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Altersvorsorge in der Privatinsolvenz: Wann Verträge pfändungsgeschützt sind

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Privatinsolvenz · Quentin Insight

In der Privatinsolvenz stellt sich für viele Schuldner die Frage, ob die über Jahre aufgebaute Altersvorsorge in die Insolvenzmasse fällt. Die Antwort hängt nicht von der Bezeichnung des Vertrags ab, sondern davon, ob der Anspruch pfändbar ist. Dieser Beitrag ordnet die maßgeblichen Vorschriften und zeigt, welche Verträge der Insolvenzverwalter verwerten darf und welche nicht.

Gesetzliche Rente und Betriebsrente in der Insolvenz

Ausgangspunkt ist Paragraf 35 InsO: Zur Insolvenzmasse gehört das gesamte Vermögen, das dem Schuldner bei Eröffnung gehört und das er während des Verfahrens erwirbt. Paragraf 36 InsO nimmt davon alles aus, was nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt, und verweist dafür auf die Pfändungsschutzvorschriften der Zivilprozessordnung, unter anderem auf die Paragrafen 850c, 851c und 851d ZPO. Für die Altersvorsorge bedeutet das eine einfache Grundregel: Was ein einzelner Gläubiger nicht pfänden könnte, kann auch der Insolvenzverwalter nicht verwerten. Geprüft wird deshalb stets die Pfändbarkeit des konkreten Anspruchs, nicht der Zweck der Anlage.

Die Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung, also das noch nicht fällige Rentenrecht, ist nicht übertragbar und damit nicht pfändbar. Sie fällt nicht in die Masse. Anders liegt es bei der laufenden Rente: Sie ist eine laufende Geldleistung im Sinne von Paragraf 54 Absatz 4 SGB I und wird wie Arbeitseinkommen behandelt, also nach der Tabelle des Paragrafen 850c ZPO gepfändet. Maßgeblich sind der Nettobetrag und die Zahl der Personen, denen der Schuldner gesetzlich Unterhalt gewährt. Die Freibeträge werden seit 2021 jährlich zum 1. Juli neu festgesetzt.

Betriebsrenten sind Ruhegelder und gelten nach Paragraf 850 Absatz 2 ZPO als Arbeitseinkommen; in der Leistungsphase greift daher ebenfalls Paragraf 850c ZPO. In der Anwartschaftsphase ist eine Verwertung regelmäßig ausgeschlossen. Beruht die Zusage auf Entgeltumwandlung, also auf der Umwandlung von Lohnbestandteilen in Versorgungsbeiträge, ist die Anwartschaft sofort unverfallbar, und das Abfindungsverbot des Paragrafen 3 BetrAVG verhindert, dass der Verwalter den Vertrag zu Geld macht. Die steuerliche Förderung ist an die jährlich neu festgesetzte Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung gekoppelt.

Pfändungsschutz folgt nicht aus der Bezeichnung eines Vertrags, sondern aus seinen Bedingungen – und diese müssen vor dem Insolvenzantrag feststehen.

Pfändungsschutz privater Vorsorge nach Paragraf 851c ZPO

Für private Vorsorgeverträge schafft Paragraf 851c ZPO einen eigenen Schutz. Er greift nur, wenn vier Voraussetzungen zusammen erfüllt sind: Die Leistung muss in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt werden; alternativ genügt, dass sie nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit einsetzt. Über die Ansprüche darf nicht verfügt werden, ein Bezugsrecht Dritter außer Hinterbliebenen muss ausgeschlossen sein, und eine Kapitalzahlung darf außer für den Todesfall nicht vereinbart sein. Ein vertragliches Kapitalwahlrecht genügt bereits, um den Schutz entfallen zu lassen. Basisrenten, häufig Rürup-Renten genannt, erfüllen die Anforderungen oft; klassische Kapitalversicherungen fast nie. Die Rechtsfolge ist allerdings keine Unpfändbarkeit: Die Ansprüche dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, sodass in der Leistungsphase auch für eine Basisrente die Freibeträge des Paragrafen 850c ZPO gelten.

In der Ansparphase schützt Paragraf 851c Absatz 2 ZPO nur einen Teil des angesammelten Kapitals: Unpfändbar sind Ansparbeträge bis 6.000 Euro jährlich (18. bis vollendetes 27. Lebensjahr) und bis 7.000 Euro jährlich (28. bis vollendetes 67. Lebensjahr), zusammen höchstens 340.000 Euro. Diese Beträge werden alle fünf Jahre zum 1. Juli angepasst und in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung veröffentlicht; maßgeblich ist die im Verwertungszeitpunkt bekannt gemachte Fassung. Übersteigt der Rückkaufwert den unpfändbaren Betrag, bleiben weitere drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar, nicht jedoch der Teil oberhalb des dreifachen Gesamtbetrags. Der Schutz tritt nicht automatisch ein: Über Anträge zum Pfändungsschutz entscheidet nach Paragraf 36 Absatz 4 InsO das Insolvenzgericht; bis dahin trägt der Schuldner die Darlegungslast.

Geförderte Riester-Verträge und ihr Sonderstatus

Riester-Verträge stehen unter einem eigenen Schutz. Das geförderte Altersvorsorgevermögen ist nach Paragraf 97 Satz 1 EStG nicht übertragbar und deshalb nach Paragraf 851 Absatz 1 ZPO nicht pfändbar. Geschützt sind die Beiträge bis zum jeweils geltenden Förderhöchstbetrag, die staatlichen Zulagen und die darauf entfallenden Erträge. Der Verwalter kann darauf nicht zugreifen und den Vertrag insoweit nicht kündigen. Monatliche Renten und Auszahlungsplanraten sind nach Paragraf 851d ZPO dagegen wie Arbeitseinkommen pfändbar; die laufende Riester-Rente ist der Masse also nicht entzogen. Der Schutz ist an die Förderung gebunden und nicht an die Bezeichnung des Produkts, weshalb der Verwalter die Zulagenbescheinigungen des Anbieters anfordert.

Die Grenzen des Schutzes werden häufig übersehen. Beiträge, die über den Förderrahmen hinaus in denselben Vertrag eingezahlt wurden, sind nicht gefördert und damit nicht geschützt; der Verwalter kann diesen Teil beanspruchen. Wird das Kapital vorzeitig entnommen oder der Vertrag gekündigt, liegt eine schädliche Verwendung vor: Zulagen und Steuervorteile sind zurückzuzahlen, und der ausgezahlte Betrag verliert den Schutz. Auch der Weg über das Wohn-Riester-Modell ändert daran nichts, denn entnommene Beträge sind zweckgebunden zu verwenden. Aus Gläubigersicht bleibt deshalb vor allem der ungeförderte Anteil interessant.

Kapitallebensversicherungen: Rückkaufswert als Masse

Bei einer Kapitallebensversicherung ist der Schuldner regelmäßig selbst Versicherungsnehmer. Mit der Eröffnung geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht nach Paragraf 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über, und damit auch das Recht, den Vertrag zu kündigen. Auszuzahlen ist dann der Rückkaufswert nach Paragraf 169 Absatz 3 VVG, also das versicherungsmathematisch berechnete Deckungskapital, mindestens der Betrag, der sich bei Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; nur bei fondsgebundenen Verträgen gilt der Zeitwert. Hinzu kommen bereits zugeteilte Überschussanteile und der Schlussüberschussanteil. Ein Stornoabzug ist nur zulässig, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Kündigung ist kein Sanktionsakt, sondern folgt aus der Pflicht des Verwalters, die Masse zu verwerten.

Anders liegt der Fall, wenn ein Dritter unwiderruflich bezugsberechtigt ist; dann steht der Anspruch nicht mehr dem Schuldner zu. Ist der Vertrag zur Sicherheit an eine Bank abgetreten, besteht ein Absonderungsrecht, also ein Recht auf vorrangige Befriedigung aus diesem Gegenstand, und nur ein Übererlös fließt zur Masse. Ist der Ehegatte Versicherungsnehmer und der Schuldner nur versicherte Person, gehört der Vertrag nicht zur Masse. Ein häufiger Fehler ist die Annahme, ein widerrufliches Bezugsrecht zugunsten von Angehörigen schütze den Vertrag. Bleibt der Rückkaufswert hinter den Verwertungskosten zurück, kommt eine Freigabe in Betracht.

Umwandlung bestehender Verträge: Grenzen und Anfechtungsgefahr

Das Versicherungsvertragsrecht erlaubt es, einen bestehenden Vertrag anzupassen: Nach Paragraf 167 VVG kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass seine Versicherung in eine Versicherung umgewandelt wird, die den Anforderungen des Paragrafen 851c Absatz 1 ZPO entspricht. Wirksam wird die Umwandlung zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Das Gestaltungsrecht steht dem Versicherungsnehmer zu, und es wird nach Verfahrenseröffnung vom Insolvenzverwalter ausgeübt. Eine Umwandlung nach Eröffnung scheidet damit praktisch aus. Auch vor dem Antrag verschafft sie keinen unbegrenzten Schutz, weil die Höchstbeträge des Paragrafen 851c Absatz 2 ZPO weiter gelten.

Umwandlungen und Umschichtungen kurz vor dem Antrag geraten in den Blick der Insolvenzanfechtung nach den Paragrafen 129 und folgende InsO. Der Verwalter prüft, ob Vermögen dem Zugriff der Gläubiger entzogen wurde. Je nach Tatbestand reicht der Anfechtungszeitraum von vier Jahren bei unentgeltlichen Leistungen nach Paragraf 134 InsO bis zu zehn Jahren bei der Vorsatzanfechtung nach Paragraf 133 InsO. Ist die Anfechtung begründet, ist der entzogene Wert nach Paragraf 143 InsO zur Masse zurückzugewähren. Ob die Umwandlung eines eigenen Vertrags anfechtbar ist, wird unterschiedlich beurteilt; die Darlegungslast liegt beim Verwalter.

Berufsunfähigkeits- und Unfallversicherung

Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung kann über Paragraf 851c Absatz 1 ZPO geschützt sein, weil dort ausdrücklich Leistungen erfasst werden, die nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt werden. Voraussetzung bleibt, dass keine Kapitalzahlung vereinbart ist und kein Dritter begünstigt wird. Unabhängig davon sind laufende Renten wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit nach Paragraf 850b ZPO nur bedingt pfändbar: Sie werden erst erfasst, wenn das Gericht die Pfändung nach Billigkeit zulässt und die Vollstreckung in das übrige Vermögen keinen Erfolg verspricht. Über diesen Antrag entscheidet im eröffneten Verfahren das Insolvenzgericht.

Bei der privaten Unfallversicherung kommt es auf die Leistungsform an. Eine Unfallrente wird wie andere Renten wegen einer Gesundheitsbeeinträchtigung behandelt und ist nur bedingt pfändbar. Eine einmalige Invaliditätsleistung ist dagegen eine Kapitalzahlung und fällt grundsätzlich in die Masse. Pfändungsschutz gewährt aber Paragraf 850i ZPO für sonstige Einkünfte; er gilt über Paragraf 36 Absatz 1 Satz 2 InsO im eröffneten Verfahren, und über den Antrag entscheidet das Insolvenzgericht. Maßgeblich ist nicht der Auszahlungszeitpunkt, sondern der Eintritt des Versicherungsfalls: Danach entstandene Ansprüche sind Neuerwerb nach Paragraf 35 Absatz 1 InsO, zuvor entstandene gehören ohnehin zur Masse, soweit sie pfändbar sind. Die Abtretungserklärung nach Paragraf 287 Absatz 2 InsO erfasst demgegenüber nur pfändbare Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge, nicht Einmalleistungen; die Abtretungsfrist beträgt regelmäßig drei Jahre.

Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Zeitpunkt allgemein wieder. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Jährlich angepasste Beträge und Freigrenzen können sich zwischenzeitlich geändert haben.

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