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Absonderungsrechte: Was Banken und Sicherungsgläubiger erhalten

Gepflegter Betriebshof mit Backsteinhalle und markierten Stellflächen
Firmeninsolvenz · Quentin Insight

Wenn ein Unternehmen insolvent wird, stehen Banken, Lieferanten und Leasinggeber mit Sicherheiten regelmäßig besser da als andere Gläubiger. Das Insolvenzrecht räumt ihnen ein Absonderungsrecht ein, also einen Vorrang am Erlös eines bestimmten Gegenstands. Wie viel davon tatsächlich ankommt, entscheidet sich bei der Verwertung, den Kostenbeiträgen und der Umsatzsteuer.

Sicherungsübereignung, Globalzession und Grundpfandrechte im Überblick

Absonderungsrechte sind Sicherungsrechte an einzelnen Gegenständen der Insolvenzmasse. Anders als beim Aussonderungsrecht gehört der Gegenstand zur Masse und wird von dort verwertet; der Sicherungsgläubiger hat kein Recht auf den Gegenstand selbst, sondern einen Vorrang am Verwertungserlös. Auf die Eigentumslage kommt es nicht an: Sicherungseigentum vermittelt trotz Volleigentums nur ein Absonderungsrecht. Die Insolvenzordnung unterscheidet drei Gruppen: Rechte an unbeweglichen Gegenständen nach Paragraf 49 InsO, Pfandrechte an beweglichen Sachen und Rechten einschließlich Pfändungspfandrechten nach Paragraf 50 InsO und die in Paragraf 51 InsO gleichgestellten Fälle, vor allem Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung. Der einfache Eigentumsvorbehalt führt dagegen zur Aussonderung nach Paragraf 47 InsO, der verlängerte Eigentumsvorbehalt regelmäßig nur zur Absonderung. Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters ist zudem auf die Miete der letzten zwölf Monate vor Verfahrenseröffnung beschränkt.

In der Praxis dominieren drei Konstellationen. Die Sicherungsübereignung überträgt das Eigentum an Maschinen, Fahrzeugen oder Warenlagern auf die Bank, während der Betrieb die Sachen weiter nutzt. Die Globalzession tritt alle bestehenden und künftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im Voraus ab und kollidiert häufig mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt der Lieferanten; dingliche Teilverzichtsklauseln haben diesen Konflikt in der Bankpraxis weitgehend entschärft. Grundpfandrechte, also Hypothek und Grundschuld, sichern die Finanzierung von Betriebsgrundstücken. Ihr Umfang richtet sich nach Paragraf 49 InsO; erfasst sind neben dem Kapital auch Zinsen und Kosten nach Maßgabe der Paragrafen 1118 BGB, 10 ZVG.

Ein Absonderungsrecht sichert den Vorrang am Erlös eines Gegenstands, nicht die Erfüllung der gesamten Forderung.

Verwertung durch den Verwalter oder durch den Gläubiger

Bei beweglichen Sachen kommt es auf den Besitz an. Hat der Verwalter eine bewegliche Sache im Besitz, an der ein Absonderungsrecht besteht, darf er sie nach Paragraf 166 InsO freihändig verwerten; der Sicherungsnehmer kann weder Herausgabe noch eigene Verwertung verlangen. Dasselbe gilt nach Paragraf 166 Absatz 2 InsO für sicherungshalber abgetretene Forderungen, die der Verwalter einzieht. Ausgenommen sind unter anderem Finanzsicherheiten. Der Zweck ist die Erhaltung von Betriebseinheiten: Wer einzelne Maschinen aus der Halle holt, zerstört den Wert des Ganzen und damit die Chance auf eine Fortführung.

Der Sicherungsgläubiger steht dabei nicht rechtlos. Nach Paragraf 167 InsO kann er Auskunft über den Zustand der Sache verlangen, nach Paragraf 168 InsO muss ihm der Verwalter die beabsichtigte Veräußerung mitteilen; binnen einer Woche darf er auf eine für ihn günstigere Verwertungsmöglichkeit hinweisen. Verzögert sich die Verwertung, sind ihm nach Paragraf 169 InsO ab dem Berichtstermin laufende Zinsen aus der Masse zu zahlen, bei einer bereits im Eröffnungsverfahren angeordneten Verwertungssperre spätestens drei Monate nach deren Anordnung. Das gilt nicht, soweit nach Wert und Belastung des Gegenstands ohnehin keine Befriedigung zu erwarten ist.

Anders liegt es bei Grundstücken. Grundpfandgläubiger können nach Paragraf 49 InsO die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung nach dem Zwangsversteigerungsgesetz betreiben; der Verwalter kann dies ebenfalls tun oder freihändig veräußern. Die Kostenpauschalen der Paragrafen 170 und 171 InsO gelten hier nicht. Bei einer freihändigen Veräußerung wird deshalb regelmäßig ein Massekostenbeitrag ausgehandelt, den die Grundpfandgläubiger im Gegenzug für den meist höheren Erlös akzeptieren. Der Verwalter kann bewegliche Gegenstände auch freigeben oder sie dem Gläubiger nach Paragraf 170 Absatz 2 InsO zur eigenen Verwertung überlassen; er entscheidet das nach dem Interesse der Masse.

Feststellungs- und Verwertungskostenpauschale: 4 und 5 Prozent

Verwertet der Verwalter, wird der Erlös nach Paragraf 170 InsO verteilt. Vorweg entnimmt die Masse die Kosten der Feststellung und der Verwertung, erst aus dem verbleibenden Betrag ist der absonderungsberechtigte Gläubiger unverzüglich zu befriedigen. Paragraf 171 InsO beziffert diese Kosten pauschal: vier Prozent des Verwertungserlöses für die Feststellung, also für die Prüfung, ob und in welchem Umfang das Sicherungsrecht besteht, und fünf Prozent für die Verwertung. Zusammen sind das neun Prozent. Es handelt sich nicht um eine Vergütung des Verwalters, sondern um einen Beitrag zu den Verfahrenskosten. Ob ein bestrittenes Sicherungsrecht wirksam bestellt wurde, entscheidet im Streitfall das Prozessgericht.

Die Verwertungspauschale ist nicht starr. Lagen die tatsächlich entstandenen und für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich höher oder erheblich niedriger, sind nach Paragraf 171 Absatz 2 InsO diese Kosten anzusetzen; das betrifft etwa aufwendige Demontagen oder umgekehrt den schlichten Einzug einer einzigen Forderung. Überlässt der Verwalter dem Gläubiger die Verwertung, entfällt die Verwertungspauschale, während die vierprozentige Feststellungspauschale nach Paragraf 170 Absatz 2 InsO bestehen bleibt. Wer den Erlös in diesem Fall ungekürzt vereinnahmt, muss mit einer Nachforderung rechnen. Für Gegenstände außerhalb des Paragrafen 166 InsO greifen die Pauschalen von vornherein nicht.

Umsatzsteuer bei der Verwertung von Sicherungsgut

Die Verwertung von Sicherungsgut löst Umsatzsteuer aus. Verwertet der Verwalter im eigenen Namen für Rechnung des Sicherungsnehmers, gilt nach der Rechtsprechung ein Dreifachumsatz: vom Schuldner als Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer, vom Sicherungsnehmer als Kommissionslieferung nach Paragraf 3 Absatz 3 UStG an den Verwalter und vom Verwalter an den Erwerber. Verwertet der Sicherungsnehmer außerhalb des Verfahrens selbst, liegt nur ein Doppelumsatz vor. Die erste Lieferung belastet die Masse mit Umsatzsteuer; sie bemisst sich nach dem Regelsteuersatz und ist nach Paragraf 171 Absatz 2 Satz 3 InsO zusätzlich zu den Pauschalen anzusetzen. Wirtschaftlich trägt sie der Sicherungsgläubiger; als Unternehmer kann er unter den allgemeinen Voraussetzungen den Vorsteuerabzug geltend machen.

Die Pauschalen bemessen sich nach herrschender Auffassung nach dem Erlös ohne Umsatzsteuer: Die Steuer wird zuerst herausgerechnet, dann werden neun Prozent abgezogen. Verwertet der Gläubiger selbst, hat er nach Paragraf 170 Absatz 2 InsO neben der Feststellungspauschale auch den Umsatzsteuerbetrag an die Masse abzuführen. Beim Einzug abgetretener Forderungen entsteht dagegen keine zusätzliche Lieferung; dort geht es um die Umsatzsteuer aus dem ursprünglichen Umsatz des Schuldners, deren Zuordnung zur Masse oder zur Insolvenzforderung vom Verfahrensstand und vom Zeitpunkt der Vereinnahmung abhängt.

Die Ausfallforderung: Was als Insolvenzforderung übrig bleibt

Ein Absonderungsrecht sichert den Vorrang an einem Gegenstand, nicht die gesamte Forderung. Reicht der Erlös nicht aus, bleibt der Rest eine gewöhnliche Insolvenzforderung. Paragraf 52 InsO bestimmt, dass absonderungsberechtigte Gläubiger Insolvenzgläubiger sind, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet, dass sie aus der Masse aber nur anteilig befriedigt werden, soweit sie auf die abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind. Diese Ausfallforderung nimmt an der Quote teil wie jede andere Insolvenzforderung. Im Insolvenzplan und seit 2021 auch im Restrukturierungsplan nach dem StaRUG lassen sich die Rechte der Sicherungsgläubiger in einer eigenen Gruppe gestalten; außerhalb eines Insolvenzverfahrens war das zuvor nur einvernehmlich möglich.

Verfahrensrechtlich sind mehrere Schritte zu beachten. Der Gläubiger meldet seine Forderung nach Paragraf 174 InsO zur Tabelle an und teilt dem Verwalter nach Paragraf 28 Absatz 2 InsO unverzüglich mit, welche Sicherungsrechte er an beweglichen Sachen und an Rechten beansprucht; wer das schuldhaft unterlässt, haftet für den daraus entstehenden Schaden. Darf er selbst verwerten, muss er den Ausfall nach Paragraf 190 InsO innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Verteilungsverzeichnisses nachweisen. Ist allein der Verwalter verwertungsbefugt, entfällt dieser Nachweis; dann schätzt er den Ausfall.

Anfechtungsrisiken bei kurzfristig bestellten Sicherheiten

Sicherheiten, die erst in der Krise bestellt werden, sind angreifbar. Wer eine Sicherung erhält, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, erhält eine inkongruente Deckung; sie ist nach Paragraf 131 InsO im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag ohne weitere Voraussetzungen anfechtbar, im zweiten und dritten Monat bei Zahlungsunfähigkeit oder bei Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung. Kongruente Sicherheiten sind nach Paragraf 130 Absatz 1 Nummer 1 InsO in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag anfechtbar, wenn der Schuldner zahlungsunfähig war und der Gläubiger dies kannte; nach dem Eröffnungsantrag vorgenommene Handlungen sind nach Nummer 2 anfechtbar, wenn er die Zahlungsunfähigkeit oder den Antrag kannte.

Weiter reicht die Vorsatzanfechtung nach Paragraf 133 InsO. Für Sicherungen und Befriedigungen gilt seit der Reform von 2017 ein Zeitraum von vier statt zehn Jahren; ältere Darstellungen mit pauschal zehn Jahren treffen insoweit nicht mehr zu, und der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an den Benachteiligungsvorsatz seit 2021 weiter geschärft. Bei Globalzessionen bildet nicht die Abtretung selbst, sondern das Werthaltigwerden der einzelnen Forderung den Anknüpfungspunkt. Das Bargeschäftsprivileg des Paragrafen 142 InsO schützt nur vor der Deckungsanfechtung nach den Paragrafen 130, 131 InsO. Die Vorsatzanfechtung bleibt nach Paragraf 142 Absatz 1 InsO möglich, wenn der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte; inkongruente Sicherheiten sind ohnehin nicht bargeschäftsfähig.

Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum genannten Zeitpunkt allgemein wieder. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Jährlich angepasste Beträge und Freigrenzen können sich zwischenzeitlich geändert haben.

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