die Grenze der amtsgerichtlichen Zuständigkeit überschreiten. Örtlich gilt der allgemeine Gerichtsstand am Sitz des Versicherers nach Paragraf 17 ZPO. Ob daneben der Wahlgerichtsstand des Paragraf 215 Absatz 1 VVG greift, der auf den Wohnsitz des Versicherungsnehmers abstellt, ist für juristische Personen und erst recht für den klagenden Insolvenzverwalter umstritten und wird von Teilen der Rechtsprechung verneint; die Zuständigkeit ist deshalb vorab zu prüfen. Vergleiche zwischen Verwalter und Organ sind möglich, denn Paragraf 105 VVG erklärt Anerkenntnis- und Befriedigungsverbote für unwirksam. Ob der Versicherer einen solchen Vergleich im Deckungsverhältnis gegen sich gelten lässt, ist damit jedoch noch nicht entschieden.

Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Zeitpunkt allgemein wieder. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Jährlich angepasste Beträge und Freigrenzen können sich zwischenzeitlich geändert haben.

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