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Insolvenz und Beruf: Gewerbeerlaubnis, Zulassung, Geschäftsführeramt

Umriss und Schraublöcher eines abgenommenen Namensschilds neben einer Haustür
Beratung · Quentin Insight

Eine Insolvenz trifft nicht nur das Vermögen, sondern häufig auch die Erwerbsgrundlage. Ob ein Gewerbe untersagt wird, eine Erlaubnis erlischt oder ein Geschäftsführeramt endet, hängt dabei weniger vom Verfahren selbst ab als von den Umständen, die dazu geführt haben. Der Beitrag ordnet die gewerbe- und berufsrechtlichen Folgen nach Verfahrensstand und Zuständigkeit.

Gewerbeuntersagung wegen wirtschaftlicher Unzuverlässigkeit

Nach Paragraf 35 der Gewerbeordnung untersagt die zuständige Behörde die Ausübung eines Gewerbes, wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden belegen und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Betriebsführung bietet. Wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit ist dabei ein eigenständiger Grund: Wer Steuern und Sozialversicherungsbeiträge dauerhaft nicht abführt, Buchführungspflichten verletzt oder im Schuldnerverzeichnis steht, gilt regelmäßig als unzuverlässig. Ein Verschulden verlangt die Vorschrift nicht.

Die Untersagung kann über den ausgeübten Betrieb hinausreichen. Nach Paragraf 35 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung lässt sich die Verfügung auf weitere oder auf alle Gewerbe erstrecken und auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder Betriebsleiter. Diese erweiterte Gewerbeuntersagung versperrt zugleich den Branchenwechsel und den Rückzug in eine Geschäftsführerposition. Sie setzt eine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit voraus, die die Gefahr des Ausweichens regelmäßig indiziert; entlastend wirken nur besondere gegenläufige Umstände. Ergehen kann sie zudem nur zusammen mit der Untersagung des tatsächlich ausgeübten Gewerbes nach Satz 1.

Zuständig ist je nach Landesrecht die Gemeinde- oder Kreisbehörde. Vor der Entscheidung sollen nach Paragraf 35 Absatz 4 der Gewerbeordnung die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer, etwaige besondere staatliche Aufsichtsbehörden und bei Genossenschaften der Prüfungsverband gehört werden; bei Gefahr im Verzug kann die Anhörung unterbleiben. Häufig wird die sofortige Vollziehung angeordnet; Widerspruch und Anfechtungsklage hemmen die Verfügung dann nicht, vorläufiger Rechtsschutz ist beim Verwaltungsgericht zu suchen. Für Gewerbe mit eigenen Untersagungs- oder Widerrufsvorschriften gilt Paragraf 35 der Gewerbeordnung nicht; das besondere Erlaubnisrecht geht vor.

Nicht die Insolvenz kostet die Erlaubnis, sondern die Unzuverlässigkeit, die zu ihr geführt hat.

Die Sperrwirkung des Paragrafen 12 der Gewerbeordnung während des laufenden Verfahrens

Paragraf 12 der Gewerbeordnung begrenzt diese Eingriffsmöglichkeiten zeitweise: Untersagungs- und Widerrufsvorschriften, die an Unzuverlässigkeit wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse anknüpfen, bleiben unanwendbar, solange das Insolvenzverfahren läuft, Sicherungsmaßnahmen nach Paragraf 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, die Planerfüllung nach Paragraf 260 der Insolvenzordnung überwacht wird oder im Restrukturierungsrahmen des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, Terminanberaumung oder Bestätigung vorliegt. Die bloße Anzeige des Restrukturierungsvorhabens genügt nicht. Die Aufzählung ist abschließend; in der Wohlverhaltensphase entfällt die Sperre. Sie erfasst allein die Vermögenslage und nur das bei Insolvenzantrag oder bei Antrag auf ein Stabilisierungs- oder Restrukturierungsinstrument ausgeübte Gewerbe; auf Straftaten oder fehlende Fachkenntnis gestützte Verfügungen bleiben möglich.

Hinter der Regelung steht ein Interessenausgleich: Aus fortlaufenden Einkünften fließt der pfändbare Anteil zur Masse, an einer Zerschlagung der Erwerbsquelle haben Gläubiger kein Interesse. Der Insolvenzverwalter entscheidet nach Paragraf 35 Absatz 2 der Insolvenzordnung, ob er die selbstständige Tätigkeit freigibt. Für die freigegebene Tätigkeit entfällt die Sperrwirkung nach Paragraf 12 Satz 2 der Gewerbeordnung allerdings, soweit die Unzuverlässigkeit auf nach der Freigabe eingetretene Tatsachen gestützt wird, etwa auf neue Steuer- und Beitragsrückstände. Wird das Gewerbe während der laufenden Abtretungsfrist fortgeführt, muss der Schuldner die Gläubiger nach Paragraf 295a Absatz 1 der Insolvenzordnung so stellen, als stünde er in einem angemessenen Dienstverhältnis; zu zahlen ist kalenderjährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres, die Höhe stellt nach Absatz 2 auf Antrag das Insolvenzgericht fest.

Erlaubnispflichtige Tätigkeiten: Makler, Bauträger, Finanzanlagen

Erlaubnispflichtige Gewerbe stehen unter strengeren Anforderungen. Wer als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger oder Baubetreuer tätig werden will, braucht die Erlaubnis nach Paragraf 34c der Gewerbeordnung. Sie ist zu versagen, wenn der Antragsteller unzuverlässig ist oder in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; das Gesetz nimmt solche Verhältnisse in der Regel an, wenn über das Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht. Vergleichbare Anforderungen gelten für Versicherungsvermittler nach Paragraf 34d, Finanzanlagenvermittler nach Paragraf 34f und Immobiliardarlehensvermittler nach Paragraf 34i der Gewerbeordnung.

Hier liegt ein häufig übersehener Unterschied. Die Sperrwirkung des Paragrafen 12 der Gewerbeordnung schützt nur den Bestand einer bereits erteilten Erlaubnis für das schon ausgeübte Gewerbe. Auf die Neuerteilung wirkt sie nicht: Wer während des Verfahrens erstmals eine Erlaubnis nach Paragraf 34c der Gewerbeordnung beantragt oder in ein anderes erlaubnispflichtiges Gewerbe wechseln möchte, muss mit der Versagung rechnen. Praktisch bedeutet das, dass eine bestehende Erlaubnis eher zu halten als neu zu erlangen ist, was dem Zeitpunkt eines Antrags erhebliche Bedeutung gibt.

Inhabilität als Geschäftsführer

Die Insolvenz als solche kostet niemanden das Geschäftsführeramt. Paragraf 6 Absatz 2 des GmbH-Gesetzes zählt die Gründe für die sogenannte Inhabilität abschließend auf: Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten, ein vollziehbares Berufs- oder Gewerbeverbot, soweit sich der Unternehmensgegenstand mit dem Verbot deckt, sowie rechtskräftige Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten. Dazu zählen die Insolvenzstraftaten der Paragrafen 283 bis 283d des Strafgesetzbuches, die Insolvenzverschleppung nach Paragraf 15a der Insolvenzordnung, falsche Angaben nach Paragraf 82 des GmbH-Gesetzes sowie Betrug und Untreue bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Bei den Verurteilungen wirkt die Sperre fünf Jahre ab Rechtskraft.

Praktisch relevant wird der Ausschluss meist über die Insolvenzverschleppung. Nach Paragraf 15a der Insolvenzordnung ist der Antrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Die Sechswochenfrist gilt erst seit dem 1. Januar 2021; zuvor galten einheitlich drei Wochen. Der Prognosezeitraum für die Überschuldung nach Paragraf 19 der Insolvenzordnung beträgt zwölf Monate; vom 9. November 2022 bis 31. Dezember 2023 galten nach dem SanInsKG vier Monate und für die Antragspflicht bei Überschuldung acht Wochen. Gesellschafter, die einer inhabilen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig die Geschäftsführung überlassen, haften der Gesellschaft nach Paragraf 6 Absatz 5 des GmbH-Gesetzes für den entstehenden Schaden.

Freie Berufe und der öffentliche Dienst

Für die freien Berufe gilt die Gewerbeordnung nach ihrem Paragrafen 6 Absatz 1 nicht; dort greift das Berufsrecht der Kammern. Paragraf 14 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet die Rechtsanwaltskammer, die Zulassung zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden sind dadurch nicht gefährdet. Der Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet oder eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis erfolgt ist. Die Sperrwirkung des Paragrafen 12 der Gewerbeordnung greift hier nicht, sodass der Widerruf gerade während des laufenden Verfahrens ausgesprochen wird. Die Entlastung von der Gefährdungsvermutung gelingt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen; über Rechtsmittel entscheidet der Anwaltsgerichtshof.

Vergleichbare Widerrufstatbestände enthalten Paragraf 46 des Steuerberatungsgesetzes und Paragraf 20 der Wirtschaftsprüferordnung; für Notare regelt Paragraf 50 der Bundesnotarordnung die Amtsenthebung bei Vermögensverfall. Approbationen von Ärzten und Apothekern berührt eine Insolvenz dagegen grundsätzlich nicht, weil dort Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit in der Berufsausübung geprüft werden, nicht die Vermögenslage. Beamte verlieren ihr Amt durch eine Insolvenz ebenfalls nicht; in Betracht kommen aber disziplinarische Maßnahmen, wenn die Verschuldung auf Pflichtverletzungen beruht oder das Amt einen besonderen Bezug zur Vermögensbetreuung aufweist. Bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst können ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse Zweifel an der Eignung begründen.

Was sich mit der Restschuldbefreiung wieder ändert

Nach Paragraf 286 der Insolvenzordnung wird eine natürliche Person von den gegenüber den Insolvenzgläubigern nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit. Juristische Personen erhalten keine Restschuldbefreiung; die GmbH wird nach Abschluss des Verfahrens gelöscht. Die Abtretungsfrist beträgt für seit dem 1. Oktober 2020 beantragte Verfahren einheitlich drei Jahre; zuvor waren es in der Regel sechs Jahre. Von der Befreiung ausgenommen bleiben nach Paragraf 302 der Insolvenzordnung Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, aus vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährtem gesetzlichen Unterhalt und aus einem Steuerschuldverhältnis nach rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Steuerstraftat, jeweils nur bei Anmeldung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach Paragraf 174 Absatz 2 der Insolvenzordnung, sowie Geldstrafen. Bloße Unterhaltsrückstände werden dagegen erfasst.

Die Restschuldbefreiung beseitigt eine bereits erlassene Gewerbeuntersagung nicht von selbst. Erforderlich ist ein Antrag auf Wiedergestattung nach Paragraf 35 Absatz 6 der Gewerbeordnung; ihm ist stattzugeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Unzuverlässigkeit entfallen ist. Vor Ablauf eines Jahres seit Durchführung der Untersagung setzt die Wiederaufnahme besondere Gründe voraus. Die Untersagung selbst wird im Gewerbezentralregister nach Paragraf 152 der Gewerbeordnung erst entfernt, wenn sie aufgehoben oder etwa durch die Wiedergestattung gegenstandslos geworden ist; die Tilgungsfristen des Paragrafen 153 gelten nur für Bußgeld- und Straftateintragungen. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis endet nach Paragraf 882e der Zivilprozessordnung regelmäßig drei Jahre nach Eintragung. Auskunfteien speichern die Restschuldbefreiung seit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2023 nur noch sechs Monate.

Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Zeitpunkt allgemein wieder. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Jährlich angepasste Beträge und Freigrenzen können sich zwischenzeitlich geändert haben.

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