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Bürgen und Mitschuldner: Warum sie weiter zahlen müssen

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Privatinsolvenz · Quentin Insight

Die Restschuldbefreiung beendet die Haftung des Schuldners, nicht aber die Haftung Dritter. Bürgen, Mitdarlehensnehmer und Angehörige, die eine Sicherheit gestellt haben, bleiben den Gläubigern verpflichtet, auch wenn das Verfahren des Hauptschuldners erfolgreich abgeschlossen ist. Der Beitrag ordnet die gesetzliche Grundlage ein und zeigt, welche Folgen das für Rückgriff, Sicherheiten und die Vorbereitung eines Antrags hat.

Paragraf 301 Absatz 2 InsO: Wirkung nur gegenüber dem Schuldner

Die Restschuldbefreiung wirkt nach Paragraf 301 Absatz 1 der Insolvenzordnung gegen alle Insolvenzgläubiger, also auch gegen solche, die ihre Forderung im Verfahren nicht angemeldet haben. Die Forderungen erlöschen dabei nicht vollständig, sondern werden zu unvollkommenen Verbindlichkeiten: Der Gläubiger kann sie nicht mehr durchsetzen, eine freiwillige Zahlung darf er aber behalten. Paragraf 301 Absatz 3 der Insolvenzordnung stellt ausdrücklich klar, dass eine solche Leistung nicht zurückgefordert werden kann. Ausgenommen bleiben die in Paragraf 302 der Insolvenzordnung genannten Forderungen, etwa aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.

Für Dritte gilt etwas anderes. Nach Paragraf 301 Absatz 2 der Insolvenzordnung bleiben die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners unberührt, ebenso ihre Rechte aus einer zur Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Der Gesetzgeber durchbricht damit bewusst den Grundsatz, dass die Bürgschaft in ihrem Bestand von der Hauptforderung abhängt. Eine Sicherheit soll gerade den Fall abdecken, dass der Hauptschuldner dauerhaft wirtschaftlich ausfällt; würde sie mit der Restschuldbefreiung entfallen, verlöre sie ihren Wert genau in der Situation, für die sie vereinbart worden ist.

Die Restschuldbefreiung befreit den Schuldner, nicht die Sicherheiten, die für seine Schulden gestellt wurden.

Bürgschaft, Schuldbeitritt und Gesamtschuld im Vergleich

Die Bürgschaft nach Paragraf 765 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Vertrag zwischen Bürge und Gläubiger, durch den der Bürge für die Erfüllung einer fremden Schuld einsteht. Sie setzt eine wirksame Hauptforderung voraus und ist in Bestand und Höhe grundsätzlich an diese gebunden. Die Erklärung des Bürgen bedarf nach Paragraf 766 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Schriftform, sofern der Bürge nicht als Kaufmann handelt. Bei der verbreiteten selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage; der Gläubiger muss also nicht zuerst gegen den Hauptschuldner vollstrecken.

Vom Bürgen zu unterscheiden ist der Mitschuldner. Beim Schuldbeitritt tritt eine weitere Person neben den ursprünglichen Schuldner und übernimmt eine eigene, gleichrangige Verpflichtung; Mitdarlehensnehmer sind von vornherein gemeinsam verpflichtet. In beiden Fällen entsteht eine Gesamtschuld: Der Gläubiger kann die Leistung nach seiner Wahl von jedem Gesamtschuldner ganz oder teilweise fordern, insgesamt aber nur einmal. Die Abgrenzung ist keine Nebensächlichkeit, sondern entscheidet über Formerfordernisse, Einreden und die Anwendung des Verbraucherdarlehensrechts; ob ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Kreditaufnahme bestand, ist dabei ein wesentliches Kriterium.

Rückgriffsansprüche des Bürgen und ihre Behandlung im Verfahren

Solange das Insolvenzverfahren läuft, ordnet Paragraf 43 der Insolvenzordnung das Verhältnis zwischen dem Gläubiger und mehreren Mithaftenden. Der Gläubiger kann seine Forderung in jedem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitschuldners in voller Höhe anmelden, bis er insgesamt vollständig befriedigt ist. Erhält er von dem Bürgen eine Teilzahlung, mindert das seine angemeldete Forderung im Verfahren des Hauptschuldners grundsätzlich nicht, weil es auf den Stand bei Verfahrenseröffnung ankommt. Erst die vollständige Befriedigung setzt der weiteren Teilnahme an der Verteilung eine Grenze; ein doppelter Zufluss auf dieselbe Forderung ist ausgeschlossen.

Der Bürge selbst kann seinen Anspruch auf künftigen Rückgriff nach Paragraf 44 der Insolvenzordnung nur dann anmelden, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht anmeldet. Damit vermeidet das Gesetz, dass dieselbe wirtschaftliche Belastung zweimal an der Quote, also der anteiligen Verteilung des verwerteten Vermögens, teilnimmt. Für Mithaftende ist es deshalb wichtig, den Stand der Insolvenztabelle im Blick zu behalten. Die Frist zur Anmeldung ergibt sich aus dem Eröffnungsbeschluss; eine spätere Anmeldung ist nach Paragraf 177 der Insolvenzordnung noch möglich, kann aber zusätzliche Kosten für einen besonderen Prüfungstermin auslösen.

Zahlt der Bürge, geht die Forderung des Gläubigers nach Paragraf 774 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kraft Gesetzes auf ihn über, soweit er geleistet hat. Unter Gesamtschuldnern richtet sich der Ausgleich nach Paragraf 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; ohne abweichende Absprache haften sie im Innenverhältnis zu gleichen Teilen. Dieser Rückgriffsanspruch ist jedoch bereits mit der Übernahme der Mithaftung angelegt und damit Insolvenzforderung, also eine vor der Verfahrenseröffnung begründete Forderung. Paragraf 301 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung stellt klar, dass der Schuldner gegenüber Mitschuldner, Bürge und anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wird wie gegenüber den Insolvenzgläubigern; wirtschaftlich trägt der Bürge die Belastung damit endgültig.

Sicherheiten Dritter: Grundschuld auf fremdem Grundbesitz

Hat ein Angehöriger sein Grundstück mit einer Grundschuld belastet, um einen Kredit des Schuldners zu sichern, bleibt diese Sicherheit von der Restschuldbefreiung ebenfalls unberührt. Der Grundstückseigentümer haftet dinglich, also mit dem belasteten Grundbesitz, und muss die Zwangsvollstreckung in das Grundstück dulden. Häufig enthält die Grundschuldbestellung zusätzlich eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, aus der der Gläubiger ohne vorheriges Urteil vorgehen kann. Weil das Grundstück nicht zur Insolvenzmasse gehört, greifen die Vollstreckungsverbote der Insolvenzordnung, die den Schuldner während des Verfahrens schützen, hier nicht.

Anders liegt es, wenn das belastete Grundstück dem Schuldner selbst gehört. Dann fällt es in die Insolvenzmasse, und der gesicherte Gläubiger macht ein Absonderungsrecht geltend, das ihm vorrangige Befriedigung aus dem Verwertungserlös verschafft. Bei fremdem Grundbesitz bestimmt sich der Ausgleich zwischen Sicherungsgeber und Schuldner nach der Sicherungsabrede, also der Vereinbarung über den Sicherungszweck, und den Rückgriffsregeln; auch dieser Anspruch ist Insolvenzforderung und teilt das Schicksal der übrigen Forderungen. Ob nach Ablösung der Grundschuld ein Rückgewähranspruch besteht, hängt vom Inhalt des Sicherungsvertrags ab.

Was Angehörige vor der Antragstellung prüfen sollten

Vor einem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens lohnt eine Bestandsaufnahme, wer neben dem Schuldner haftet und aus welchem Rechtsgrund. Zu prüfen sind der Umfang der Mithaftung, die Wirksamkeit der Erklärung und mögliche Einwendungen. Bürgschaften naher Angehöriger können sittenwidrig und damit unwirksam sein, wenn der Bürge finanziell krass überfordert war und die Verpflichtung allein aus emotionaler Verbundenheit übernommen hat; die Rechtsprechung stellt dabei auf das Verhältnis der Verpflichtung zur Leistungsfähigkeit ab. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet im Streitfall das Prozessgericht, nicht das Insolvenzgericht.

Für Mithaftende ändert die Dauer des Verfahrens nichts an ihrer Haftung; Gläubiger nehmen sie häufig schon früh in Anspruch, weil ihre Aussicht auf eine Quote begrenzt ist. Anträge, die seit dem 1. Oktober 2020 gestellt werden, führen regelmäßig nach drei Jahren zur Restschuldbefreiung; ältere Darstellungen nennen noch sechs Jahre und sind insoweit überholt. Das Einkommen von Bürgen und Mitschuldnern ist über die Pfändungsfreigrenzen des Paragrafen 850c der Zivilprozessordnung geschützt. Diese Grenzen werden seit 2021 jährlich zum 1. Juli neu bekannt gemacht, zuvor galt ein Zweijahresrhythmus; maßgeblich ist immer die im Zeitpunkt der Vollstreckung geltende Fassung.

Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Zeitpunkt allgemein wieder. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Jährlich angepasste Beträge und Freigrenzen können sich zwischenzeitlich geändert haben.

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